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    Basiskonto

    Insbesondere Verschuldete und Menschen ohne festen Wohnsitz, wie Asylsuchende und Wohnungslose wurden früher von Banken bei der Kontoeröffnung regelmäßig abgelehnt. Seit dem Inkrafttreten des neuen Zahlungskontengesetzes am 19. Juni 2016 haben nun auch diese Personen das gesetzlich verbriefte Recht auf ein eigenes Girokonto – das Basiskonto.

    Beim Basiskonto, auch Konto für Jedermann genannt, handelt es sich um ein reguläres Girokonto auf Guthabenbasis. Das bedeutet, die Inhaber haben vollen Zugriff auf alle grundlegenden Funktionen des Girokontos wie Überweisungen, Daueraufträge, Online-Banking oder die Abhebung am Geldautomaten, erhalten allerdings keinen Dispo-Kredit. Eine Kreditkarte bekommt der Kontoinhaber ebenfalls nicht. Bei einigen Banken nehmen Basiskonto-Kunden außerdem nicht an bestimmten Bonus-Aktionen wie zum Beispiel Gewinnspielen teil.

    Voraussetzung für die Eröffnung eines Basiskontos sind die Volljährigkeit des Antragsstellers und ein legaler Aufenthaltsstatus in der EU. Außerdem dürfen Banken Antragssteller grundsätzlich ablehnen, die sich gegenüber der Bank strafbar gemacht haben oder bereits ein Girokonto bei einer anderen Bank führen. Abgelehnt werden kann außerdem, wer in einem früheren Vertrag mit der jeweiligen Bank in Zahlungsverzug geraten ist. Zudem wird in der Regel verlangt, dass das Basiskonto nicht als Geschäftskonto geführt wird. Privates Einkommen wie Gehälter oder Sozialleistungen können mit dem Konto also verrechnet werden, allerdings keine Firmeneinkünfte.

    Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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