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Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz regelt in Deutschland das Meldewesen. Im Folgenden können Sie sich über die wichtigsten Inhalte des Gesetzes informieren.

Paragraphen-Zeichen auf Buch

Das Bundesmeldegesetz ist im November 2015 in Kraft getreten. Vorher gab es keine bundesweit einheitlichen Vorschriften. Jedes Bundesland hatte eigene Regelungen.

Vereinheitlichte Meldepflicht

Mieter müssen sich nach einem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden. Das gilt auch für Umzuge innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde.

Wie lange Mieter für die An- beziehungsweise Ummeldung Zeit haben, war früher vom Meldegesetz des betreffenden Bundeslandes abhängig. Seit der Einführung des Bundesmeldegesetzes beträgt die Frist bundesweit zwei Wochen.

Wichtig: Wer sich nicht fristgerecht ummeldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Zum Einwohnermeldeamt sind diese Dokumente mitzubringen:

  • Personalausweis (die neue Adresse wird auf diesem vermerkt)
  • Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich am alten Wohnort nicht extra abmelden. Denn nach der Anmeldung am neuen Wohnort werden die Daten an die Behörde des alten Wohnorts übermittelt. Lediglich bei einem Umzug ins Ausland ist eine Abmeldung vom alten Wohnsitz erforderlich.

Tipp: Welche weiteren Formalitäten im Rahmen eines Umzugs zu beachten sind, kann auf unserer entsprechenden Themenseite nachgelesen werden.

Wohnungsgeberbescheinigung

Seit der Einführung des Bundesmeldegesetzes hat der Wohnungsgeber zudem eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Er muss dem Mieter – ebenfalls innerhalb von zwei Wochen – nach dem Ein- oder Auszug eine Bescheinigung ausstellen. Dies dient dem Zweck, Scheinanmeldungen mit falscher Adresse zu verhindern.

In den meisten Fällen ist der Wohnungsgeber der Vermieter oder auch eine von ihm beauftragte Hausverwaltung. Andere Konstellationen sind aber auch möglich:

  • Wohnt jemand zur Untermiete, ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen.
  • Auch wer einen Verwandten oder Freund unentgeltlich bei sich wohnen lässt, ist ein Wohnungsgeber und für die entsprechende Bescheinigung zuständig (Beispiel: Erwachsener Sohn zieht wieder zu seinen Eltern).

Die Wohnungsgeberbestätigung muss diese Informationen enthalten:

  • Name und Adresse des Wohnungsgebers
  • Angabe, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
  • Ein- beziehungsweise Auszugsdatum
  • Adresse der Wohnung
  • Namen der neuen beziehungsweise ehemaligen Bewohner

Stellt der Wohnungsgeber die Bescheinigung nicht fristgerecht aus, droht auch ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Wichtig: Sollte sich der Wohnungsgeber weigern, die Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen, sollten Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Umgekehrt hat der Vermieter aber auch das Recht, eine Kopie der Meldebestätigung vom Mieter einzufordern.

 

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