Bei der Kündigung eines Kredits zahlt der Schuldner den Restkreditbetrag vorzeitig zurück. Dafür nutzt er entweder eigenes Kapital oder der Darlehensnehmer löst die bestehenden Altlasten mit einem neuen Kredit ab.
Generell ist es unproblematisch,
einen Kredit zu kündigen. Allerdings haben Kreditinstitute das Recht, in eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben, um die daraus resultierenden Zinseinbußen wieder auszugleichen. Nach den EU-Verbraucherkreditrichtlinien (VKR) darf diese Gebühr aber nicht höher als 1,0 Prozent des Restkreditbetrags sein. Für Restlaufzeiten von weniger als 12 Monaten liegt der Höchstsatz bei 0,5 Prozent. Eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.
Diese Regelung zur Kreditkündigung gilt nur für Darlehen, die ab dem 10. Juni 2010 (Inkrafttreten der VKR) geschlossen wurden. Kredite, die davor aufgenommen wurden, verfügen über das alte Kündigungsrecht. Demnach haben Kreditnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten, dafür fallen keine zusätzlichen Kosten bei der Kündigung an. Allerdings kann im alten
Kreditvertrag eine Klausel stehen, nach welcher der Kredit nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann.
Die Bank kann den Kredit dagegen nur kündigen, wenn der Kunde seine Monatsraten nicht regelmäßig zahlt, den Vertrag verletzt, falsche Angaben tätigt oder sich die finanzielle Situation des Schuldners verschlechtert. Ein solches Fehlverhalten lässt das Kreditinstitut in der Schufa registrieren.