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Die Rolle der SCHUFA bei der Kreditkarte

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, ist fast allen Deutschen ein Begriff, wie eine repräsentative Umfrage 2009 ergab: 93 Prozent aller Deutschen kennen die SCHUFA. Im Gegenzug weiß auch die SCHUFA viel über die Menschen in Deutschland: Insgesamt 665 Millionen Informationen von rund 66 Millionen Personen hatte sie im Jahr 2012 gespeichert. Diese Daten erhält die Wirtschaftsauskunftei von verschiedenen Vertragspartnern und sammelt sie, um Entscheidungsprozesse schneller und transparenter zu machen. Die SCHUFA möchte damit einerseits ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen schützen und andererseits Privatpersonen vor einer drohenden Überschuldung bewahren. Auch bei der Beantragung und dem Einsatz einer Kreditkarte spielt die SCHUFA eine entscheidende Rolle.

Kreditkartenantrag: Diese Daten gehen in die SCHUFA ein

Für die SCHUFA lassen sich Kreditkarten in zwei Kategorien einteilen: Auf der einen Seite gibt es die Prepaid-Kreditkarten. Diese Kreditkarten werden auf Guthabenbasis geführt und stellen deshalb kein kreditorisches Risiko für die Bank dar. Aus diesem Grund wird bei der Vergabe von Prepaid-Kreditkarten weder die SCHUFA-Akte abgefragt noch werden Prepaid-Kreditkarten in der SCHUFA-Akte vermerkt. Alle anderen Kreditkarten – egal, ob Charge Card, Debit Card, Daily Charge Card oder revolvierende Kreditkarten – fallen unter die zweite Kategorie. Für diese Kreditkarten verwendet die SCHUFA das Merkmal „CC“ für Credit Card. Interessanterweise unterscheidet die Wirtschaftsauskunftei nicht zwischen den unterschiedlichen Kreditkartentypen, obwohl diese ein recht unterschiedliches Verschuldungsrisiko mit sich tragen.

SCHUFA bei der Kreditkarte

Eine Kreditkarte der zweiten Kategorie CC wird nicht ohne eine Prüfung der SCHUFA-Akte vergeben. Die Bank holt zu diesem Zweck zunächst Informationen von der Wirtschaftsauskunftei ein. Im Anschluss werden vom Kunden zusätzlich weitere Unterlagen gefordert. Dazu gehören in vielen Fällen Kontoauszüge und/oder Gehaltsnachweise sowie eine Selbstauskunft. Anhand dieser Daten berechnet die Bank einen sogenannten internen Scorewert. Dieser drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit welcher der Kunde den gewährten Kreditkartenrahmen zurückzahlen kann und ist nicht zu verwechseln mit dem Scoring der SCHUFA. Hat die Bank positiv über den Kreditkartenantrag entschieden, erhält der Kunde die beantragte Kreditkarte. Der Verfügungsrahmen der Karte ist im Prinzip ein Kreditrahmen, der anhand der Bonität des Kunden, seines Score-Wertes und verschiedener bankinterner Vorgaben berechnet wird.

Zudem wirkt sich die Ausgabe dieser Kreditkartenarten auch auf die SCHUFA-Akte des Verbrauchers aus. Der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung wird von der Bank gemeldet, dass der Kunde nun eine Kreditkarte besitzt. In der SCHUFA-Akte des Kunden wird damit das CC-Merkmal eingetragen. Ob und wofür der Verbraucher die Kreditkarte letztendlich verwendet, ist der SCHUFA nicht bekannt, denn sie speichert weder Nutzungsdaten von Kreditkarten, noch Marketingdaten über das Kaufverhalten. Die Löschfrist beläuft sich bei Einträgen unter dem Merkmal CC in der Regel auf die Dauer der Vertragslaufzeit. Das bedeutet, dass die Kreditkarte aus der SCHUFA-Akte des Verbrauchers verschwindet, sobald der Kreditkarteninhaber kündigt und die Kündigung wirksam wird.

Der SCHUFA-Tipp:

Bereits die Kreditkartenanfrage wird im SCHUFA-Datenbestand vermerkt und kann in die Berechnung eines Score-Wertes einfließen. Das Merkmal „Anfrage Kreditkarte“ geht mit dem Kürzel AC in die Akte ein und wird erst nach zwölf Monaten gelöscht. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass ihre Anfrage als Konditionsanfrage und somit SCHUFA-neutral gehandhabt wird.

Zu spät beglichene Kreditkartenrechnungen können in die SCHUFA-Akte eingehen

Wer über eine Debit Card, Daily Charge Card, Charge Card oder Revolving Card verfügt, kann einen gewissen Kreditrahmen in Anspruch nehmen. Abhängig vom Kreditkartentyp wird die geschuldete Summe vom Kunden beispielsweise in Raten an die Bank zurückgezahlt oder muss am Ende eines Monats in ihrer Gesamtheit beglichen werden. Je nach Kreditkarten-Anbieter gibt es hierbei zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit: Die Kartenzahlungen des Kunden werden über den Abrechnungszeitraum auf dem Kreditkartenkonto gesammelt und dem Kunden am Ende summiert in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag wird dann von der Bank per Lastschrift von einem Referenzkonto – etwa dem Girokonto des Kunden - abgebucht.

Die zweite Möglichkeit: Dem Kunden wird am Ende des Abrechnungszeitraums – in vielen Fällen sind das vier Wochen - eine Rechnung mit einem Zahlungsziel übermittelt. Das bedeutet, dass der Kunde bis zu diesem Datum den geschuldeten Betrag an die Bank überweisen muss. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nicht automatisch, sondern muss vom Kreditkarteninhaber in die Wege geleitet werden. Dabei sollten Kunden beachten, dass das Zahlungsziel auf keinen Fall überschritten werden sollte. Denn eine zu späte oder ausbleibende Zahlung kann nicht nur eine Sperrung der Kreditkarte, sondern auch einen Eintrag in der SCHUFA-Akte zur Folge haben. Kreditkarteninhaber sollten generell darauf achten, den Rahmen für den gewährten Kredit nicht zu überziehen. Zudem sollten alle Verpflichtungen immer vertragsgemäß erfüllt und fristgemäß beglichen werden. Um das zu gewährleisten, sollten Verbraucher stets einen Überblick über die Gesamtsumme ihrer finanziellen Verpflichtungen behalten. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, dass die Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkünften stehen.

Der SCHUFA-Tipp:

Falls Sie eine Kreditkartenrechnung nicht vertragsgemäß gezahlt haben, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden.

Wenn es zu nicht vertragsgemäßem Handeln in Verbindung mit der Kreditkarte kommt, wird dies in der Regel der SCHUFA gemeldet. Nicht vertragsgemäß bedeutet, dass der Kunde seine Kreditkartenrechnungen nicht begleicht und somit in Zahlungsverzug kommt. Mit einem negativen Eintrag in der SCHUFA-Akte muss der Kunde rechnen, wenn eine Forderung zweimal gemahnt wurde und unbestritten ist. Unbestritten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kunde keinen Widerspruch gegen die Forderung einlegt. Das ist auch für Kunden relevant, die Opfer von Kreditkartenbetrug wurden.

Hat beispielsweise ein Krimineller die Kreditkarte des Kunden in die Hände bekommen und für seine Zwecke genutzt, wird der Kunde im Normalfall nicht kommentarlos die Rechnungen bezahlen. Kunden, die Opfer eines Kreditkartenbetruges geworden sind, werden im Regelfall diese Rechnung bestreiten und die Bank informieren, dass nicht sie selbst diese Zahlungen getätigt haben. Wird die Bank über die unrechtmäßigen Abbuchungen vom Kreditkartenkonto des Kunden informiert, stellt dies einen begründeten Widerspruch des Kunden dar. Damit ist die Forderung bestritten. Ein Kreditkartenbetrug hat somit keine Auswirkung auf die SCHUFA-Akte des Kunden.

Der SCHUFA-Tipp:

Wenn Sie Opfer eines Kreditkartenbetruges werden, lassen Sie sofort Ihre Karte sperren und bestreiten Sie etwaige eingehende Mahnungen, um keinen Negativ-Eintrag in Ihrer SCHUFA-Akte zu erhalten.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.