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Sparen beim Immobilienkauf

5 Tipps, um die Grunderwerbsteuer zu senken

München, 02.01.2024 | 14:51 | bze

Wer ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus kauft, muss Grunderwerbsteuer an den Staat zahlen – daran führt kein Weg vorbei. Doch mit diesen 5 Tipps können Sie die Kosten senken. 

Baufinanzierung Haus Geld Taschenrechner Euro
Kosten sparen bei der Grunderwerbsteuer / Getty Images: Chalongrat Chuvaree

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern ist sie am niedrigsten und liegt seit dem Jahr 1997 unverändert bei 3,5 Prozent. Am meisten, nämlich 6,5 Prozent des Kaufpreises, erheben die Länder Thüringen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und das Saarland.

Demnach zahlen Immobilienkäufer in Bayern 14.000 Euro an Grunderwerbsteuer, wenn sie beispielsweise ein Haus für 400.000 Euro erwerben. Für eine ebenso teure Immobilie fallen in Brandenburg hingegen Kosten von 26.000 Euro an.

In beiden Fällen handelt es sich um viel Geld, das der Immobilienkäufer aus eigenen Mitteln aufbringen muss. Eine Baufinanzierung vergeben Banken nämlich meist nur für die Immobilie selbst, nicht aber für die Nebenkosten des Erwerbs. Um die finanzielle Belastung zu verringern, hilft es vielen Käufern zu wissen, wie sie bei der Grunderwerbsteuer sparen können.

✐ Tipp 1: Erst das Grundstück kaufen, dann das Haus bauen

Bei einem Neubau kann bei der Grunderwerbsteuer sparen, wer Grundstück und Haus getrennt voneinander erwirbt. Die Steuer fällt dann nur auf den Grund und Boden an. Wird beides aus einer Hand erworben, zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer auf den kompletten Kaufpreis. Hier birgt sich etliches Sparpotential:  

Darauf sollten Sie achten: Wichtig ist, dass für den Grundstückskauf und den Hausbau zwei zeitlich und inhaltlich juristisch komplett getrennte Verträge abgeschlossen werden. Zwischen beiden Käufen sollten zudem mindestens sechs Monate liegen. Zudem darf das Grundstück nicht von der gleichen Firma gekauft werden, die im Anschluss auch das Haus baut. Dies gilt ebenso für miteinander verwandte Firmen. Sonst geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um ein einheitliches Vertragswerk handelt. Die Grunderwerbsteuer fällt dann auf den gesamten Kaufpreis von Grundstück und Neubau an.

So viel können Sie sparen - Beispielrechnung: Bei einem Grundstückspreis von 230.000 Euro und Baukosten von 300.000 Euro ergibt sich bei einem Steuersatz von 3,5 Prozent ein Sparpotenzial von 10.500 Euro, bei 6,5 Prozent sogar eine Einsparmöglichkeit von 19.500 Euro, wenn getrennte Verträge geschlossen werden.

✐ Tipp 2: Möbel und Einrichtung unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Wer eine Immobilie kauft, zahlt oft auch für Möbel und Einrichtungsgegenstände, die sich darin befinden – wie zum Beispiel Lampen, Markisen oder die Einbauküche. Grunderwerbsteuer muss jedoch nur darauf bezahlt werden, was unbeweglich und untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist. Deshalb lohnt es sich, mobile Extras im Kaufvertrag gesondert auszuweisen, um hierauf keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Sollten die Kosten des Inventars jedoch mehr als 15 Prozent des Kaufpreises betragen, verlangt das Finanzamt in der Regel Belege über den Wert der Möbel und Gegenstände. 

Darauf sollten Sie achten: Sprechen Sie im Vorfeld unbedingt mit Ihrer finanzierenden Bank, ob sich durch das Herausrechnen der Gegenstände aus dem Kaufpreis der Beleihungsauslauf der Immobilie so weit erhöht, dass sich dies negativ auf Ihre Finanzierung auswirkt. In diesem Falle würde sich der Finanzierungszins erhöhen und die Kosten für das Darlehen werden teurer. Sie sparen dadurch zwar einen Teil der Grunderwerbsteuer, die Finanzierungskosten gehen aber so stark nach oben, dass Sie unterm Strich mehr bezahlen.

✐ Tipp 3: Bei Schenkung und Erbschaft entfällt die Grunderwerbsteuer

Der Eigentumserwerb einer Immobilie im Rahmen einer Schenkung oder aufgrund eines Erbes unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Das Steuerrecht vermeidet hierbei eine mögliche Doppelbesteuerung, da in diesen Fällen auf die Immobilie Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt.

Darauf sollten Sie achten: Enthält eine Grundstücksübertragung Kauf- als auch Schenkungselemente, dann unterliegen diese Vorgänge anteilig sowohl der Schenkung- als auch der Grunderwerbsteuer.

✐ Tipp 4: Grunderwerbsteuerbefreiung für nahe Familienangehörige

Private Immobilienverkäufe an Familienmitglieder 1. Grades sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den Verwandten in gerader Linie gehören Eheleute, Eltern und Kindern sowie Großeltern und Enkel.

Beispiel: Verkauft eine Mutter eine Immobilie an ihren Sohn, fällt darauf keine Grunderwerbsteuer an.

✐ Tipp 5: Grunderwerbsteuer von der Steuer absetzen

• Selbständige und Freiberufler können Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abziehen 
Wer die gekaufte Immobilie für sein Unternehmen oder als Freiberufler nutzt, kann die Grunderwerbsteuer steuerlich geltend machen, über die Nutzungsdauer abschreiben und als Betriebsausgabe verbuchen. Für die Ermittlung der Gebäudeabschreibung (AfA) ist der nichtabschreibungsfähige Grund- und Bodenanteil aus den gesamten Anschaffungskosten herauszurechnen. Bei nur teilweise gewerblicher beziehungsweise freiberuflicher Nutzung muss bereits im Kaufvertrag sorgfältig zwischen privatem und nicht-privatem Teil unterschieden werden. Für die private Nutzung kann die Grunderwerbsteuer nämlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.

• Grunderwerbsteuer sind Werbungskosten bei Vermietung & Verpachtung
Wird die gekaufte Immobilie vermietet, kann der Vermieter die Grunderwerbsteuer als Teil der Anschaffungskosten in die Abschreibung (AfA) einbeziehen und als Werbungskosten abziehen.  
Das gilt jedoch ebenso wie bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung nur für den Teil des Kaufpreises, der auf das Haus entfällt, da ein Grundstück keiner Abnutzung und damit auch keiner Abschreibung unterliegt.

Wichtiger Hinweis: Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage) reduziert Bemessungs-grundlage für Grunderwerbsteuer nicht mehr

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 16.9.2020, Az. II R 49/17 entschieden, dass bei einem Immobilienkauf der vereinbarte Kaufpreis als Grundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht mehr um die anteilige Erhaltungsrücklage beziehungsweise Instandhaltungsrücklage gemindert werden darf. Die Finanzämter lassen seitdem diese Rücklage nicht mehr zum Abzug von der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu.


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