- Startseite
- » Baufinanzierung
- » Lexikon
- » Wegerecht
Ein Wegerecht ist das Recht einer Partei über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Inhaber eines Wegerechts können beispielsweise die Nachbarn oder auch Versorger wie die Stadtwerke sein. Ein eingetragenes Wegerecht kann unter Umständen den Wert einer Immobilie mindern und damit auch die Konditionen der Baufinanzierung beeinträchtigen. Mögliche eingetragene Wegerechte auf einem Objekt sollten daher bereits vor dem Notartermin geklärt sein. In Deutschland gibt es drei Möglichkeiten, ein Wegerecht geltend zu machen: über einen schuldrechtlichen Vertrag, den Eintrag des Rechtes als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch der Immobilie oder als Baulast.
Die in Deutschland gängigste Form ist der Eintrag des Wegerechtes als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch der jeweiligen Immobilie. Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Recht (vgl. §§1018ff BGB) die Belastung eines Grundstückes zugunsten des Eigentümer eines anderen Grundstückes. Im Grundbuch werden einzelne oder mehrere Personen als Inhaber des Wegerechtes dabei jedoch niemals namentlich genannt, sondern lediglich abstrakt die Eigentümer eines bestimmten Grundstückes festgehalten. Dies hat den Hintergrund, dass das Wegerecht auch dann bestehen und im Grundbuch verankert bleibt, wenn der Eigentümer des belasteten oder begünstigten Grundstückes wechselt.
Die zweite Möglichkeit, ein Wegerecht geltend zu machen, ist durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages. In diesem Fall würde das Wegerecht zwischen denjenigen Parteien geschlossen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung rechtmäßige Eigentümer der Grundstücke waren. Wechselt einer der Eigentümer nach Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, erlischt das vereinbare Wegerecht in diesem Fall, daher ist dies keine rechtssichere Variante
Als Baulast wird ein Wegerecht üblicherweise von öffentlicher Seite, also einer Stadt oder Gemeinde eingetragen. Ein derartiges Wegerecht kann beispielsweise die Pflicht umfassen, auf dem eigenen Grundstück einen Parkplatz für einen Dritten bereit- und freizuhalten. In diesem Fall würde das Wegerecht nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis eingetragen. Da bestehende derartige Wegerechte beim Verkauf der Immobilie an den neuen Eigentümer übergehen, sollten Verbraucher vor dem Kauf eines Objektes neben dem Grundbuch auch stets das entsprechende Baulastenverzeichnis einsehen.
089 - 24 24 11 22
8 - 20 Uhr | Mo - So
oder eine Mail an: baufi@check24.de