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Schließt ein Kunde einen Darlehensvertrag ab und nimmt den Kredit nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch, wird unter Umständen eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung fällig. Dieses Entgelt erhebt die Bank, da ihr durch die Beschaffung und Bereithaltung des Kreditbetrags bereits Kosten entstanden sind. Aufgrund dieser Entschädigungszahlung lohnt es sich für Immobilienkäufer oftmals nicht, eine zu teure Anschlussfinanzierung nicht anzunehmen.
Möchten Verbraucher etwa ein zu teuer abgeschlossenes Forward-Darlehen doch nicht annehmen oder benötigen aus anderen Gründen ihre Anschlussfinanzierung nicht mehr, wird das oft teuer. Da ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen wurde, können Banken für die Nichtabnahme eines Darlehens eine Entschädigungszahlung verlangen. Den Schaden berechnen Kreditinstitute dabei meist aus der Differenz der entgangenen Zinsen und der möglichen Rendite, die das Kreditinstitut bei einer Anlage der Darlehenssumme in Hypothekenpfandbriefen erhalten hätte.
Für Kreditnehmer lohnt es sich meistens nicht, die Strafe für die Nichtabnahme zu zahlen und ein günstigeres Darlehen abzuschließen. In der Regel fällt nämlich die Nichtabnahmeentschädigung höher aus als die Zinsersparnis durch den neuen Kredit.
Ähnlich wie diese Strafzahlung wird auch die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, die Kunden bezahlen müssen, wenn sie aus einer laufenden Baufinanzierung frühzeitig aussteigen wollen. In beiden Fällen dürfen die Banken laut mehrerer Gerichtsurteile die Entschädigungssumme nicht willkürlich zu ihren Gunsten festlegen. Für Verbraucher kann es daher sinnvoll sein, die Berechnung der Entschädigungszahlung zu überprüfen.
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