Makler- und Bauträgerverordnung
In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist geregelt, welche Vorschriften Bauträger, Darlehensvermittler und Makler einhalten müssen. Immobilienkäufer, die Wohneigentum von einem Bauträger erwerben möchten, sollen durch das Gesetz geschützt werden. In der Verordnung ist unter anderem geregelt, ab welchem Zeitpunkt und für welche Baufortschritte der Bauträger Geld vom Erwerber fordern darf. Die empfangenen Zahlungen dürfen außerdem laut MaBV nur für das jeweilige Bauprojekt verwendet werden.
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Bei einer vom Bauträger erworbenen Immobilie handelt es sich häufig um Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Eigentumswohnungen. Der Bau wird vom Bauträger fertiggestellt und dann an den Eigentümer übergeben. Der Kaufpreis ist entweder nach Fertigstellung in einer Summe zu zahlen oder in Teilbeträgen je nach Baufortschritt. In diesem Fall wird oftmals bereits bei Vertragsabschluss ein Zahlungsplan festgelegt, der mit den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung übereinstimmen muss. So darf der Bauträger für bestimmte Bauleistungen nur einen festgelegten prozentualen Anteil der Vertragssumme verlangen, etwa 28 Prozent für den Rohbau sowie sieben Prozent für den Fenstereinbau inklusive der Verglasung.
Zudem muss der Bauträger laut der Verordnung besondere Sicherungspflichten erfüllen, bevor er Zahlungen entgegennehmen darf. Dazu gehört, dass der Kaufvertrag zwischen Bauträger und Kunden rechtswirksam geschlossen wurde. Zudem müssen sämtliche Genehmigungen vorliegen, die für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind – wie etwa die Baugenehmigung und die Freistellung des Objekts von allen Grundpfandrechten, die der Käufer nicht übernehmen soll.
Wird eine Immobilie über eine Baufinanzierung erworben, verlangt die Bank als Sicherheit für das Darlehen in der Regel einen Eintrag ins Grundbuch. Beim Kauf eines Objektes über einen Bauträger ist es möglich, dass die Voraussetzung für eine grundbuchliche Absicherung noch nicht erfüllt sind – etwa, weil sich das Objekt noch im Bau befindet. Kann die Bank des Käufers ihre Finanzierung nicht grundbuchlich absichern, sieht die MaBV eine Regelung über Bürgschaften durch den Bauträger vor. In diesem Fall wird die Absicherung des Immobilienkredites laut MaBV über den Bauträger selbst durchgeführt, der als Bürge bei möglichen Zahlungsstörungen haftet.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.