Wohnungseigentum
Beim Wohnungseigentum handelt es sich um eine besondere Form des Eigentums, welches sich auf zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht, die sich als klar abgrenzbare Einheit innerhalb eines Mehrparteiengebäudes befinden. Hiervon gilt es das Teileigentum zu unterscheiden, das wie das Wohnungseigentum auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt ist, allerdings nur für Räume ohne Wohnzweck begründet werden kann.
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Das Wohnungseigentumsgesetz stuft das Wohnungseigentum als sogenanntes Sondereigentum ein. Dieses ist stets an einen Miteigentumsanteil an Räumen und Verkehrswegen geknüpft, die allen Wohnungseigentümern eines Hauses gemeinschaftlich gehören. Zu diesem Miteigentum, auch Gemeinschaftseigentum genannt, gehören neben dem Grundstück sämtliche Anlagen und Einrichtungen, die per Definition nicht Sondereigentum in Form von Wohnungs- oder aber Teileigentum sind.
Die Begründung, das bedeutet die rechtliche Entstehung eines Wohnungseigentums, erfolgt durch die Teilung eines Mehrparteienhauses. Eine solche liegt dann vor, wenn ein Grundstück und das darauf errichtete oder zu errichtende Gebäude bislang einen Alleineigentümer hatten, welcher nun jedoch eine oder mehrere Wohnungen auf einen neuen Eigentümer überträgt oder diese im Bestand hält, aber als separate Wohnungen führen möchte.
Für jeden Miteigentumsanteil und das dazugehörige Wohnungseigentum ist die Anlegung eines eigenen Grundbuches, des sogenannten Wohnungsgrundbuches, gesetzlich vorgeschrieben, sobald eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zum Vollzug vorgelegt wird. Darin werden nicht nur das Sondereigentum und der Umfang des Miteigentumsanteils klar definiert. Ebenso werden hier eventuelle Grundschulden vermerkt, etwa dann, wenn der Wohnungseigentümer für den Erwerb der Immobilie eine Baufinanzierung aufgenommen hat, bei der die Immobilie der geldgebenden Bank als Sicherheit dient.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.