Notarieller Kaufpreis
Unter dem notariellen Kaufpreis einer Immobilie oder eines Grundstückes versteht man im Rechtsverkehr in der Regel den Geldbetrag, der im Kaufvertrag des Objektes als Kaufpreis vermerkt wird. Da Kaufverträge über Immobilien oder Grundstücke in Deutschland von einem Notar beurkundet werden müssen (vgl. §311b BGB), wird in diesem Zuge auch der Kaufpreis notariell beurkundet. Der Notar selbst ist in diesem Zusammenhang nicht als Ermittler des tatsächlichen Immobilienwertes tätig. Er sorgt im Anschluss an die Unterzeichnung des Vertrages dafür, dass die entsprechenden Vertragsausfertigungen an alle beteiligten Parteien übermittelt werden und überwacht die Fälligkeitsvoraussetzungen des notariell protokollierten Kaufpreis sowie dessen Begleichung durch den Käufer.
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Der notarielle Kaufpreis ist ausschlaggebend dafür, wie hoch die Kaufnebenkosten sind, die der Immobilienerwerber in der Folge zu tragen hat. So werden beispielsweise die Höhe der Grunderwerbsteuer, die Kosten des Kaufvertrages und die Höhe der steuerlichen Abschreibungen anhand des notariellen Kaufpreises festgelegt.
Da die Höhe der Kaufnebenkosten einer Immobilie anhand des notariellen Kaufpreises berechnet wird, sollte bei der Festlegung dieses Betrages auch sogenanntes Zubehör des Immobilienerwerbes berücksichtigt werden. Unter Zubehör versteht man beispielsweise die Übernahme bereits eingebauter Möbel durch den Immobilienkäufer. Grundsätzlich zählen bereits vorhandene Möbel, Maschinen oder andere Gegenstände, die nicht fest mit der Immobilie verbunden sind, zum sogenannten Inventar, für das laut Gesetz (§97 BGB) keine Grunderwerbsteuer bezahlt werden muss.
Hierzu müssen die Kosten des Zubehörs getrennt vom tatsächlichen Kaufpreis der Immobilie im Kaufvertrag aufgeführt werden. Selbstverständlich steht es dem Käufer und dem Verkäufer frei, den Kaufpreis der Immobilie zu bestimmen – verstößt der notariell beurkundete Kaufvertrag des Objektes aufgrund der unkorrekten Verrechnung des Zubehörs jedoch gegen deutsches Recht, wird der gesamte Kaufvertrag der Immobilie unwirksam.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.