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Baufinanzierung Lexikon

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Grundschuldbestellung

Eine Grundschuldbestellung ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt werden muss, um eine Grundschuld im Rahmen der Immobilienfinanzierung in das jeweilige Grundbuch einzutragen. Die Grundschuldbestellung wird in der Regel nach der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages, jedoch vor der Auszahlung der Baufinanzierung vorgenommen. Der juristische Akt der Grundschuldbestellung muss in Deutschland von einem Notar vorgenommen werden. Im Anschluss an diese Protokollierung stellt dieser dann den Antrag auf Eintragung dieses Rechts an das zuständige Grundbuchamt. Die hierdurch entstehenden Notarkosten hat der Darlehensnehmer zu tragen. Diese können üblicherweise nicht über das Darlehen finanziert, sondern müssen in den meisten Fällen vom Kreditnehmer durch Eigenkapital beglichen werden.

Weitere Informationen:

In der Grundschuldbestellungsurkunde finden sich unter anderem eine nähere Beschreibung der zu finanzierenden Immobilie, sowie eine Benennung des finanzierenden Kreditinstituts. Haben Verkäufer und Käufer dem beurkundenden Notar keine Vollmachten erteilt, müssen beide Parteien die Bestellungsurkunde in Anwesenheit des Notars unterschreiben.

Ein wichtiger Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde ist die so genannte persönliche Unterwerfungs- und Vollstreckungsklausel (gem. §800 ZPO). Dabei handelt es sich streng genommen um einen Vollstreckungstitel, also eine Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung des Vermögens eines Schuldners. Sollte es während der Baufinanzierungslaufzeit zu einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers kommen und die Bank kündigt das Darlehen aufgrund ausbleibender Raten, kann sie Zwangsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer einleiten.

Ist das Darlehen gekündigt und ist es dem Kunden nicht möglich, die Zahlung der Restschuld innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes vorzunehmen, hat die Bank aufgrund dieser Klausel das Recht, die sogenannte Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das bedeutet nicht nur, dass es in diesem Fall zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie kommt – durch die Unterzeichnung der Klausel räumt der Kunde dem Kreditinstitut zudem den Zugriff auf sein gesamtes Vermögen ein.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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