Grundbucheinsicht
Als Grundbucheinsicht ist die Erlaubnis zu verstehen, in einen bestimmten Teil eines Grundbuches Einblick zu nehmen und dabei Auskünfte zu bestehenden Rechtsverhältnissen einer Immobilie zu erhalten. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird in §12 der Grundbuchordnung geregelt. Danach ist die Grundbucheinsicht nur solchen Personen vorbehalten, die ein sogenanntes berechtigtes Interesse an den, im Grundbuch gespeicherten, Daten nachweisen können. Erteilt der Eigentümer einer Immobilie einer anderen Person indes selbst die Erlaubnis zur Einsichtnahme, ist in diesem Fall von dieser Person kein gesonderter Antrag mit dem Nachweis des berechtigten Interesses beim Grundbuchamt notwendig.
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Die Entscheidung, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich vorliegt, trifft das zuständige Grundbuchamt. Die Einschränkung des berechtigten Personenkreises für eine Grundbucheinsicht dient dem Schutz der Eigentümerinteressen. Grund hierfür ist, dass neben den Eigentumsverhältnissen auch Belastungen der Immobilie, wie etwa Grundschulden, im Grundbuch dokumentiert werden und eine missbräuchliche Einsichtnahme in diese Informationen ausgeschlossen werden soll. Ein berechtigtes Interesse, derartige Informationen aus dem Grundbuch einer Immobilie einsehen zu können, haben demnach jedoch Banken, die einen über das jeweilige Objekt abgesicherten Kredit ausgebeben haben.
Neben Personen, die ihr Interesse nachweisen müssen, gibt es jedoch auch Interessensgruppen, die einen derartigen Nachweis zur Grundbucheinsicht nicht vorbringen müssen. Hierzu gehören der Objekteigentümer selbst oder Gläubiger, die einen Vollstreckungsbescheid im Zuge einer Zwangsversteigerung der Immobilie erwirken können. Zudem müssen Behörden, Gerichte, Notare und eingetragene Rechteinhaber an der Immobilie keinen Nachweis berechtigten Interesses beweisen, um eine Grundbucheinsicht zu erwirken.
Unter Umständen kann es in Einzelfällen auch vorkommen, dass Pressevertreter eine Grundbucheinsicht beantragen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein öffentliches Interesse an den im Grundbuch gespeicherten Daten besteht, beispielsweise wenn öffentliche Personen Immobilien kaufen und dies in der Presse dargelegt und diskutiert wird. Die Einzelfallentscheidung, ob hierdurch auch ein begründetes Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch vorliegt, trifft auch hier das Grundbuchamt.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.