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Das Handelsgesetzbuch (§255) definiert Anschaffungskosten, abgekürzt AK, als „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“. Im Immobilienbereich sind unter Anschaffungskosten sowohl der Kaufpreis, als auch die Ausgaben für eine Gebäuderenovierung oder -modernisierung zu verstehen. Darüber hinaus werden auch die sogenannten Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Makler- und Notargebühren oder auch die Grunderwerbsteuer, zu den Anschaffungskosten gerechnet.
Kosten, die erst nach dem Kauf einer Immobilie entstehen, werden als nachträgliche Anschaffungskosten bezeichnet. Ein Beispiel hierfür sind Erschließungsbeträge, die bei der Erstanlage einer Straße anfallen können oder etwa bei einem erstmaligen Anschluss an das Abwassersystem. Aber auch der Abriss eines Gebäudes kann als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Grundstück gewertet werden, sofern bereits beim Kauf eine Abbruchabsicht bestand.
Soll für den Erwerb einer Immobilie eine Baufinanzierung in Anspruch genommen werden, so ist es ratsam, sich im Vorfeld ausführlich über die exakten Anschaffungskosten zu informieren. Nur so lässt sich vermeiden, später auf eine – oft teurere – Nachfinanzierung angewiesen zu sein. Die Zinsen des Immobilienkredites selbst werden allerdings nicht als Teil der Anschaffungskosten betrachtet.
Von den Anschaffungskosten gilt es die sogenannten Herstellungskosten zu unterscheiden, die bei der Errichtung eines Gebäudes anfallen und neben den Baukosten unter anderem auch Gebühren für die Baugenehmigung sowie Kosten für Außenanlagen umfassen können.
Sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten können bei vermieteten Immobilien steuerlich geltend gemacht werden. Als Ausgleich des Wertverlustes kann über eine gesetzlich geregelte Dauer jährlich ein bestimmter prozentualer Anteil der Kosten abgeschrieben werden. Das Steuerrecht spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten Absetzung für Abnutzung, welche sich jedoch ausschließlich auf das Gebäude, nicht aber auf das Grundstück bezieht.
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