Bei einer Bürgschaft verspricht der Bürge einem Gläubiger notfalls für die Verpflichtung des Schuldners aufzukommen. In der Regel handelt es sich beim Gläubiger um eine Bank und beim Schuldner um einen Kreditnehmer. Die Bürgschaft muss schriftlich in einem Bürgschaftsvertrag festgehalten werden, damit sie für Privatpersonen gültig ist.
Die gängigste Methode ist dabei die selbstschuldnerische Bürgschaft: Kommt es zum Zahlungsausfall des Schuldners, kann die Bank den Bürgen gleich zur Zahlung verpflichten, ohne im Vorfeld ein Verfahren gegen den Kreditnehmer einzuleiten. Wenn es sich nicht um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt, muss der Gläubiger bei einem Zahlungsausfall des Schuldners erst eine Pfändung seines Vermögens versuchen, bevor der Bürge haften muss.
Eine Bürgschaft muss sich nicht unbedingt auf finanzielle Aspekte beziehen, nur spielt sie hier die bedeutendste Rolle. Wer Geld leihen will, aber dem Kreditgeber nicht genügend Sicherheiten bieten kann, hat mit der Bürgschaft durch eine dritte Person die Möglichkeit, doch noch zu seinem
Kredit zu kommen. Eine typische Bürgschaft ist zum Beispiel der sogenannte Avalkredit.
Kennzeichen und Wesen der Bürgschaft ist, dass es sich dabei um eine einseitig verpflichtende Absprache handelt. Nur der Bürge ist verpflichtet, der Gläubiger ist dagegen berechtigt. Der Gläubiger kann also vom Erst- oder Hauptschuldner die Erfüllung der Pflicht verlangen sowie auch vom Bürgen.