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Baufinanzierung Lexikon
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Degressive Abschreibung

Unter einer degressiven Abschreibung wird eine Abschreibungsmethode verstanden, die sich durch etappenweise verringernde Abschreibungsbeträge auszeichnet. Im Immobilienbereich dient die Abschreibung unter anderem der Erfassung des Wertverlustes eines nicht für eigene Zwecke genutzten, sondern vermieteten Gebäudes. Diese Wertminderung kann in Form einer sogenannten Absetzung für Abnutzung (AfA) als steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen:

Bis zu ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2006 war die degressive Abschreibung ausschließlich für Neubauten anwendbar, bei denen der Immobilieneigentümer zugleich Bauherr war oder die ebendieser noch im Jahr der Fertigstellung erwarb. Damit wird die degressive Abschreibung aktuell lediglich noch für Gebäude angewendet, deren Bauantrag vor diesem Stichtag eingereicht wurde und bei denen sich der Eigentümer für diese Abschreibungsmethode entschieden hatte. Für danach errichtete Gebäude, bei denen der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt wurde, kommt seither ausschließlich die lineare Abschreibung infrage, bei welcher ein gleichbleibender Abschreibungssatz angewendet wird.

Im Gegensatz hierzu erfolgt die Berechnung bei der degressiven Abschreibung anhand unterschiedlicher Abschreibungssätze. Diese werden im Einkommenssteuergesetz konkret geregelt: Bei Wohngebäuden, deren Bauantrag zwischen dem 28. Februar 1989 und dem 1. Januar 1996 gestellt wurde, beträgt der Abschreibungssatz im Jahr der Fertigstellung und den drei Folgejahren je sieben Prozent, gefolgt von fünf Prozent in den darauffolgenden sechs Jahren und zwei Prozent in daran anschließenden sechs Jahren. In den verbleibenden 24 Jahren der insgesamt 40-jährigen Abschreibungsdauer werden jährlich 1,25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt.

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Wurde der Bauantrag indes zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem 1. Januar 2004 gestellt, werden die Abschreibungen über einen Zeitraum von 50 Jahren vorgenommen. Die Abschreibungssätze liegen in diesem Fall bei fünf Prozent in den ersten acht Jahren, 2,5 Prozent in den folgenden sechs Jahren und 1,25 Prozent in den verbleibenden 36 Jahren. Für alle danach gestellten Bauanträge – bis zur Abschaffung der degressiven Abschreibung – können Vermieter in den ersten zehn Jahren je vier Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen, gefolgt von jährlich 2,5 Prozent über einen Zeitraum von acht Jahren und je 1,25 Prozent über die Dauer von 32 Jahren.

Eine Abschreibung kann jedoch nur für das vermietete Gebäude vorgenommen werden – die Kosten für den Erwerb des Grundstücks werden nicht berücksichtigt, da hier nicht von einem Wertverlust aufgrund von Abnutzung auszugehen ist. Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Notarkosten, werden bei einer Abschreibung daher nur anteilig einberechnet.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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