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089 - 24 24 12 44rsv@check24.deZwar kann ein Arbeitsverhältnis auch nur mündlich geschlossen werden. Laut dem sogenannten Nachweisgesetz haben Sie aber Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn ein unterschriebenes Dokument mit allen wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Welche Angaben in einem Arbeitsvertrag stehen sollten, erfahren Sie auf der dazugehörigen Themenseite.
Ein Thema, das häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führt, ist die Arbeitszeit beziehungsweise Mehrarbeit. Laut einer Studie häufen sich in Deutschland jährlich insgesamt 1,4 Milliarden unbezahlte Überstunden an. Somit arbeitet im Schnitt jeder Arbeitnehmer drei Stunden monatlich ohne Entlohnung oder Freizeitausgleich.
Rechtlich gilt: Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nur Überstunden leisten, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser Überstunden immer erst zustimmen. Fehlen entsprechende schriftliche Vorgaben, können Arbeitnehmer das Leisten von Überstunden ablehnen.
Info: Eine Ausnahme gilt bei Notfällen und Katastrophen, wie etwa einem Brand oder einer Überschwemmung. Dann ist es Arbeitgebern auch ohne entsprechende Regelungen erlaubt, Arbeitnehmer zu Überstunden zu verpflichten.
Weitere Informationen zum Thema Überstunden finden Sie auf unserer diesbezüglichen Themenseite.
Machen Sie mal Pause! Beträgt Ihre tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, steht Ihnen eine Pause von 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten.
Nach Arbeitsende steht Ihnen im Allgemeinen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu, bevor Sie wieder mit der Arbeit beginnen. Eine Verkürzung der Ruhezeit auf zehn Stunden ist in bestimmten Branchen bei einem Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats zulässig.
Wie es um Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch steht, können Sie auf unserer Themenseite dazu nachlesen.
Nach Feierabend und im Urlaub müssen Sie grundsätzlich keine dienstlichen Anrufe entgegennehmen. Zudem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber weder Ihre Urlaubsadresse noch Ihre private Telefonnummer – egal ob Festnetz oder Handy – mitteilen.
Auch Ihre private E-Mail-Adresse müssen Sie nicht preisgeben. Zudem müssen Sie außerhalb Ihrer Arbeitszeit keine E-Mails bearbeiten, die auf Ihrer Firmen-E-Mail-Adresse eingehen.
Sollten Sie ein Diensthandy haben, sind Sie außerdem nicht automatisch dazu verpflichtet, rund um die Uhr darüber für Vorgesetzte oder Kunden erreichbar zu sein. Sofern es in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine anderslautende Regelung gibt, können Sie es beim Verlassen des Büros ausschalten.
Anders sieht es nur aus, wenn es Ihre Stelle – etwa bei Rufbereitschaft – erfordert, dass Sie auch außerhalb der Arbeitszeiten erreichbar sind. Das ist beispielsweise im Pflegedienst oder bei technischen Service-Dienstleistern der Fall. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber dann auch private Kontaktdaten verlangen.
Sind Sie seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt, haben Sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mehr zu Ihren Arbeitnehmerrechten bei Krankheit lesen Sie auf unserer Themenseite.
Befinden Sie sich im Mutterschutz beziehungsweise in der Elternzeit, haben Sie ebenfalls gesetzlich verankerte Rechte. Informieren Sie sich dazu näher auf unseren Themenseiten.
Wird bei einer Stelle aufgrund von Hygiene- oder Arbeitsschutzvorschriften das Tragen einer bestimmten Schutzkleidung vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber im Allgemeinen für die Anschaffung – und bei steriler Kleidung auch für die Reinigungskosten – aufkommen.
In Betrieben, in denen Lebensmittel verarbeitet werden, muss der Arbeitgeber laut dem Bundesarbeitsgericht auf eigene Kosten die Arbeitskleidung stellen und reinigen lassen (Aktenzeichen 9 AZR 181/15). Im verhandelten Fall hatte ein Schlachthofmitarbeiter geklagt, weil ihm jeden Monat Geld für die Reinigung der Arbeitskleidung vom Nettolohn abgezogen worden war.
Bei herkömmlicher Arbeitskleidung – wie etwa einem Kittel oder einheitlicher Kleidung im Kundenbereich – können die Mitarbeiter dagegen an den Kosten beteiligt werden, da sie ihre private Garderobe durch das Tragen schonen.
Hierzu gibt es jedoch keine einheitliche Regel. In vielen Fällen übernehmen Firmen die Kosten für eine Erstausstattung und lassen weitere Kleidungsstücke die Arbeitnehmer zahlen.
Für das monatlich vom Lohn abgezogene „Kittelgeld“ eines Lebensmittelhandels setzte das Bundesarbeitsgericht die Grenze in Höhe des Pfändungsbeitrags fest (Aktenzeichen 9 AZR 676/07). Liegt das Netto-Einkommen nicht höher als dieser Betrag – aktuell 1073,88 Euro (Stand 2017) –, darf der Arbeitgeber keine Kleiderpauschale einbehalten.
Schaut Ihr Arbeitgeber sich Ihre Profile und Posts auf berufsorientierten Internetseiten – wie etwa Xing – an, ist dies in Ordnung. Recherchen auf Ihrem Facebook-Profil oder anderen sozialen Plattformen sind dagegen unzulässig. Denn laut § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten nur direkt erheben.
Die einzige Ausnahme: Es gibt Hinweise darauf, dass ein Mitarbeiter mit negativen Online-Beiträgen gegen seine Pflicht verstößt, diffamierende Äußerungen über den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit zu unterlassen.
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