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Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz – oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt – setzt die Rahmenbedingungen für Arbeits- und Pausenzeiten in Deutschland fest. Erfahren Sie hier mehr zu den wichtigsten Inhalten dieses Gesetzes.

Laut § 1 soll das Arbeitszeitgesetz:

  1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten sowie die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern
  2. Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe schützen

Das Arbeitszeitgesetz schützt grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildende ab 18 Jahren. Für minderjährige Arbeitnehmer gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ebenfalls wissenswert ist, dass Richter, Soldaten und Beamten im Sinne dieses Gesetzes keine Arbeitnehmer sind.

Für folgende Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz nicht:

  • Arbeitnehmer, die Personen betreuen, pflegen oder erziehen und mit diesen zusammenwohnen
  • leitende Angestellte im öffentlichen Dienst
  • leitende Angestellte und Chefärzte
  • Mitarbeiter in der Luftfahrt
  • Arbeitnehmer der Kirchen, die Gottesdienste gestalten (beispielsweise Organisten)

Tages- und Wochenarbeitszeit

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich pro Werktag nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Pausen werden dabei nicht mitgezählt. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Da ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen pro Jahr besteht, dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Wochen jährlich arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz geht somit von einer maximalen jährlichen Arbeitszeit von 2.304 Stunden aus.

Urteil: Arbeitszeit auf Dienstreisen

Dienstreisen gelten als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer während der Reise arbeitet. Dazu zählt beispielsweise auch die Fahrt mit dem Auto zu einem bestimmten Einsatzort. Die Anfahrt zählt laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer sich währenddessen erholen kann (Aktenzeichen 9 AZR 519/05). Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind demnach meist keine Arbeitszeit.

Urteil: Bekleidungswechsel für die Arbeit

Sich andere Kleidung anzuziehen gehört generell nicht zur Arbeitszeit. Anders kann dies jedoch sein, wenn vom Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und sich die Arbeitnehmer im Betrieb umziehen müssen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen 5 AZR 678/11).

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer laut § 9 Arbeitszeitgesetz an Sonntagen sowie Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter in Einrichtungen, die auch an diesen Tagen funktionieren müssen – etwa Tankstellen, Krankenhäuser, Restaurants, Theater und landwirtschaftliche Betriebe.

Auch für Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe gibt es laut Gesetz zwei Ausnahmen:

  • Der Beginn für Lkw-Fahrer kann um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
  • Betriebe mit Schichtarbeit dürfen Beginn und Ende der freien Tage um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegen.

Wer an einem Sonntag arbeiten muss, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Muss ein Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten, steht ihm ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu.

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Hierbei gibt es aber wiederum Ausnahmen:

  • nur mindestens zehn freie Sonntage für Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
  • nur mindestens acht freie Sonntage für Arbeitnehmer in Rundfunk, Orchester und Theaterbetrieben
  • nur mindestens sechs freie Sonntage bei Angestellten in der Tierpflege und im Kino.

Wissenswert: Sämtliche Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen müssen vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden. Die Einhaltung der Sonntagsruhe überwachen Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzämter

Pausen und Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass niemand länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten darf – ihm steht dann eine halbe Stunde Pause zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden dürfen 45 Minuten Pause gemacht werden.

Nach Feierabend soll der Arbeitnehmer außerdem eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, bevor er wieder arbeitet. Das gilt auch für Personen mit Schichtdienst. Doppelschichten sind somit unzulässig und verstoßen gegen das Arbeitszeitgesetz.

Nur in bestimmten Einrichtungen – wie etwa Krankenhäusern – darf die Ruhezeit zwischen zwei Schichten auf zehn Stunden verkürzt werden.

Überstunden

Arbeitgeber können den Arbeitstag in besonderen Ausnahmefällen auf maximal zehn Stunden verlängern. Die vorübergehend zulässige maximale Wochenarbeitszeit beträgt dann 60 Stunden.

Weitere Informationen zum Thema Überstunden finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.

Bereitschaftszeit

In bestimmten Branchen ist es neben der regulären Arbeitszeit erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer auch nachts oder am Wochenende bereithält, notfalls zu arbeiten. Dabei wird im Arbeitszeitgesetz unterschieden zwischen Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.

Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft wird als Arbeitszeit gewertet. Beispiele für Arbeitsbereitschaft:

  • ein Arbeitnehmer im Call-Center, der gerade keinen Anruf entgegennehmen muss
  • eine Verkäuferin, die gerade keinen Kunden zu bedienen hat
  • ein Lkw-Fahrer, der das Be- oder Entladen überwachen muss

Wissenswert: Wechseln sich Lkw- oder Busfahrer auf längeren Strecken als Fahrer und Beifahrer ab, gelten die Zeiten als Beifahrer nicht als Arbeitszeit.

Rufbereitschaft

Hat ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, kann er zu Hause sein, aber der Arbeitgeber kann ihn jederzeit anrufen. Dies gilt beispielsweise für Ärzte, die im Notfall immer erreichbar sein müssen, um am Telefon Fragen zu beantworten oder bei Bedarf ins Krankenhaus zu fahren.

Bei Rufbereitschaft besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung, wenn der Arbeitnehmer nicht gerufen wurde – außer es ist beispielsweise in einem Tarifvertrag anders geregelt. Wird jedoch eine Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft erbracht, muss sie auch vergütet werden – einschließlich der Fahrtzeiten zum Einsatzort.

Bereitschaftsdienst

Wer Bereitschaftsdienst hat, muss sich an einem vereinbarten Ort bereithalten, um seine Arbeit aufzunehmen. In der Wartephase kann sich der Arbeitnehmer aber auch ausruhen und schlafen – beispielsweise ein Arzt, der am Wochenende oder nachts Dienst hat und einen Ruheraum in der Klinik hat.

Auch das ist im arbeitsschutzrechtlichen Sinne Arbeitszeit. Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Dienstpläne Ruhephasen und die zulässige Höchstarbeitszeit beachten.

Für die Arbeitszeit mit Bereitschaftsdienst gelten folgende Grundsätze:

  • Die tägliche Arbeitszeit (einschließlich Ruhepausen und Bereitschaftsdienst) darf maximal auf 24 Stunden verlängert werden. Hierfür ist eine Regelung im Tarifvertag nötig.
  • Nach spätestens 24 Stunden Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
  • In einer Woche darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 48 Stunden arbeiten. Nur wenn ein Tarifvertrag es zulässt, darf der Arbeitgeber – mit Zustimmung des Arbeitnehmers – eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden festsetzen.

Urteil: Vergütung von Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst muss vom Arbeitgeber als eine andere, zusätzliche Leistung des Arbeitnehmers vergütet werden. Das geht laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch pauschal, wenn die Bezahlung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich anfallenden Arbeit ausfällt (Aktenzeichen 5 AZR 530/05). Demnach sind für Bereitschaftsdienst 68 Prozent der Vergütung regulärer Arbeitszeit in Ordnung.

Wissenswert: Statt einer Vergütung kann dem Arbeitnehmer für Bereitschaftsdienst auch Freizeitausgleich gewährt werden.

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