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Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen

Für werdende Mütter gelten besondere arbeitsrechtliche Bedingungen, wenn der Geburtstermin näher rückt. Welche das sind und welche Pflichten vonseiten des Arbeitsgebers zu erfüllen sind, erfahren Sie auf dieser Themenseite.

Eine Arbeitnehmerin kurz vor Beginn des Mutterschutzes

Rechtliche Grundlage: das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes. Folgende potenzielle Risiken sollen dabei vermieden werden:

  • Gefährdung, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz
  • finanzielle Einbußen
  • Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt

Mutterschutzfrist
Für werdende Mütter gilt gemäß § 3 MuSchG ab sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen danach ein Beschäftigungsverbot. Jedoch kann sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich dazu bereit erklären, weiterzuarbeiten. Diese Erklärung darf sie jederzeit widerrufen.

Liegt ein ärztliches Zeugnis vor, das bescheinigt, dass die Schwangere oder das Ungeborene bei Weiterarbeit gesundheitliche Schäden davontragen können, tritt das Beschäftigungsverbot mit Vorlage des Attests ein.

Wichtig: Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Weitere Beschäftigungsverbote sind im § 4 MuSchG nachzulesen. Dort ist unter anderem festgelegt, dass werdende Mütter keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten dürfen, bei denen sie beispielsweise gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind.

Info für Arbeitgeber: Als gesondertes Bedingungswerk zu den Regelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen wird außerdem die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) herangezogen. Dort ist beispielsweise geregelt, dass Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen für werdende und stillende Mütter durchführen müssen. Außerdem werden dort weitere Beschäftigungsverbote festgehalten.

Mitteilungspflicht der schwangeren Arbeitnehmerin

Nach § 5 MuSchG unterliegt eine schwangere Arbeitnehmerin der Mitteilungspflicht – und zwar ab dem Moment, in dem sie weiß, dass sie ein Kind erwartet. Diese dient ebenfalls dem Schutz der werdenden Mutter. Weiß der Arbeitgeber Bescheid, kann er entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz in die Wege leiten.

Sonderfall Bewerbungsgespräch: Einem potenziellen Arbeitgeber muss eine Schwangere keine Auskunft darüber geben, dass sie ein Kind erwartet. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf sie eine gezielte Frage nach einer Schwangerschaft sogar verneinen (Az.: 2 AZR 227/92). Eine solche Frage stellt eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts der Bewerberin dar und verstößt deshalb gegen das Diskriminierungsverbot.

Finanzielle Mutterschaftsleistungen

Um finanzielle Einbußen von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu minimieren, regelt der Gesetzgeber bestimmte Mutterschaftsleistungen, die die Frauen während der Mutterschutzfristen und in der Zeit von Beschäftigungsverboten erhalten.

  • Mutterschaftsgeld

    Das Mutterschaftsgeld erhalten (werdende) Mütter von ihrer gesetzlichen Krankenkasse während der gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen sowie bei individuellen Beschäftigungsverboten, die durch einen Arzt attestiert wurden. Es gelten folgende Voraussetzungen für eine Schwangere:

    Sie ist freiwillig oder verpflichtend in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (mit Anspruch auf Krankengeld). Sie steht in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.

    Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Arbeitslohn der Frau der letzten drei Monate und kann pro Kalendertag höchstens 13 Euro betragen.

    Info: Frauen, die privat oder über eine Familienversicherung versichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt (maximal 210 Euro pro Monat).

  • Arbeitgeberzuschuss

    Den Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Einkommen der letzten drei Wochen wird vom Arbeitgeber übernommen. Zur Berechnung werden eventuell geleistete Überstunden ebenfalls herangezogen. Auch der Arbeitgeberzuschuss wird für die Dauer der Mutterschutzzeiten gezahlt.

    Info für Arbeitgeber: Den Arbeitgeberzuschuss können sich Arbeitgeber zu 100 Prozent von der Krankenkasse erstatten lassen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Nähere Informationen können bei den jeweiligen Krankenkassen eingeholt werden.

Kündigung während der Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen stehen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung unter einem besonderen Kündigungsschutz. Nur sehr wenige Ausnahmen rechtfertigen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten, darf der Arbeitgeber unter Umständen dennoch eine Kündigung aussprechen. Dafür benötigt er die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat sie zwei Wochen Zeit, ihn über diese zu informieren. Damit wird die Kündigung unwirksam. Verpasst sie die Frist, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Weiß sie selbst nichts von der Schwangerschaft, ist die Kündigung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch nach Ablauf der Frist unwirksam, wenn sie ihrem Arbeitgeber Bescheid gibt, sobald sie von der Schwangerschaft erfährt (Az.: 2 AZR 270/90).

Ist das Arbeitsverhältnis befristet, kommt das Mutterschutzgesetz nicht zum Tragen. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Befristung.

Urteil: Kündigung einer Schwangeren ohne Zustimmung

Der Fall: Die Angestellte einer Anwaltskanzlei wurde während ihrer Probezeit schwanger. Sie setzte ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis. Dieser kündigte ihr, woraufhin ein Gericht die Kündigung für unzulässig erklärte. Wenige Monate kündigte er ihr ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde erneut. Der Fall landete wieder vor Gericht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte auch die zweite Kündigung für unzulässig. Hier liege neben dem Verstoß des Kündigungsschutzes gemäß dem Mutterschutzgesetz außerdem eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts der Klägerin nach § 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) vor (Az.: 23 Sa 1045/15).

Urlaubsanspruch von werdenden Müttern

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben denselben Urlaubsanspruch, den sie regulär hätten. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Erholungsurlaub aufgrund eines Beschäftigungsverbots oder der Mutterschutzfristen zu kürzen.

Neuerungen im Mutterschutzgesetz ab 01. Januar 2018

Im März 2017 wurden vom Bundestag Neuerungen im Mutterschutzgesetz beschlossen, die (spätestens) ab 01. Januar 1018 in Kraft treten. Unter anderem werden mehr Frauen vom Mutterschutz profitieren können. So sollen die Rechte von schwangeren Schülerinnen und Studentinnen sowie von Müttern mit behinderten Kindern und von Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, gestärkt werden.

Wichtige Änderungen:

Zielgruppe Änderung gilt ab...
Mütter von Kindern mit Behinderung Verlängerung der Mutterschutzfrist um vier Wochen auf insgesamt zwölf Wochen sofort
Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden vier Monate Kündigungsschutz sofort
Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen Mutterschutz für verpflichtende Praktika und Veranstaltungen 01. Januar 2018
Alle Arbeiten bis 22 Uhr ist erlaubt, sofern ärztlich nichts dagegen spricht und die schwangere Frau ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt 01. Januar 2018


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