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Krankheitsfall

Krank werden kann jeder. Daher sollte auch jeder Arbeitnehmer wissen, welche Pflichten und Rechte er im Krankheitsfall hat. Erfahren Sie im Folgenden mehr dazu.

Als arbeitsunfähig gilt jemand, wenn:

  • er so krank ist, dass er seinen beruflichen Aufgaben nicht nachkommen kann

       oder

  • sich die Krankheit verschlimmern würde, wenn er weiterhin arbeitet.

Wissenswert: Ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hängt auch von seiner Arbeitssituation ab. Je nach Tätigkeit kann dieselbe Erkrankung bei einem Mitarbeiter zur Arbeitsunfähigkeit führen, während ein anderer trotzdem arbeitsfähig bleibt.

Krankmeldung

Wer arbeitsunfähig ist, ist laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, sich unverzüglich – am besten bis zum Beginn der betrieblichen Arbeitszeit – bei seinem Arbeitgeber krankzumelden und ihm die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss in der Regel erst bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von drei oder mehr Kalendertagen eingereicht werden. Diese muss dann spätestens am vierten Tag per Post bei der Personalabteilung eingehen. Abhängig vom Unternehmen wird auch ein Scan akzeptiert und die Original-Bescheinigung kann bei der Rückkehr in die Firma abgegeben werden.

Wichtig: Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Wer also Freitag und den darauffolgenden Montag krank zu Hause ist, benötigt auch ein ärztliches Attest.

Urteil: Vorgezogene Attestpflicht

Der Arbeitgeber kann gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies muss er laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts weder begründen noch muss ein konkreter Verdacht auf eine vorgetäuschte Krankheit vorliegen (Aktenzeichen 5 AZR 886/11).

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer bei einer Krankheit Anspruch darauf, ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt zu bekommen – in der Regel bis zu sechs Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Somit haben auch Arbeitnehmer mit geringfügig entlohnter oder befristeter Beschäftigung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Die sechswöchige Frist beginnt am Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit – und das auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit beginnt. Wird ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag vor Arbeitsbeginn arbeitsunfähig, zählt bereits dieser Tag mit.

Zu beachten ist außerdem, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn das krankheitsbedingte Fehlen nicht selbstverschuldet ist. Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt zum Beispiel vor bei Verletzungen durch:

  • eine selbstprovozierte Schlägerei
  • durch eine gefährliche oder die Kräfte übersteigende nebenberufliche Tätigkeit
  • einen Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder sonstigem grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr

Wichtig: Sportunfälle zählen nur dann als selbstverschuldet, wenn der Arbeitnehmer in einer seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigenden Weise Sport betreibt oder eine besonders gefährliche Sportart betreibt. Generell nicht als besonders gefährlich eingeschätzt werden beispielsweise Fußball, Skifahren, Fallschirmspringen und Amateurboxen – sofern die entsprechenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Weitere Regelungen zur Entgeltfortzahlung

Erkrankt ein bereits krankgeschriebener Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Krankheit, die ihn arbeitsunfähig macht, hat er trotzdem nur insgesamt sechs Wochen Anspruch auf eine Weiterzahlung seines Gehalts.

Anders ist die Lage dagegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Krankheit bereits beendet war. Dann besteht erneut ein sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeit zwischendurch noch nicht wieder aufgenommen wurde.

Wissenswert: Arbeitnehmer, die neu in einem Unternehmen beschäftigt sind, haben bei einer Krankheit innerhalb der ersten vier Wochen der Beschäftigung noch keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Dafür zahlt die Krankenkasse üblicherweise Krankengeld. Ist der Mitarbeiter nach der vierten Beschäftigungswoche weiterhin arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber ab Beginn der fünften Woche das Gehalt für bis zu sechs Wochen fort.

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat er wieder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig aufgrund dieser Krankheit.
  • Der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge der betreffenden Krankheit ist mindestens zwölf Monate her. (Diese Frist entfällt bei einem zwischenzeitlichen Wechsel in ein anderes Unternehmen.)

Wichtig: Der Arbeitgeber darf keine Informationen zur Diagnose erhalten. Auf Anfrage kann er von der Krankenkasse lediglich erfahren, ob die Arbeitsunfähigkeiten eines Mitarbeiters zusammenhängen. Auf die Art der Erkrankung erhält er jedoch keinen Hinweis.

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