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Arbeitsvertrag kündigen

Für eine Kündigung des Arbeitsvertrags kann es verschiedene Gründe geben – sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. Lesen Sie hier Wissenswertes dazu.

Wie eine Studie des Bundesarbeitsministeriums zeigt, ist der häufigste Grund, aus dem Arbeitnehmer kündigen, ihr Vorgesetzter. Weitere genannte Kündigungsgründe sind ein schlechtes Betriebsklima, eintönige Arbeitsinhalte, mangelnde Weiterbildungsmöglichkeiten sowie ein geringes Gehalt.

Unabhängig von den eigenen Beweggründen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit seinen Arbeitsvertrag kündigen. Wichtig für die Gültigkeit der Kündigung ist unter anderem, dass sie schriftlich eingereicht wird – eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

Dabei gibt es ein paar Punkte zu beachten. Genauere Informationen zum Kündigungsschreiben für Arbeitnehmer erhalten Sie auf der dazugehörigen Themenseite.

Ordentliche Kündigung

Für eine ordentliche Kündigung muss die im Arbeitsvertrag festgehaltene Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt per Gesetz mindestens vier Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats.

Ausnahmen, bei denen eine kürzere Kündigungsfrist möglich ist, bestehen:

  • während einer vereinbarten Probezeit (mindestens zwei Wochen)
  • wenn der Arbeitnehmer nur für maximal drei Monate als vorübergehende Aushilfe eingestellt ist

Je nach Arbeitsvertrag kann aber auch eine längere Kündigungsfrist gelten – zum Beispiel drei oder sechs Monate. Für den Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses gleich lang.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugunsten des Arbeitnehmers entsprechend der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit wie folgt:

Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

 

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden laut BGB keine Zeiten berücksichtigt, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen.

Wichtig: Abweichende Vereinbarungen zu den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen können im Arbeitsvertrag getroffen werden. Dabei darf allerdings für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber gelten.

Fristlose Kündigung

In bestimmten Fällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Laut § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn dem Kündigenden im konkreten Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar ist. Dafür müssen objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten.

Wichtig: Eine fristlose Kündigung kann – egal, ob von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte die für die Kündigung maßgeblichen Umstände erfährt. Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 

Weitere Informationen zur fristlosen Kündigung, wie beispielweise die zugrunde liegenden Bedingungen, sind auf der entsprechenden Themenseite nachzulesen.

Unwirksame Kündigung

In diesen Situationen ist eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers unwirksam:

  • während Schwangerschaft und Mutterschutz (gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes)
  • während der Elternzeit (gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes); Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit
  • Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorheriger Zustimmung des Integrationsamts (gemäß § 85 des Sozialgesetzbuchs)

Wichtig: Gibt es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung angehört werden. Wird der Betriebsrat nicht vollständig über die geplante Kündigung informiert, ist eine bereits erteilte Kündigung laut § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes unwirksam.

 

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