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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sollte einiges beachtet werden. Lesen Sie hier, worauf Sie in puncto Arbeitslosengeld (ALG) achten sollten und was Sie tun können, um eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt zu vermeiden.

Kündigen Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitsvertrag ohne wichtigen sowie nachweisbaren Grund, kann Ihnen die Agentur für Arbeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auferlegen, da Sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen verhaltensbedingt kündigt.

Hier ein Überblick über mögliche Gründe für eine Sperrzeit sowie die jeweiligen Sperrfristen:

Grund der Sperrzeit Dauer
Eigenkündigung, selbstverschuldete Kündigung, Aufhebungsvertrag 12 Wochen
Ablehnung/Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme, Arbeitsablehnung erster Verstoß: 3 Wochen; zweiter Verstoß: 6 Wochen; ab dem dritten Verstoß: 12 Wochen
unzureichende Eigenbemühung 2 Wochen
verspätete Arbeitssuchendmeldung, Meldeversäumnis 1 Woche

 

Wird eine Sperre gegen Sie verhängt, bekommen Sie also zunächst kein Arbeitslosengeld sowie insgesamt weniger, da die Sperrzeit auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wird Ihnen beispielsweise bei einem Anspruch von zwölf Monaten eine Sperre von drei Monaten verhängt, erhalten Sie nur neun Monate Arbeitslosengeld.

Wie lange Ihre Anspruchsdauer für ALG I ist, hängt von Ihrem Alter und davon ab, wie lange Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Info: Die zwölfwöchige Sperrzeit kann laut § 159 Sozialgesetzbuch auf sechs Wochen verkürzt werden, sofern die normale Dauer eine besondere Härte für Sie bedeuten würde. Ein Grund wäre etwa gegeben, wenn Sie vor der Kündigung aufgrund einer Auskunft der Arbeitsagentur davon ausgegangen sind, dass keine Sperrzeit verhängt wird, diese Auskunft aber falsch war.

Keine Sperrzeit bei wichtigem Kündigungsgrund

Können Sie nachweisen, dass Sie aus einem wichtigen Grund gekündigt haben, können Sie eine Sperrzeit verhindern. Als wichtige Gründe werden anerkannt:

  • Haushaltsgründung mit dem (Ehe-)Partner

    Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen.

    Urteil: Gleiches Recht für unverheiratete Paare

    Wer kündigt, um zu seinem Partner zu ziehen, darf auch dann nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden, wenn keine Verlobung oder Ehe besteht. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Dezember 2017 entschieden (Aktenzeichen L 7 AL 36/16) und damit der gängigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts widersprochen. Aus Sicht der Celler Richter ist das Voraussetzen einer Ehe oder Verlobung für den Verzicht auf eine Sperrzeit nicht mehr zeitgemäß.

  • Gründung einer Erziehungsgemeinschaft

    Ebenfalls von der Arbeitsagentur anerkannt wird, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, um die Betreuung Ihrer Kinder zu verbessern.

    Urteil: Kündigung zum Kindeswohl

    Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts ist das Interesse am Kindeswohl ein wichtiger Kündigungsgrund (Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R). Im verhandelten Fall war eine Frau mit ihrer 14-jährigen Tochter zum Verlobten in eine andere Stadt umgezogen. Aus Sicht der Richter kam dies dem Kind auch zugute, obwohl es sich nicht um den leiblichen Vater handelte.

  • Überforderung durch Arbeit

    Sind Sie nachweislich mit Ihrer Arbeit überfordert, kann dies ebenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Hierfür sollten Sie unbedingt ein ärztliches Attest vorlegen können.

    Urteil: Kündigung bei Überforderung

    Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen darf bei einer Eigenkündigung wegen Überforderung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden (Aktenzeichen L 9 AL 129/08).

  • Aussicht auf neue Stelle

    Haben Sie eine feste Zusage oder zumindest nachweislich konkrete Aussichten auf eine neue Stelle, gilt dies ebenfalls als wichtiger Kündigungsgrund.

    Urteil: Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt

    Bei einer Kündigung wegen der Aussicht auf eine neue Stelle haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg auch dann, wenn der Jobwechsel letztendlich doch nicht zustande kommt (Aktenzeichen L 2 AL 49/09).

  • Mögliche fristlose Kündigung

    Die Sperre beim Arbeitslosgengeld entfällt ebenfalls, wenn Sie sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wären. Das müssen Sie aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburgs konkret nachweisen können (Aktenzeichen L 5 AL 21/08).

    Auf unserer Themenseite können Sie nachlesen, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Ein Merkblatt zu den anerkannten Kündigungsgründen zur Vermeidung einer Sperrzeit können Sie auch kostenlos als PDF herunterladen.

Sperrzeit bei Kündigung durch Arbeitgeber

Spricht Ihr Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung gegen Sie aus, kann das Arbeitsamt ebenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gegen Sie verhängen. Denn in diesem Fall haben Sie die Kündigung – im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung – selbst verschuldet.

Urteil: Fahrer ohne Fahrerlaubnis

Diese Voraussetzung für eine Sperrzeit ist laut einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg beispielsweise erfüllt, wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert und ihm deshalb gekündigt wird (Aktenzeichen L 3 AL 5066/11).

Urteil: Gerichtlicher Abfindungsvergleich

Falls Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung gewehrt und vor Gericht einen Abfindungsvergleich mit Ihrem früheren Arbeitgeber geschlossen haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 11a AL 51/06 R).

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Beachten Sie außerdem, dass auch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld einhergehen kann – egal, ob die Vertragsinitiative von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber ausgeht. Um eine Sperre zu vermeiden, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kündigungsfrist: Beim Aufhebungsvertrag wird trotzdem die reguläre Kündigungsfrist Ihres Arbeitsvertrags eingehalten.
  • drohende Kündigung: Der Aufhebungsvertrag wird unterzeichnet, weil Ihr Arbeitgeber bereits mit einer personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung gedroht hat. Dabei ist es laut einem Urteil des Bundessozialgerichts unerheblich, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (Aktenzeichen B11 AL 6/11 R). Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie mit dem Aufhebungsvertrag eine verhaltensbedingte Kündigung verhindern wollen, nachdem Sie zum Beispiel bereits eine Abmahnung erhalten haben.
  • Abfindung: Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sollte sich in der Regel an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und nicht deutlich höher sein als ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit.

Urteil: Keine Abfindung ohne Aufhebungsvertrag

Würden Sie ohne Aufhebungsvertrag überhaupt keine Abfindung – unabhängig von der Höhe – bekommen, kann dies laut einem Urteil des Bundessozialgerichts ebenfalls ein wichtiger Grund zur Unterzeichnung sein (Aktenzeichen B 11a AL 47/05 R).

Info: Weitere Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie auf unserer entsprechenden Themenseite.

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