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Bildungsurlaub

Viele Arbeitgeber locken potenzielle Mitarbeiter mit der Aussicht auf berufliche Weiterbildungen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es – aber nicht in allen Bundesländern. Wo das Recht auf bezahlten Bildungsurlaub besteht und was Arbeitnehmer dafür tun müssen, können Sie hier nachlesen.

Ein Mitarbeiter nimmt sein Recht auf Bildungsurlaub in Anspruch.

Rechtliche Grundlage des Bildungsurlaubs

1974 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland zur gesetzlichen Verankerung des bezahlten Bildungsurlaubs, um den Arbeitnehmern Weiterbildungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Da die Bildungshoheit jedoch bei den einzelnen Bundesländern liegt, konnte kein bundesweites Gesetz erlassen werden. Deshalb gibt es aktuell noch zwei Bundesländer – Bayern und Sachsen –, die einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub nicht gesetzlich verankert haben. In allen anderen Bundesländern dürfen Arbeitnehmer gemäß des jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes für eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr – in der Regel fünf – zusätzlich zu den gewährten Urlaubstagen zur Weiterbildung  frei nehmen.

Wichtig: Entscheidend für das Recht auf Bildungsurlaub ist der Sitz der Arbeitsstelle, nicht der eigene Wohnsitz. Wenn Sie beispielsweise in Baden-Württemberg wohnen, aber in Bayern arbeiten, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch – umgekehrt aber schon.

Was versteht man unter Bildungsurlaub?

Allgemein gesagt soll der Bildungsurlaub der allgemeinen, politischen und gewerkschaftlichen Bildung des Arbeitnehmers dienen. Das bedeutet, dass das jeweilige Angebot nicht zwingend mit dem Beruf zu tun haben muss. Beispielsweise können auch Sprachkurse besucht werden, wenn der Arbeitnehmer etwa Spanisch oder Englisch lernen möchte.

Weitere mögliche Themen für eine Bildungsfreistellung können sein:

  • Persönlichkeitsentwicklung
  • betriebswirtschaftliches Wissen
  • technische Fortbildungen
  • gesundheitliche Themen, wie Arbeitssicherheit
  • Soziales
  • Politik

Auch wenn der Bildungsurlaub nicht berufsbezogen sein muss, können die Kurse nicht beliebig gewählt werden. Je nach Bundesland gibt es eine Liste von anerkannten Weiterbildungsangeboten, aus denen Arbeitnehmer wählen können. Die Anerkennung eines Angebots kann nur vom jeweiligen Bildungsträger der Bildungsveranstaltung erfolgen.

Auch örtliche Beschränkungen – beispielsweise, ob ein Bildungsurlaubsangebot auch im Ausland stattfinden darf – sind gesetzlich geregelt.

Urteil: Mindestnutzen für Arbeitgeber muss gegeben sein

Eine weitere Einschränkung der Auswahl geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1999 hervor. Der Arbeitgeber hat, unabhängig von den jeweiligen Landesgesetzen, einen Anspruch auf einen sogenannten Mindestnutzen (Az.: 9 AZR 381/98). Im entferntesten Sinne sollte der Kurs also mit dem aktuellen Berufsfeld in Berührung kommen. Zusatzqualifikationen, die ausschließlich für einen potenziellen zukünftigen Arbeitgeber nützlich sind, entsprechen diesem Anspruch nicht.

Kommt es zum Streit, wird im Einzelfall individuell entschieden, ob ein Mindestnutzen vorliegt oder nicht.

Welche Bedingungen sind an den Bildungsurlaub geknüpft?

Die Bedingungen sind im Detail in den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer festgehalten. In der Regel ist der Rechtsanspruch auf diese Art des Sonderurlaubs an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Größe des Betriebs/Unternehmens
  • Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses

Auch die Dauer der bezahlten Bildungsfreistellung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die meisten sprechen den Arbeitnehmern fünf Tage pro Jahr zu. Im Saarland beispielsweise wird nur die Hälfte während der Arbeitszeit gewährt – die andere Hälfte muss in der Freizeit genommen werden. In Berlin lautet die Regelung, dass auch alle zwei Jahre zehn Tage am Stück beansprucht werden dürfen.

Einen Antrag auf Bildungsurlaub stellen

Den Antrag auf Bildungsfreistellung müssen Arbeitnehmer schriftlich stellen und alle relevanten Unterlagen zur Qualifizierung des gewünschten Kurses als Bildungsurlaub vorlegen. In den Weiterbildungsgesetzen der Länder sind die Einreichfristen geregelt. Die meisten Bundesländer verlangen, dass der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses beim Arbeitgeber eingehen muss.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – zum Beispiel, weil bereits ein anderer Kollege in dem Zeitraum Urlaub oder eine Bildungsfreistellung hat. Der Antrag muss dann aber zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden.

Kosten des Kurses

Die Kosten des Kurses hat der Arbeitnehmer zu tragen. Einige Bundesländer bieten entsprechende Förderprogramme an. In Schleswig-Holstein wird beispielsweise ein sogenannter Weiterbildungsbonus angeboten. Dabei übernehmen Arbeitgeber sowie der Europäische Sozialfonds jeweils 50 Prozent des zu zahlenden Beitrags.

Wissenswert: Wer einen Bildungsurlaub nur vortäuscht und die genehmigte Zeit stattdessen anderweitig nutzt, riskiert eine fristlose Kündigung.

 Liste der Bildungsurlaubsgesetze der einzelnen Bundesländer

  • Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW)
  • Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)
  • Brandenburg: Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (BbgWBG)
  • Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
  • Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (HBGBildUrlG)
  • Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BildUrlG, HE)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V)
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (NBildUG)
  • Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (BFG)
  • Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (BiFreistG ST)
  • Schleswig-Holstein: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WGB)
  • Thüringen: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)

Die Liste der Bundesländern, in denen der Anspruch auf Bildungsurlaub für Arbeitnehmer gesetzlich festgelegt ist, können Sie hier kostenfrei im PDF-Format herunterladen.

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