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Urteil: Vorzeitige Kündigung von Forward-Darlehen oftmals möglich

München, 01.12.2015 | 13:36 | hdu

Forward-Darlehen sind unter bestimmten Voraussetzungen zehn Jahre nach Vertragsabschluss ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar, unabhängig davon, wann das Darlehen ausgezahlt wurde. Das hat das Landgericht Bochum entschieden. In welchen Fällen das Urteil greift.
 

Justitia_Urteil zum Forward-Darlehen
Früher aus einem zu teuren Forward-Darlehen aussteigen? Ein Gerichtsurteil könnte das möglich machen.
Üblicherweise können Verbraucher Immobilienkredite per Gesetz nach zehn Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen, ohne dass die Bank dafür Gebühren in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Die zehnjährige Frist beginnt in der Regel mit der Auszahlung des Darlehens, die meist kurze Zeit nach dem Vertragsabschluss erfolgt. Anders ist das bei sogenannten Forward-Darlehen: Zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und der Auszahlung des Geldes liegen bei dieser Art der Anschlussfinanzierung bis zu fünf Jahre.

Zu welchem Zeitpunkt kann eine solche Anschlussfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden? Der Streit darüber ging vor Gericht. Nun hat das Landgericht Bochum in einem Urteil entschieden, dass die zehnjährige Frist bei einem Forward-Darlehen in bestimmten Fällen bereits mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung, in der Regel der Vertragsabschluss, beginnt (Az. I-1 O 68/15). Wurde der Vertrag über die Anschlussfinanzierung etwa drei Jahre vor der Auszahlung des Geldes abgeschlossen, könnte ein solches Darlehen sieben Jahre später gekündigt werden, ohne dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Der Vorteil für Verbraucher: Bei dem aktuell immer noch niedrigen Zinsniveau kann es sich lohnen, früher aus einer teureren Anschlussfinanzierung auszusteigen. Allerdings handelt es sich bei diesem Urteil zunächst um eine Einzelfallentscheidung – ob Banken kostenfreie vorzeitige Kündigungen bei Forward-Darlehen ohne weiteres akzeptieren, bleibt daher abzuwarten.

Sonderfall gilt nur für Forward-Darlehen von bestehender Bank

Die vom Bochumer Landgericht festgelegte Regelung gilt jedoch nur im Falle einer Prolongation, also, wenn es sich bei der Anschlussfinanzierung um die Verlängerung eines bestehenden Darlehens bei derselben Bank handelt. Die Richter verweisen in ihrer Erklärung auf den entsprechenden Gesetzestext. In § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: „Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“ Das Urteil greift folglich nicht, wenn der Kunde mit dem Abschluss des Forward-Darlehens das Kreditinstitut gewechselt hat.

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