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Mietminderung: Hier sind bis zu 50 Prozent möglich

Mietmängel beeinträchtigen die Wohnqualität. Das müssen Mieter nicht akzeptieren: In einigen Fällen sind bis zu 50 Prozent Mietminderung möglich.

Unter anderem in diesen Fällen haben Gerichte Mietern eine Mietminderung um 50 Prozent zugestanden:

Urteil: Unbenutzbare Toilette

Eine verstopfte und somit unbenutzbare Toilette ist ein legitimer Grund für eine Mietminderung. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Aktenzeichen 559 C 3475/08). Im verhandelten Fall kam es zusätzlich durch einen Rückstau im Badezimmer zu einer Überschwemmung mit Abwasser.

Urteil: Laute Hausgenossen

Auch bei anhaltender starker Lärmbelästigung durch andere Mieter darf die Miete um die Hälfte gesenkt werden, meint das Amtsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 113 C 168/89). Der Kläger des verhandelten Falls wohnte in einem Haus mit mehreren Wohngemeinschaften. Diese hatten zahlreiche laute Besucher und hörten – auch nachts sowie im Sommer im Garten – häufig lautstark Musik. Trotz mehrerer Beschwerden des Mieters hatte sich die Situation nicht gebessert.

Urteil: Mehrere Mängel auf einmal

Mehrere kleinere Mängel in Kombination können ebenfalls eine fünfzigprozentige Minderung der Mietzahlung begründen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt (Aktenzeichen 40 C 305/73). Der klagende Mieter hatte unter anderem einen verstopften Toilettenabfluss zu bemängeln und dass nur drei der 15 vorhandenen Steckdosen funktionierten. Außerdem hatte er weder einen Briefkasten noch einen Briefschlitz an der Wohnungstür.

Urteil: Mangelnde Beheizbarkeit im Sommer

Sogar im Sommer kann eine mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung einen Mietmangel darstellen. Die Außentemperaturen betrugen im konkreten Fall nur 13 bis 17,5 Grad. Eine Mietminderung um 50 Prozent hielt das Amtsgericht Waldbröl daher für angemessen (Aktenzeichen 3 C 788/80).

Bis zu 40 Prozent Mietminderung

Zu den Einschränkungen der Wohnqualität, bei denen mehreren Urteilen zufolge noch Mietminderungen von rund 40 Prozent angemessen sind, gehören etwa

  • regelmäßiger Lärm durch eine Gaststätte im Haus
  • unzumutbare Gerüche aus der Nachbarswohnung
  • stark eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit wegen starken Taubenbefalls

Sind einzelne Räume der Mietwohnung wegen Wasserschäden unbenutzbar, kann laut dem Amtsgericht Bochum und dem Amtsgericht Kiel eine Mietminderung um 30 Prozent angesetzt werden (Aktenzeichen 5 C 668/78 und 13 C 9/80).

Immerhin noch 25 Prozent Mietminderung sind bei starkem Mottenbefall in der Wohnung angemessen, meint das Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen 25 C 0118/01). In derselben Höhe besteht das Recht auf Mietminderung laut dem Amtsgericht Darmstadt auch bei Baulärm in der Nachbarschaft (Aktenzeichen 39 C 1706/81).

Tipp: Auf unserer Themenseite finden Sie weitere Informationen rund um die Mietminderung.

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