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Mietminderung: Hier sind bis zu 100 Prozent möglich

Mietmängel können die Wohnqualität enorm beeinträchtigen. Sie müssen deshalb nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sogar bis zu 100 Prozent Mietminderung durchgesetzt werden.

Ein typischer Mietmangel ist beispielsweise eine defekte Heizung. In mehreren Fällen haben Richter sogar eine hundertprozentige Mietminderung für gerechtfertigt erachtet.

Urteil: Ausbleibende Reparatur

Für den Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume sind ohne Heizmöglichkeit in den Herbst- und Wintermonaten beziehungsweise von September bis Februar faktisch unbenutzbar. So urteilte das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 7 O 80/74). Im verhandelten Fall ließ der Vermieter die ausgefallene Heizung trotz Mängelanzeige des Mieters nicht reparieren. Dies wäre nach Ansicht der Richter aber seine Pflicht gewesen.

Urteil: Defekter Gasanschluss

Der Gasanschluss einer Mietwohnung war während der Heizperiode defekt. Die Folge: Der Mieter konnte weder warm duschen, heizen noch kochen. Aus Sicht der Richter am Landgericht Berlin war daher eine Mietminderung von 100 Prozent gerechtfertigt (Aktenzeichen 65 S 70/92).

Urteil: Eingeschränkte Beheizbarkeit und weitere Mängel

Mitunter kann sogar bei eingeschränkter Beheizbarkeit der Wohnung eine vollständige Mietminderung angesetzt werden. Das ist laut einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen 1 S 426/76) beispielsweise gerechtfertigt, wenn noch andere Mängel die Wohnqualität beeinträchtigen – etwa Löcher in der Zimmerdecke oder eine unbenutzbare Gartentreppe.

Weitere Gründe für 100 Prozent Mietminderung

Neben Problemen mit der Heizung kann es weitere schwerwiegende Gründe geben, bei denen eine vollständige Mietminderung angemessen sein kann – zum Beispiel starker Schimmelbefall. In einem vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 412 C 11503/09) verhandelten Fall hatte ein Gutachten ergeben, dass der Mieter Schimmel nur durch permanentes Lüften vermeiden kann. Dies ist ihm aber nicht zuzumuten, meinten die Richter.

Eine komplette Aussetzung der Mietzahlungen kann auch bei einem vollständigen Ausfall der Elektrik infolge eines Kabelbrands rechtens sein. Das entschied etwa das Amtsgericht Neukölln (Aktenzeichen 15 C 23/87). Der Vermieter ließ im verhandelten Fall die Stromleitung trotz der Schadensmeldung des Mieters nicht reparieren. Damit war die Wohnung aus Sicht der Richter praktisch unbrauchbar.

Auch Mieter, die in ihrer Stadtwohnung unter enormem Mäusebefall leiden, können die Mietzahlungen laut dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel komplett verweigern (Aktenzeichen 32 C 520/00). Demnach dürfen sich Bewohner einer Stadtwohnung weniger tolerant zeigen als Mieter einer Wohnung auf dem Land. Denn nach Ansicht der Richter kann eine Mäuseplage in der Stadt theoretisch leichter vermieden werden.

Info: Weitere Mietmängel, bei denen Gerichte bereits eine Mietminderung um 100 Prozent bejaht haben, sind zum Beispiel die Unbewohnbarkeit einer Wohnung nach einem Brand, das Fehlen der im Mietvertrag zugesagten Einbauküche oder das Ausspionieren des Mieters durch einen venezianischen Spiegel.

Bis zu 80 Prozent Mietminderung

Ebenfalls eine hohe Mietminderung kann auch bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen möglich sein. In einem vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Fall (Aktenzeichen 307 S 135/95) wurden dem Mieter einer Dachgeschosswohnung 80 Prozent Minderung zugestanden. Im Zuge des Dachausbaus kam es unter anderem zu starkem Geruchs-, Staub- und Lärmaufkommen.

Wer wegen Tick- und Knackgeräuschen der Schlafzimmerheizung nicht mehr richtig ein- und durchschlafen kann, hat ebenfalls ein Recht auf Mietminderung – und zwar laut dem Landgericht Mannheim um 75 Prozent des Mietwerts des Schlafzimmers (Aktenzeichen 4 S 95/77). Denn nach Ansicht der Richter kann das Schlafzimmer unter diesen Umständen nicht mehr zu seinem eigentlichen Zweck genutzt werden

Tipp: Auf unserer Themenseite erfahren Sie mehr rund um das Thema Mietminderung.

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