Die Anschaffungskosten umfassen sämtliche Ausgaben, die mit dem Kauf von Vermögensgegenständen verbunden sind. Dabei werden nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die Instandsetzung des Objekts berücksichtigt. Dabei müssen die Ausgaben dem entsprechenden Gegenstand zugeordnet werden können.
Die Anschaffungskosten sind im deutschen Handelsrecht im Handelsgesetzbuch (HGB § 255 Abs. 1) geregelt. In diesen Aufwendungen inbegriffen ist der Anschaffungspreis des entsprechenden Objekts inklusive der Nebenkosten, die im Rahmen des Erwerbs anfallen. Je nach Art des Kaufobjektes - zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge oder
Immobilien - sind die anzusetzenden Nebenkosten der Art nach verschieden. Zu diesen gehören unter anderem Provisionen und Maklergebühren, Zoll, Eingangsfrachten einschließlich Speditionskosten, Transportkosten sowie Einbau- und Montagekosten von Maschinen.
Bei einer Immobilie gehören beispielsweise sämtliche Kosten zur Anschaffung, die gedeckt werden müssen, um das
Objekt zu erwerben und anschließend nutzungsbereit zu machen. Aufwendungen für das Grundstück werden nicht dazugezählt. Die Anschaffungskosten für ein Haus beinhalten die Ausgaben für den
Notar oder Gutachter, für den Eintrag in das Grundbuch oder für die Grunderwerbssteuer. Provisionen und andere mit dem Kauf verbundene Nebenkosten können ebenfalls anfallen. Wird ein Grundstück erworben, fallen zudem Vermessungs-, Notariats- und Gerichtskosten sowie eine Grunderwerbssteuer an. Durch Rabatte oder andere Vergünstigungen kann die Belastung reduziert werden.
Weiterhin unterscheidet man Einzel- und Gemeinkosten: Erstere fallen nur für einen Sachwert an, wodurch sie dem Erwerb exakt zugewiesen werden können. Die Gemeinkosten fallen bei mehreren Vermögensgegenständen an und werden auf die jeweiligen Güter verteilt.