Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 74
Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
krankenkassen@check24.de
Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:
Jose-Luis Grünwald, CHECK24-Experte für gesetzliche Krankenversicherungen
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) garantiert eine umfassende medizinische Versorgung für alle Versicherten. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich geregelt und damit bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch. Ein Wechsel der Krankenkasse ist daher ohne Risiko möglich, da die grundlegenden Leistungen überall gleich sind. Unterschiede ergeben sich lediglich bei den Zusatzleistungen und dem individuell erhobenen Zusatzbeitrag.
Rechtsgrundlage der GKV ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es garantiert, dass Versicherte Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung haben.
Welche konkreten Leistungen übernommen werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. In diesem Gremium sind Vertreter des GKV-Spitzenverbands sowie der Ärzteschaft und Kliniken vertreten. Die dort erarbeiteten Richtlinien bilden den sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – und gelten für alle gesetzlichen Kassen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um AOK, BKK, IKK oder eine Ersatzkasse handelt.
Gesetzlich Versicherte können alle Vertragsärzte – also Ärzte mit Kassenzulassung – frei wählen. Das gilt ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten.
Zu den wichtigsten Leistungen der GKV zählen:
Anspruch auf die GKV
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, sofern sie nicht bereits privat krankenversichert ist. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern, wenn ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 73.800 Euro (Stand: 2025) liegt. Auch Studenten sowie Rentner, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer bisherigen Versicherungszeiten erfüllen, unterliegen der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Durch die gesetzlichen Regelungen sind den Kassen rund 95 Prozent der Leistungen vorgeschrieben. Die verbleibenden fünf Prozent gestaltet jede Kasse individuell in Form von freiwilligen Zusatzleistungen, die über den vorgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen. Neben Zusatzleistungen bieten einige Krankenkassen Wahltarife an, die beispielsweise einen Selbstbehalt für bestimmte Leistungen vorsehen.
Service
Einige Krankenkassen bieten Versicherten rund um die Uhr telefonische Beratung an. Die Servicemitarbeiter beantworten ihre Fragen zum Versicherungsschutz, zu bestimmten Leistungen sowie medizinische Fragen.
Einige Krankenkassen bieten Versicherten Unterstützung bei der Vermittlung von Arztterminen an. Dieser Service soll die Suche nach dem passenden Arzt erleichtern und lange Wartezeiten verhindern.
Einige Krankenkassen verfügen über einen Online Service, bei dem Versicherte alle vom Arzt abgerechneten Leistungen einsehen können, um so die entstandenen Kosten nachvollziehen zu können.
Zahnarztleistungen
Wenn Sie eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück. Berücksichtigt werden nur Leistungen, die von allen Versicherten und unabhängig von Bonusprogrammen in Anspruch genommen werden können.
Für Zahnersatz gibt es gesetzliche Festzuschüsse, die alle Krankenkassen erstatten. Die Kassen zahlen dabei in der Regel die Hälfte der Kosten für eine Regelversorgung. Kann der Versicherte mit einem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der gesetzliche Festzuschuss nochmals. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom jeweiligen Befund ab. Damit die Kasse sich an den Kosten beteiligt, müssen Sie einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes einreichen.
Manche Krankenkassen erstatten bei Zahnersatz mehr als den gesetzlichen Festzuschuss. Dafür müssen Sie meist regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen.
Alternative Heilmethoden
Familie und Schwangerschaft
Weitere Leistungen
Bonusprogramme und Wahltarife
Kostenpflichtige Zusatzangebote der Ärzte
Ärzte bieten Kassenpatienten mitunter individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese Zusatzleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bringen die meisten dieser kostenpflichtigen IGeL-Leistungen jedoch keinen nachweisbaren Nutzen. Einige Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen IGeL-Leistungen als freiwillige Zusatzleistungen – etwa die professionelle Zahnreinigung.
Da sich die freiwilligen Leistungen der einzelnen Versicherer voneinander unterscheiden, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Mit dem Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen miteinander vergleichen. Unsere Kassensuche berücksichtigt zahlreiche Kassen – darunter BKK, IKK, AOK und Ersatzkrankenkassen.
Mit dem Vergleich sehen Sie sofort, welche wichtigen Zusatzleistungen angeboten werden und ob sich ein Krankenkassenwechsel für Sie lohnt. Zudem wird der jeweilige Beitragssatz der Kasse angezeigt. Denn auch hier unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen: Abhängig von ihrer Finanzlage verlangt jede Kasse seit Anfang 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent.
Bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln gelten unterschiedliche Konditionen. Welche Kosten die GKV in welchem Umfang übernimmt, kommt auf die jeweilige Leistung an.
Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für notwendige Arznei- und Heilmittel. Dazu gehören Leistungen wie:
Hilfsmittel dienen der Unterstützung im Alltag und helfen bei gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen. Dazu zählen beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Rollstühle oder Gehhilfen.
Die GKV übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, wenn sie medizinisch notwendig sind, eine Behandlung unterstützen oder einer Behinderung vorbeugen bzw. diese ausgleichen.
Sehhilfen: Brillen und Kontaktlinsen
Die Krankenkassen leisten für Sehhilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf die Kostenübernahme. Für Erwachsene gelten strengere Bedingungen:
Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann der Augenarzt eine Sehhilfe verordnen. Die Krankenkasse zahlt dann sogenannte Festbeträge für die Brillengläser – das Brillengestell ist davon in der Regel ausgenommen. Auch hier fällt die gesetzliche Zuzahlung an.
Zuzahlungen
Versicherte ab 18 Jahren leisten eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Heil- oder Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit. Zuzahlungen sind nur bis zu einer bestimmten Grenze zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn Sie mehr als zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens gezahlt haben, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die medizinische Grundversorgung im Krankenhaus ab. Dazu gehören:
Viele Krankenkassen ermöglichen ihren Versicherten eine freie Krankenhauswahl unter ihren Vertragskrankenhäusern. Bei einigen Kassen können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.
Für alle Krankenhausaufenthalte müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr leisten.
Im Bereich der Zahnmedizin kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die medizinische Grundversorgung auf.
Die Regelleistungen der Krankenkassen für Zahnmedizin umfassen:
Kieferorthopädische Behandlungen:
Leistungen für Zahnersatz
Versicherte haben einen Anspruch auf einen Festzuschuss bei einer Zahnersatzbehandlung. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent der gesetzlich festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Der Zuschuss erhöht sich auf 70 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 5 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war. Weiterhin erhöht sich der Zuschuss auf 75 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Erkranken Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Satz bezahlen. Sie können zudem Wahltarife abschließen, um zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag die Krankengeldzahlung erfolgen soll.
Kein Anspruch für Privatversicherte
Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes. Sie müssen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Besondere Personengruppen
Für Kinder, schwangere Frauen und Personen mit Vorerkrankungen gelten gesonderte Bedingungen. Sie haben Anspruch auf zusätzliche, individuelle Untersuchungen.
Nach einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder zur Behandlung chronischer Leiden bieten die gesetzlichen Krankenkassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Diese Leistungen umfassen sowohl körperliche als auch psychische Therapien und sollen die Rückkehr in ein möglichst selbstständiges Leben fördern.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterscheidet zwischen vier Arten von Rehabilitationsmaßnahmen:
Zuzahlungen für Rehabilitationen
Für stationäre Vorsorge und Rehabilitation müssen gesetzlich versicherte Patienten – wie auch bei Krankenhausaufenthalten – ab einem Alter von 18 Jahren Zuzahlungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt ebenfalls 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen gilt gemeinsam für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation. Wer innerhalb eines Kalenderjahres also beispielsweise 14 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste und anschließend für 21 Tage stationäre Reha erhält, muss die Zuzahlung nur für 28 der 35 Tage leisten. Das Gleiche gilt für Vorsorgeleistungen in Kurorten. Die Krankenkassen übernehmen die vollen Kosten inklusive benötigte Arznei- und Heilmittel, solange der Patient unter 18 Jahre alt ist. Wer älter ist, muss Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlung liegt in der Regel bei 10 Prozent der Behandlungskosten sowie zusätzlich 10 Euro für stationäre Kuren. Auch hier gilt die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen.
Berufliche Wiedereingliederung
Die GKV leistet für die berufliche Wiedereingliederung in Form der stufenweisen Wiedereingliederung. Dabei arbeiten Angestellte zunächst wenige Stunden pro Woche und können weniger belastende Aufgaben erhalten. Diese werden schrittweise gesteigert. Während dieser Zeit gelten sie als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Die Dauer des Krankengeldes ist dabei auf 78 Wochen begrenzt und beginnt mit dem Tag der Krankschreibung.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine diagnostizierte psychische Erkrankung wie eine Depression, posttraumatische Belastungsstörung oder Angststörung.
Die GKV finanziert ausschließlich sogenannte Richtlinienverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als wirksam anerkannt wurden. Dazu zählen:
Diese Verfahren gelten bei nachgewiesenen psychischen Erkrankungen als medizinisch notwendig und werden von der GKV erstattet, sofern sie von einem zugelassenen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung durchgeführt werden. Neben den anerkannten Verfahren gibt es eine Vielzahl alternativer Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht ausreichend wissenschaftlich belegt wurde. Hierzu zählen etwa Hypnosetherapien oder Behandlungen der Homöopathie.
Diese Methoden werden von der Krankenkasse in der Regel nicht übernommen, da sie nicht unter die Psychotherapie-Richtlinie fallen. Einige Kassen bieten jedoch Zuschüsse für bestimmte Leistungen, etwa Behandlungen der Homöopathie, im Rahmen ihrer freiwilligen Zusatzleistungen an.
Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten bei einer Schwangerschaft ebenfalls ein Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Krankenkasse zahlt für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach einer Geburt (bei Mehrlingen: zwölf Wochen) einen Teil des Gehalts weiter.
Hierbei übernimmt die Kasse 13 Euro pro Kalendertag – in einem Monat mit 30 Tagen also 390 Euro. Die Differenz zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.
Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.
Im Ausland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt abgesichert.
Innerhalb der EU übernimmt die Krankenkasse die Versorgung für medizinisch notwendige Behandlungen. Die Leistungen können dort in der Regel mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) abgerechnet werden. Auch in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (z. B. in der Türkei) können notwendige Kosten übernommen werden. Da die EKVK dort nicht gültig ist, werden bestimmte Formulare - etwa ein Auslandskrankenschein - benötigt. Zudem sollte die Krankenkasse vorab kontaktiert werden.
Für bestimmte Leistungen wie den Krankenrücktransport übernimmt die Krankenkasse auch innerhalb Europas keine Kosten. Der Rücktransport kostet schnell mehrere zehntausend Euro und kann nur mit einer Auslandskrankenversicherung abgesichert werden.
Außerhalb der EU und in Ländern ohne bilaterales Abkommen besteht kein Versicherungsschutz durch die GKV. Für Behandlungskosten müssen gesetzlich Versicherte ohne Zusatzversicherung grundsätzlich selbst aufkommen.
Schutz nur für vorübergehende Aufenthalte
Der Versicherungsschutz der GKV gilt nur für temporäre Reisen ins Ausland. Wenn Versicherte dauerhaft ins Ausland ziehen, müssen sie sich im jeweiligen Land krankenversichern. Für längere Aufenthalte, wie etwa Auslandssemester oder Au-Pair-Reisen, gibt es spezielle Tarife der Reisekrankenversicherung.
Wer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern möchte, kann eine Krankenzusatzversicherung abschließen. Eine solche Versicherung bezahlt für Leistungen, die nicht zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies sind die wichtigsten Zusatzversicherungen:
Versicherte müssen sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an den Kosten von bestimmten Kassenleistungen beteiligen.
Die Berechnung der Zuzahlung unterscheidet sich je nach Leistungsart:
Um Versicherte vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Versicherte sich mit einem Antrag bei ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
Bei einer Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten beenden und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Dies ermöglicht es den Versicherten, auf Beitragserhöhungen zu reagieren und eine kostengünstigere Alternative zu wählen.
Leistungen werden in der Regel genehmigt, wenn die Behandlungen medizinisch notwendig, erfolgsversprechend und wirtschaftlich sind. Übersteigt eine gewünschte Leistung den medizinisch notwendigen Rahmen, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Nach Antragseingang können Versicherte innerhalb von 3 bis 5 Wochen mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse rechnen. Bei einer Ablehnung haben Versicherte zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Widerspruch einlegen oder sich an den Ombudsmann der Krankenkassen wenden, um die Streitigkeit zu klären.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 70 Krankenkassen kostenlos vergleichen.
Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
Das sagen unsere Kunden
(letzte 12 Monate)