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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

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Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen Das Wichtigste zusammengefasst

  • Die gesetzlichen Krankenkassen decken die Kosten für eine medizinische Grundversorgung.
  • Etwa 95 Prozent der Leistungen sind bei allen Krankenkassen gleich.
  • Die individuellen Zusatzleistungen der Krankenkassen bilden die restlichen 5 Prozent ab. Das können Leistungen wie professionelle Zahnreinigungen oder Zuschüsse für unterschiedliche Reiseschutzimpfungen sein.
  • Von Ärzten angebotene individuelle Gesundheitsleistungen (die sogenannten IGeL) werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
  • Für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen 10 Prozent der Kosten (mind. 5 und max. 10 Euro) zugezahlt werden.
  • Die Kosten werden direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet.
Jose-Luis Grünwald, CHECK24-Experte für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Jose-Luis Grünwald, CHECK24-Experte für gesetzliche Kranken­versicherungen

1.

Grundlegende Krankenkassenleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) garantiert eine umfassende medizinische Versorgung für alle Versicherten. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich geregelt und damit bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch. Ein Wechsel der Krankenkasse ist daher ohne Risiko möglich, da die grundlegenden Leistungen überall gleich sind. Unterschiede ergeben sich lediglich bei den Zusatzleistungen und dem individuell erhobenen Zusatzbeitrag.

Überblick der Leistungen in der GKV: Dazu zählen Zahnmedizin, ärztliche Behandlungen, Reha und Kuren, Krankenpflege, Prävention, Psychotherapie, Heil- und Hilfsmittel sowie Leistungen im Krankenhaus.

Rechtsgrundlage der GKV ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es garantiert, dass Versicherte Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung haben.

Welche konkreten Leistungen übernommen werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. In diesem Gremium sind Vertreter des GKV-Spitzenverbands sowie der Ärzteschaft und Kliniken vertreten. Die dort erarbeiteten Richtlinien bilden den sogenannten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – und gelten für alle gesetzlichen Kassen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um AOK, BKK, IKK oder eine Ersatzkasse handelt.

Gesetzlich Versicherte können alle Vertragsärzte – also Ärzte mit Kassenzulassung – frei wählen. Das gilt ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Zu den wichtigsten Leistungen der GKV zählen:

  • ​Ärztliche Behandlung: Die GKV übernimmt Kosten für medizinisch not­wendige Behandlungen durch Vertrags­ärzte für Diagnosen, Unter­suchungen, Therapien und präventive Maß­nahmen.
  • Zahnärztliche Behandlung: Die GKV bezuschusst Leistungen wie Vorsorge­unter­suchungen, einfache Füllungen und Zahn­stein­entfernungen.
  • Krankenhausbehandlung: Im Kranken­haus werden not­wendige stationäre Behandlungen gedeckt. Dazu gehört die ärztliche Ver­sorgung, Pflege und not­wendige Eingriffe.
  • Psychotherapeutische Behandlung: Sofern ärztlich verordnet, übernimmt die GKV not­wendige psycho­thera­peutische Behandlungen.
  • Medizinische Rehabilitation: Um die Erwerbs­tätigkeit nach Krank­heiten oder einem Unfall wieder­her­zustellen, übernimmt die GKV die Kosten für Reha­bilitationsmaß­nahmen.
  • Häusliche Krankenpflege: Wenn ein Kranken­haus­aufenthalt nicht nötig ist, über­nimmt die GKV die Kosten für medizinische Ver­sorgungen zu Hause.
  • Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel: Dies umfasst Erstattungen der GKV für ärztlich verordnete Medi­kamente, Heil­mittel, Hilfs­mittel sowie Verbands­material.
  • Sonstige Leistungen: Hierzu zählen unter anderem Kranken­geld, Früh­erkennungs­unter­suchungen, Mutter­schafts­leistungen, Schutz im Ausland, Immun­therapien wie die ​​Hyposensibilisierung und Fahrt­kosten aus zwingenden mediz­inischen Gründen. 

Anspruch auf die GKV

Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, sofern sie nicht bereits privat krankenversichert ist. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern, wenn ihr Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 73.800 Euro (Stand: 2025) liegt. Auch Studenten sowie Rentner, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer bisherigen Versicherungszeiten erfüllen, unterliegen der gesetzlichen Versicherungspflicht.

2.

Zusatzleistungen der Krankenkassen und Wahltarife

Durch die gesetzlichen Regelungen sind den Kassen rund 95 Prozent der Leistungen vorgeschrieben. Die verbleibenden fünf Prozent gestaltet jede Kasse individuell in Form von freiwilligen Zusatzleistungen, die über den vorgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen. Neben Zusatzleistungen bieten einige Krankenkassen Wahltarife an, die beispielsweise einen Selbstbehalt für bestimmte Leistungen vorsehen.

Service

  • Servicetelefon 24/7

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten rund um die Uhr telefonische Beratung an. Die Servicemitarbeiter beantworten ihre Fragen zum Versicherungsschutz, zu bestimmten Leistungen sowie medizinische Fragen.

  • Terminvermittlung

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten Unterstützung bei der Vermittlung von Arztterminen an. Dieser Service soll die Suche nach dem passenden Arzt erleichtern und lange Wartezeiten verhindern.

  • Online Patientenquittung

    Einige Krankenkassen verfügen über einen Online Service, bei dem Versicherte alle vom Arzt abgerechneten Leistungen einsehen können, um so die entstandenen Kosten nachvollziehen zu können.

Zahnarztleistungen

  • Professionelle Zahnreinigung

    Wenn Sie eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück. Berücksichtigt werden nur Leistungen, die von allen Versicherten und unabhängig von Bonusprogrammen in Anspruch genommen werden können.

  • Vergünstigter Zahnersatz

    Für Zahnersatz gibt es gesetzliche Festzuschüsse, die alle Krankenkassen erstatten. Die Kassen zahlen dabei in der Regel die Hälfte der Kosten für eine Regelversorgung. Kann der Versicherte mit einem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der gesetzliche Festzuschuss nochmals. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom jeweiligen Befund ab. Damit die Kasse sich an den Kosten beteiligt, müssen Sie einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes einreichen.

    Manche Krankenkassen erstatten bei Zahnersatz mehr als den gesetzlichen Festzuschuss. Dafür müssen Sie meist regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen.

Alternative Heilmethoden

  • Homöopathie

    Wenn Sie einen Homöopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für homöopathische Therapien und/oder Medikamente bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück.

  • Osteopathie

    Wenn Sie einen Osteopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkasse erstattet Ihnen einen Teil des Rechnungsbetrags. In der Regel ist die maximale Erstattung für osteopathische Behandlungen auf einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr begrenzt.

    Bisweilen können die Kosten für Osteopathie-Sitzungen auch im Rahmen eines Gesundheitskontos abgerechnet werden.

  • Alternative Krebstherapie

    Manche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für alternative Krebstherapien, zum Beispiel für anerkannte Methoden zur Krebstherapie, die über die klassischen Behandlungsmethoden hinausgehen.

Familie und Schwangerschaft

  • Künstliche Befruchtung

    Haben gesetzlich Versicherte einen unerfüllten Kinderwunsch, übernimmt die Krankenkasse als gesetzliche Regelleistung 50 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung bei bis zu drei Versuchen. Einige Krankenkassen übernehmen einen höheren Anteil der Kosten oder beteiligen sich an mehr Versuchen.

    In der Regel zahlen die Kassen für eine Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF) oder eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

    Wird eine Insemination durchgeführt, wird das Sperma des Partners oder eines Spenders in den Genitaltrakt der Frau eingebracht. Hierbei gibt es verschiedene Methoden.

    Bei einer IVF werden Eizellen außerhalb des Körpers der Frau im Labor mit Samenzellen befruchtet. Dem geht eine mehrwöchige Behandlung mit Hormonen voraus. Bei der ICSI wird eine einzelne Samenzelle mit einer feinen Nadel direkt in eine Eizelle eingespritzt.

  • Schwangerschaftsvorsorge

    Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

  • Hebammenrufbereitschaft

    Bei Vereinbarung der Hebammenrufbereitschaft verpflichtet sich die Hebamme, rund um die Uhr für die Geburt zur Verfügung zu stehen. Für die Rufbereitschaft wird eine Pauschale von mehreren hundert Euro erhoben, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen gehört. Einige Krankenkassen beteiligen sich an der Rufpauschale oder übernehmen diese ganz.

  • Kinder- und Jugenduntersuchungen

    Die Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2 gehören nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine oder mehrere dieser Untersuchungen.

Weitere Leistungen

  • Impfungen

    Viele Impfungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen spezielle Schutzimpfungen, beispielsweise gegen Grippe oder HPV, sowie Reiseimpfungen, wie etwa gegen Hepatitis A/B, Typhus oder Gelbfieber.

  • Kostenfreie Krankenhauswahl

    Viele Krankenkassen gewährleisten ihren Versicherten eine kostenfreie Krankenhauswahl unter den Vertragskrankenhäusern der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Krankenkassen ohne diese Gewährleistung können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

  • Vorsorgeuntersuchungen

    Viele Vorsorgeuntersuchungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen weitere spezielle Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel Darmspiegelung oder Brustultraschall.

  • Gesundheitskurse

    Viele Krankenkassen bieten eigene Gesundheitskurse an. Darüber hinaus erstatten einige Krankenkassen auch die Kosten für bestimmte Kurse bei externen Anbietern, beispielsweise zu Bewegung, Ernährung, Raucherentwöhnung oder Stressmanagement.

Bonusprogramme und Wahltarife

  • Bonusprogramme

    Einige Krankenkassen belohnen Versicherte, die regelmäßig an bestimmten Maßnahmen teilnehmen oder eine gesunde Lebensweise nachweisen können. Manche zahlen eine Bargeldprämie, andere belohnen durch Sachleistungen oder Gutscheine.

  • Wahltarif mit Selbstbehalt

    Einige Krankenkassen bieten die Option des Selbstbehalts an. Der Versicherte verpflichtet sich bei dieser Option, einen Teil der Kosten für Leistungen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze selbst zu zahlen und erhält dafür eine Prämie von bis zu 20 Prozent des Jahresbeitrags. Dabei handelt es sich etwa um Leistungen wie Kuren oder Rehas.

  • Wahltarif mit Beitragsrückerstattung

    Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Option der Beitragsrückerstattung an. Wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen hat, kann er einen Teil seines gezahlten Beitrags zurückerhalten. Diese Option ist risikoärmer als der Selbstbehalt.

Kostenpflichtige Zusatzangebote der Ärzte

Ärzte bieten Kassenpatienten mitunter individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese Zusatzleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bringen die meisten dieser kostenpflichtigen IGeL-Leistungen jedoch keinen nachweisbaren Nutzen. Einige Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen IGeL-Leistungen als freiwillige Zusatzleistungen – etwa die professionelle Zahnreinigung.

Zusatzleistungen der Kassen mit CHECK24 vergleichen

Da sich die freiwilligen Leistungen der einzelnen Versicherer voneinander unterscheiden, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Mit dem Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen miteinander vergleichen. Unsere Kassensuche berücksichtigt zahlreiche Kassen – darunter BKK, IKK, AOK und Ersatzkrankenkassen.

Mit dem Vergleich sehen Sie sofort, welche wichtigen Zusatzleistungen angeboten werden und ob sich ein Krankenkassenwechsel für Sie lohnt. Zudem wird der jeweilige Beitragssatz der Kasse angezeigt. Denn auch hier unterscheiden sich die gesetzlichen Krankenkassen: Abhängig von ihrer Finanzlage verlangt jede Kasse seit Anfang 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent.

3.

Medikamente, Heil- und Hilfsmittel

Bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln gelten unterschiedliche Konditionen. Welche Kosten die GKV in welchem Umfang übernimmt, kommt auf die jeweilige Leistung an.

Medikamente und Heilmittel

Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich die Kosten für notwendige Arznei- und Heilmittel. Dazu gehören Leistungen wie:

  • Verschreibungspflichtige Medikamente
  • Physiotherapie
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
  • Ergotherapie
  • Medizinische Fußbehandlung
  • Ernährungstherapie

Hilfsmittel

Hilfsmittel dienen der Unterstützung im Alltag und helfen bei gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen. Dazu zählen beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Rollstühle oder Gehhilfen.

Die GKV übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, wenn sie medizinisch notwendig sind, eine Behandlung unterstützen oder einer Behinderung vorbeugen bzw. diese ausgleichen.

Sehhilfen: Brillen und Kontaktlinsen

Die Krankenkassen leisten für Sehhilfen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf die Kostenübernahme. Für Erwachsene gelten strengere Bedingungen:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit ab mehr als sechs Dioptrien
  • Hornhautverkrümmung ab mehr als vier Dioptrien
  • Oder: Beidseitige Sehbehinderung, bei der trotz Sehhilfe auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von maximal 30 Prozent erreicht wird

Wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann der Augenarzt eine Sehhilfe verordnen. Die Krankenkasse zahlt dann sogenannte Festbeträge für die Brillengläser – das Brillengestell ist davon in der Regel ausgenommen. Auch hier fällt die gesetzliche Zuzahlung an.

Zuzahlungen

Versicherte ab 18 Jahren leisten eine gesetzlich festgelegte Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Heil- oder Hilfsmittel. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit. Zuzahlungen sind nur bis zu einer bestimmten Grenze zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn Sie mehr als zwei Prozent Ihres jährlichen Bruttoeinkommens gezahlt haben, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

4.

Krankenhausleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die medizinische Grundversorgung im Krankenhaus ab. Dazu gehören:

  • Unterbringung in einem Mehrbettzimmer
  • Behandlung durch den diensthabenden Arzt
  • Verpflegung
  • Versorgung mit Arzneimitteln

Viele Krankenkassen ermöglichen ihren Versicherten eine freie Krankenhauswahl unter ihren Vertragskrankenhäusern. Bei einigen Kassen können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

Für alle Krankenhausaufenthalte müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr leisten.

5.

Zahnmedizinische Versorgung und Zahnersatz

Im Bereich der Zahnmedizin kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die medizinische Grundversorgung auf.

Die Regelleistungen der Krankenkassen für Zahnmedizin umfassen:

  • Wurzelbehandlungen
  • Parodontosebehandlungen
  • Das Ziehen von Zähnen
  • Entfernen von Karies
  • Zahnfüllungen mit dem kostengünstigsten Material
  • Jährliche Zahnsteinentfernung
  • Zahnärztliche Kontrolluntersuchungen (2x jährlich)

Kieferorthopädische Behandlungen:

  • Für Minderjährige: Bezuschussung nur bei Indikationsgruppen 3-5
  • Für Erwachsene: Übernahme nur in medizinischen Ausnahmefällen

Leistungen für Zahnersatz

Versicherte haben einen Anspruch auf einen Festzuschuss bei einer Zahnersatzbehandlung. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent der gesetzlich festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Der Zuschuss erhöht sich auf 70 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 5 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war. Weiterhin erhöht sich der Zuschuss auf 75 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war.

6.

Krankenpflege und Krankengeld

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Erkranken Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Satz bezahlen. Sie können zudem Wahltarife abschließen, um zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag die Krankengeldzahlung erfolgen soll.

Kein Anspruch für Privatversicherte

Versicherte der privaten Krankenver­sicherung (PKV) haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes. Sie müssen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

7.

Präventions- und Vorsorgeuntersuchungen

Gesetzlich Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen. Diese dienen zur Früherkennung diverser Krebs- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Welche Vorsorgeuntersuchungen von der Krankenkasse übernommen werden, ist abhängig vom Alter und Geschlecht der versicherten Person. Die genauen Bestimmungen für die Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Pflichtleistungen der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt.

  • ab 18: halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt
  • 18-35: einmaliger Gesundheits-Check-Up (ab 35 alle 3 Jahre)
  • 20-34: Jährlicher Gewebeabstrich
  • bis 26: Jährlicher Chlamydien-Test
  • ab 30: Jährliche Brust- und Hautuntersuchung
  • ab 35: Hautkrebs-Screening (alle 2 Jahre), einmaliges Screening auf Hepatitis B & C, HPV-Test (alle 3 Jahre bis 65)
  • 50-54: Jährlicher Test auf Blut im Stuhl
  • 50-69: Mammographie-Screening (alle 2 Jahre)
  • ab 18: halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt
  • 18-35: einmaliger Gesundheits-Check-Up (ab 35 alle 3 Jahre)
  • ab 35: Hautkrebs-Screening (alle 2 Jahre), einmaliges Screening auf Hepatitis B & C
  • ab 45: jährliche Untersuchung der Geschlechtsteile und Prostata
  • ab 50: jährliche Untersuchung auf Blut im Stuhl (alternativ: 2 Darmspiegelungen)
  • ab 65: einmaliger Ultraschall zur Erkennung von Aneurysmen der Bauchschlagader

Besondere Personengruppen

Für Kinder, schwangere Frauen und Personen mit Vorerkrankungen gelten gesonderte Bedingungen. Sie haben Anspruch auf zusätzliche, individuelle Untersuchungen.

8.

Rehabilitations- und Therapieleistungen

Nach einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder zur Behandlung chronischer Leiden bieten die gesetzlichen Krankenkassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Diese Leistungen umfassen sowohl körperliche als auch psychische Therapien und sollen die Rückkehr in ein möglichst selbstständiges Leben fördern.

Rehabilitationsleistungen

Das Bundesministerium für Gesundheit unterscheidet zwischen vier Arten von Rehabilitationsmaßnahmen:

  1. Ambulante Rehabilitation
    Die ambulante Rehabilitation sieht vor, dass der Patient jeden Tag ein Rehazentrum für die Behandlung aufsucht und danach wieder nach Hause geht. Sofern der Patient berufstätig ist, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten einer ambulanten Rehabilitation für bis zu 20 Behandlungstage. Bezieht der Patient Rente, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
  2. Stationäre Rehabilitation
    Bei der stationären Rehabilitation wird der Patient rund um die Uhr versorgt und erhält zusätzlich die nötige Behandlung. Während der gesamten Behandlung wohnt der Patient dementsprechend in der Einrichtung. Für eine stationäre Reha-Maßnahme leisten die Krankenkassen in der Regel bis zu drei Wochen.
  3. Geriatrische Rehabilitation
    Die geriatrische Rehabilitation sieht vor, dass ältere Menschen nach einem Unfall ihre Selbstständigkeit zurückerlangen, damit sie wieder normal am Leben teilhaben können. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden und wird ebenfalls für bis zu 20 Tage von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
  4. Rehabilitation für Eltern
    Die Rehabilitation für Eltern ist eine stationäre Maßnahme und dient der Genesung und Erholung eines Elternteils. Der Aufenthalt dauert üblicherweise drei Wochen. In bestimmten Fällen können die Kinder ebenfalls an der Kur teilnehmen, jedoch steht die Gesundheit des Elternteils im Vordergrund. Die Rehabilitation für Eltern ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Zuzahlungen für Rehabilitationen

Für stationäre Vorsorge und Rehabilitation müssen gesetzlich versicherte Patienten – wie auch bei Krankenhausaufenthalten – ab einem Alter von 18 Jahren Zuzahlungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt ebenfalls 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen gilt gemeinsam für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation. Wer innerhalb eines Kalenderjahres also beispielsweise 14 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste und anschließend für 21 Tage stationäre Reha erhält, muss die Zuzahlung nur für 28 der 35 Tage leisten. Das Gleiche gilt für Vorsorgeleistungen in Kurorten. Die Krankenkassen übernehmen die vollen Kosten inklusive benötigte Arznei- und Heilmittel, solange der Patient unter 18 Jahre alt ist. Wer älter ist, muss Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlung liegt in der Regel bei 10 Prozent der Behandlungskosten sowie zusätzlich 10 Euro für stationäre Kuren. Auch hier gilt die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen.

Berufliche Wiedereingliederung

Die GKV leistet für die berufliche Wiedereingliederung in Form der stufenweisen Wiedereingliederung. Dabei arbeiten Angestellte zunächst wenige Stunden pro Woche und können weniger belastende Aufgaben erhalten. Diese werden schrittweise gesteigert. Während dieser Zeit gelten sie als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Die Dauer des Krankengeldes ist dabei auf 78 Wochen begrenzt und beginnt mit dem Tag der Krankschreibung.

Psychotherapie und alternative Heilmethoden

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine diagnostizierte psychische Erkrankung wie eine Depression, posttraumatische Belastungsstörung oder Angststörung.

Die GKV finanziert ausschließlich sogenannte Richtlinienverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als wirksam anerkannt wurden. Dazu zählen:

  • Verhaltenstherapie (VT): Konzentriert sich auf das Erkennen und Verändern problematischer Denk- und Verhaltensmuster.
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP): Geht der unbewussten Entstehung psychischer Konflikte auf den Grund.
  • Analytische Psychotherapie (AP): Ein längerfristiges Verfahren, das auf der Psychoanalyse basiert.
  • Systemische Therapie: Betrachtet psychische Probleme im sozialen Zusammenhang, etwa im familiären oder partnerschaftlichen Kontext.

Diese Verfahren gelten bei nachgewiesenen psychischen Erkrankungen als medizinisch notwendig und werden von der GKV erstattet, sofern sie von einem zugelassenen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung durchgeführt werden. Neben den anerkannten Verfahren gibt es eine Vielzahl alternativer Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht ausreichend wissenschaftlich belegt wurde. Hierzu zählen etwa Hypnosetherapien oder Behandlungen der Homöopathie.

Diese Methoden werden von der Krankenkasse in der Regel nicht übernommen, da sie nicht unter die Psychotherapie-Richtlinie fallen. Einige Kassen bieten jedoch Zuschüsse für bestimmte Leistungen, etwa Behandlungen der Homöopathie, im Rahmen ihrer freiwilligen Zusatzleistungen an.

9.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten bei einer Schwangerschaft ebenfalls ein Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Krankenkasse zahlt für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach einer Geburt (bei Mehrlingen: zwölf Wochen) einen Teil des Gehalts weiter.

Hierbei übernimmt die Kasse 13 Euro pro Kalendertag – in einem Monat mit 30 Tagen also 390 Euro. Die Differenz zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.

Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

10.

Auslandsschutz in der GKV

Im Ausland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt abgesichert.

Innerhalb der EU übernimmt die Krankenkasse die Versorgung für medizinisch notwendige Behandlungen. Die Leistungen können dort in der Regel mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) abgerechnet werden. Auch in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen (z. B. in der Türkei) können notwendige Kosten übernommen werden. Da die EKVK dort nicht gültig ist, werden bestimmte Formulare - etwa ein Auslandskrankenschein - benötigt. Zudem sollte die Krankenkasse vorab kontaktiert werden.

Für bestimmte Leistungen wie den Krankenrücktransport übernimmt die Krankenkasse auch innerhalb Europas keine Kosten. Der Rücktransport kostet schnell mehrere zehntausend Euro und kann nur mit einer Auslandskrankenversicherung abgesichert werden.

Außerhalb der EU und in Ländern ohne bilaterales Abkommen besteht kein Versicherungsschutz durch die GKV. Für Behandlungskosten müssen gesetzlich Versicherte ohne Zusatzversicherung grundsätzlich selbst aufkommen.

Schutz nur für vorübergehende Aufenthalte

Der Versicherungsschutz der GKV gilt nur für temporäre Reisen ins Ausland. Wenn Versicherte dauerhaft ins Ausland ziehen, müssen sie sich im jeweiligen Land krankenversichern. Für längere Aufenthalte, wie etwa Auslandssemester oder Au-Pair-Reisen, gibt es spezielle Tarife der Reisekrankenversicherung.

11.

Versicherungsschutz mit Zusatzversicherungen erweitern

Wer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern möchte, kann eine Krankenzusatzversicherung abschließen. Eine solche Versicherung bezahlt für Leistungen, die nicht zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies sind die wichtigsten Zusatzversicherungen:

  • Auslandskrankenversicherung
    Der Versicherungsschutz der GKV ist im Ausland stark eingeschränkt. Eine Auslandskrankenversicherung wird unter anderem von der Verbraucherzentrale empfohlen.
  • Zahnzusatzversicherung
    Mit einer Zahnzusatzversicherung können sich gesetzlich Versicherte vor hohen Kosten für zahnärztliche Behandlungen und teuren Zahnersatz schützen.
  • Krankenhauszusatzversicherung
    Wer im Krankenhaus im Ein- oder Zweibett-Zimmer untergebracht oder vom Chefarzt behandelt werden möchte, kann eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen.
  • Pflegeversicherung
    Um sich für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit abzusichern, empfiehlt sich eine private Pflegeversicherung. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung allein reicht im Ernstfall nicht aus, um alle Kosten zu decken.
  • Ambulante Zusatzversicherungen
    Eine ambulante Zusatzversicherung zahlt bei einer Erkrankung Behandlungen der Alternativmedizin, die von einem Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren erbracht werden – etwa Osteopathie oder Akupunktur. Meist beinhalten solche Verträge eine Brillenversicherung und eine Heilpraktikerzusatzversicherung.

Häufige Fragen

  • Wann müssen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen leisten?

    Versicherte müssen sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr an den Kosten von bestimmten Kassenleistungen beteiligen.

    Die Berechnung der Zuzahlung unterscheidet sich je nach Leistungsart:

    • Bei Fahrkosten werden 10 Prozent pro Fahrt berechnet, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
    • Bei Krankenhausaufenthalten fallen 10 Euro pro Kalendertag an, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Jahr
    • Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Euro für die erste Verordnung plus 10 Prozent für jeden weiteren Besuch
    • Bei Heilmitteln wie Physiotherapie fallen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung an
    • Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, wie Inkontinenzartikeln oder Verbandsmaterial, wird die Zuzahlung pro Packung berechnet

    Um Versicherte vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Versicherte sich mit einem Antrag bei ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

  • Welche Möglichkeiten haben Versicherte, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?

    Bei einer Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten beenden und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Dies ermöglicht es den Versicherten, auf Beitragserhöhungen zu reagieren und eine kostengünstigere Alternative zu wählen.

  • Wann genehmigen Krankenkassen Leistungen?

    Leistungen werden in der Regel genehmigt, wenn die Behandlungen medizinisch notwendig, erfolgsversprechend und wirtschaftlich sind. Übersteigt eine gewünschte Leistung den medizinisch notwendigen Rahmen, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Nach Antragseingang können Versicherte innerhalb von 3 bis 5 Wochen mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse rechnen. Bei einer Ablehnung haben Versicherte zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Widerspruch einlegen oder sich an den Ombudsmann der Krankenkassen wenden, um die Streitigkeit zu klären.

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Jose-Luis Grünwald, CHECK24-Experte für gesetzliche Kranken­versicherungen

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