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Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Die gesetzlichen Krankenkassen decken die Kosten für eine medizinische Grundversorgung.
  • Etwa 95 Prozent der Leistungen sind bei allen Krankenkassen gleich.
  • Die individuellen Zusatzleistungen der Krankenkassen bilden die restlichen 5 Prozent ab. Das können Leistungen wie professionelle Zahnreinigungen oder Zuschüsse für unterschiedliche Reiseschutzimpfungen sein.
  • Von Ärzten angebotene individuelle Gesundheitsleistungen (die sogenannten IGeL) werden nicht von der Krankenkasse übernommen.
  • Für Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen 10 Prozent der Kosten (mind. 5 und max. 10 Euro) zugezahlt werden.
  • Die Kosten werden direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 29.11.2024

Grundlegende Krankenkassenleistungen

Rund 95 Prozent der Leistungen einer Krankenkasse sind gesetzlich vorgeschrieben und bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen identisch. Ein Wechsel der Krankenkasse ist daher mit keinerlei Risiko für Sie verbunden. Die verschiedenen Kassen unterscheiden sich jedoch durch ihre Mehrleistungen und individuellen Zusatzbeiträge.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt sicher, dass alle Versicherten medizinisch versorgt werden. Dazu ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt, dass die gesetzlich Versicherten einen Anspruch darauf haben, ausreichend und nach dem aktuellen medizinischen Stand behandelt zu werden.

Welche Leistungen die Krankenkassen genau übernehmen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien fest. In diesem Ausschuss sitzen Mitglieder aus dem GKV-Spitzenverband sowie Vertreter der Ärzte und Kliniken. 

Die Pflichtleistungen gelten für alle Kassenarten – egal ob für AOK, BKK, IKK oder Ersatzkassen – und werden häufig als Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet.

So hat jeder gesetzlich Versicherte Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen – beispielsweise ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre ein Hautkrebsscreening. Kassenpatienten dürfen jeden Arzt aufsuchen, der eine Kassenzulassung besitzt und daher Leistungen mit einer Krankenkasse abrechnen darf. Dies gilt ebenso für Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Im Krankenhaus erhalten gesetzlich Versicherte sogenannte Regelleistungen und haben Anspruch auf alle wichtigen und anerkannten Therapieverfahren. Wahlleistungen wie eine Unterbringung im Einbettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt übernehmen die Krankenkassen jedoch nicht.

Anspruch auf die GKV

Einen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung hat grundsätzlich jeder, der noch nicht privat krankenversichert ist. Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, sind versicherungspflichtig und müssen Mitglied einer Krankenkasse werden. Eine Versicherungspflicht gilt ebenfalls für Studenten sowie Rentner, die bestimmte Versicherungszeiten erfüllen.

Leistungen

Erstattungsmöglichkeiten

Ärztliche Behandlung

Die GKV übernimmt Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen durch Vertragsärzte für Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und präventiven Maßnahmen.

Zahnärztliche Behandlung

Die GKV bezuschusst Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, einfache Füllungen und Zahnsteinentfernungen. 

Psychotherapeutische Behandlung

Sofern ärztlich verordnet, übernimmt die GKV notwendige psychotherapeutische Behandlungen.

Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel

Dies umfasst Erstattungen der GKV für ärztlich verordnete Medikamente, Heilmittel (z.B. Physiotherapie), Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) sowie Verbandsmaterial. Jedoch besteht ein Eigenanteil von 10 Prozent (5 bis 10 Euro, jedoch nicht mehr als der zu zahlende Beitrag selbst).

Häusliche Krankenpflege

Wenn ein Krankenhausaufenthalt nicht nötig ist, übernimmt die GKV die Kosten für medizinische Versorgungen zu Hause.

Krankenhausbehandlung

Im Krankenhaus werden notwendige stationäre Behandlungen gedeckt. Dazu gehört die ärztliche Versorgung, Pflege und notwendige Eingriffe. Die Unterbringung bei stationären Aufenthalten erfolgt in der Regel in einem Mehrbettzimmer. Auch hier ist eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt pro Tag 10 Euro für maximal 28 Aufenthaltstage pro Kalenderjahr.

Medizinische Rehabilitation

Um die Erwerbstätigkeit nach Krankheiten oder einem Unfall wiederherzustellen, übernimmt die GKV die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen.

Sonstige Leistungen

Hierzu zählen unter anderem Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsleistungen, Schutz im Ausland oder Fahrtkosten aus zwingenden medizinischen Gründen.

Zusatzleistungen und Wahltarife

Durch die gesetzlichen Regelungen ist den Kassen der Großteil der Leistungen vorgeschrieben: Rund 95 Prozent der Leistungen sind bei allen Krankenkassen in Deutschland identisch. Darüber hinaus gibt es jedoch rund fünf Prozent an Leistungen, welche sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.

Solche freiwilligen Zusatzleistungen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, legt jede Krankenkasse selbst fest.

Kostenpflichtige Zusatzangebote der Ärzte

Ärzte bieten Kassenpatienten mitunter individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese Zusatzleistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und müssen von den Versicherten privat bezahlt werden. Nach einer Auswertung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bringen die meisten dieser kostenpflichtigen IGeL-Leistungen jedoch keinen nachweisbaren Nutzen.
Einige Krankenkassen übernehmen oder bezuschussen IGeL-Leistungen als freiwillige Zusatzleistungen – etwa eine professionelle Zahnreinigung.

Da sich die freiwilligen Leistungen der einzelnen Versicherer voneinander unterscheiden, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Mit dem Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen miteinander vergleichen. Unsere Kassensuche berücksichtigt zahlreiche Kassen – darunter Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK) und Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK).

Mit dem Vergleich sehen Sie sofort, welche wichtigen Zusatzleistungen die Krankenkassen anbieten, und ob sich ein Wechsel für Sie lohnt. Zudem wird der jeweilige Beitragssatz der Kasse angezeigt. Denn auch hier unterscheiden sich mittlerweile die gesetzlichen Krankenkassen: Abhängig von Ihrer Finanzlage verlangt jede Kasse seit Anfang 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag – zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent.

Die wichtigsten Zusatzleistungen der Krankenkassen

Service

  • Servicetelefon 24/7

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten rund um die Uhr telefonische Beratung an. Die Servicemitarbeiter beantworten ihre Fragen zum Versicherungsschutz, zu bestimmten Leistungen sowie medizinische Fragen.

  • Terminvermittlung

    Einige Krankenkassen bieten Versicherten Unterstützung bei der Vermittlung von Arztterminen an. Dieser Service soll die Suche nach dem passenden Arzt erleichtern und lange Wartezeiten verhindern.

  • Online Patientenquittung

    Einige Krankenkassen verfügen über einen Online Service, bei dem Versicherte alle vom Arzt abgerechneten Leistungen einsehen können, um so die entstandenen Kosten nachvollziehen zu können.

 

Zahnarztleistungen

  • Professionelle Zahnreinigung

    Wenn Sie eine professionelle Zahnreinigung durchführen lassen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück. Berücksichtigt werden nur Leistungen, die von allen Versicherten und unabhängig von Bonusprogrammen in Anspruch genommen werden können.

  • Vergünstigter Zahnersatz

    Für Zahnersatz gibt es gesetzliche Festzuschüsse, die alle Krankenkassen erstatten. Die Kassen zahlen dabei in der Regel die Hälfte der Kosten für eine Regelversorgung. Kann der Versicherte mit einem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der gesetzliche Festzuschuss nochmals. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom jeweiligen Befund ab. Damit die Kasse sich an den Kosten beteiligt, müssen Sie einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes einreichen.

    Manche Krankenkassen erstatten bei Zahnersatz mehr als den gesetzlichen Festzuschuss. Dafür müssen Sie meist regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen.

 

Alternative Heilmethoden

  • Homöopathie

    Wenn Sie einen Homöopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für homöopathische Therapien und/oder Medikamente bis zu einem gewissen Betrag im Jahr zurück.

  • Osteopathie

    Wenn Sie einen Osteopathen aufsuchen, kann dies nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden. Manche Krankenkasse erstattet Ihnen einen Teil des Rechnungsbetrags. In der Regel ist die maximale Erstattung für osteopathische Behandlungen auf einen bestimmten Betrag pro Kalenderjahr begrenzt.

    Bisweilen können die Kosten für Osteopathie-Sitzungen auch im Rahmen eines Gesundheitskontos abgerechnet werden.

  • Alternative Krebstherapie

    Manche Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für alternative Krebstherapien, zum Beispiel für anerkannte Methoden zur Krebstherapie, die über die klassischen Behandlungsmethoden hinausgehen.

 

Familie und Schwangerschaft

  • Künstliche Befruchtung

    Haben gesetzlich Versicherte einen unerfüllten Kinderwunsch, übernimmt die Krankenkasse als gesetzliche Regelleistung 50 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung bei bis zu drei Versuchen. Einige Krankenkassen übernehmen einen höheren Anteil der Kosten oder beteiligen sich an mehr Versuchen.

    In der Regel zahlen die Kassen für eine Insemination, In-vitro-Fertilisation (IVF) oder eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

    Wird eine Insemination durchgeführt, wird das Sperma des Partners oder eines Spenders in den Genitaltrakt der Frau eingebracht. Hierbei gibt es verschiedene Methoden.

    Bei einer IVF werden Eizellen außerhalb des Körpers der Frau im Labor mit Samenzellen befruchtet. Dem geht eine mehrwöchige Behandlung mit Hormonen voraus. Bei der ICSI wird eine einzelne Samenzelle mit einer feinen Nadel direkt in eine Eizelle eingespritzt.

  • Schwangerschaftsvorsorge

    Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

  • Hebammenrufbereitschaft

    Bei Vereinbarung der Hebammenrufbereitschaft verpflichtet sich die Hebamme, rund um die Uhr für die Geburt zur Verfügung zu stehen. Für die Rufbereitschaft wird eine Pauschale von mehreren hundert Euro erhoben, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen gehört. Einige Krankenkassen beteiligen sich an der Rufpauschale oder übernehmen diese ganz.

  • Kinder- und Jugenduntersuchungen

    Die Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen U10, U11 und J2 gehören nicht zu den gesetzlichen Pflichtleistungen der Krankenkassen. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine oder mehrere dieser Untersuchungen.

 

Weitere Leistungen

  • Impfungen

    Viele Impfungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen spezielle Schutzimpfungen, beispielsweise gegen Grippe oder HPV, sowie Reiseimpfungen, wie etwa gegen Hepatitis A/B, Typhus oder Gelbfieber.

  • Kostenfreie Krankenhauswahl

    Viele Krankenkassen gewährleisten ihren Versicherten eine kostenfreie Krankenhauswahl unter den Vertragskrankenhäusern der gesetzlichen Krankenkassen. Bei Krankenkassen ohne diese Gewährleistung können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

  • Vorsorgeuntersuchungen

    Viele Vorsorgeuntersuchungen werden von allen Krankenkassen als gesetzliche Regelleistung übernommen. Darüber hinaus bezahlen einige Krankenkassen weitere spezielle Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel Darmspiegelung oder Brustultraschall.

  • Gesundheitskurse

    Viele Krankenkassen bieten eigene Gesundheitskurse an. Darüber hinaus erstatten einige Krankenkassen auch die Kosten für bestimmte Kurse bei externen Anbietern, beispielsweise zu Bewegung, Ernährung, Raucherentwöhnung oder Stressmanagement.

 

Bonus- und Wahlprogramme

  • Bonusprogramme

    Einige Krankenkassen belohnen Versicherte, die regelmäßig an bestimmten Maßnahmen teilnehmen oder eine gesunde Lebensweise nachweisen können. Manche zahlen eine Bargeldprämie, andere belohnen durch Sachleistungen oder Gutscheine.

  • Wahltarif mit Selbstbehalt

    Einige Krankenkassen bieten die Option des Selbstbehalts an. Der Versicherte verpflichtet sich bei dieser Option, einen Teil der Kosten für Leistungen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze selbst zu zahlen und erhält dafür eine Prämie von bis zu 20 Prozent des Jahresbeitrags.

  • Wahltarif mit Beitragsrückerstattung

    Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Option der Beitragsrückerstattung an. Wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen hat, kann er einen Teil seines gezahlten Beitrags zurückerhalten. Diese Option ist risikoärmer als der Selbstbehalt.

Medikamente und Heilmittel

Zu den Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören nicht nur Arzneimittel, sondern eine Vielzahl an medizinischen Dienstleistungen. Dazu gehören Leistungen der:

  • Physiotherapie
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
  • Ergotherapie
  • Medizinische Fußbehandlung
  • Ernährungstherapie

Für ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel übernimmt die GKV die Kosten vollständig für Versicherte unter 18 Jahren. Ab 18 Jahren müssen Versicherte Zuzahlungen für bestimmte Medikamente und Heilmittel leisten.

Krankenhausleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung deckt die medizinische Grundversorgung im Krankenhaus ab. Dazu gehören:

  • Unterbringung in einem Mehrbettzimmer
  • Behandlung durch den diensthabenden Arzt
  • Verpflegung
  • Versorgung mit Arzneimitteln

Viele Krankenkassen ermöglichen ihren Versicherten eine freie Krankenhauswahl unter ihren Vertragskrankenhäusern. Bei einigen Kassen können zusätzliche Kosten entstehen, wenn das gewählte Krankenhaus nicht der ärztlichen Empfehlung entspricht.

Für alle Krankenhausaufenthalte müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr leisten.

Zahnmedizinische Versorgung und Zahnersatz

Im Bereich der Zahnmedizin kommt die gesetzliche Krankenversicherung für die medizinische Grundversorgung auf. Die Regelleistungen der Krankenkassen für Zahnmedizin umfasst:

  • Wurzelbehandlungen
  • Parodontosebehandlungen
  • Das Ziehen von Zähnen
  • Entfernen von Karies
  • Zahnfüllungen mit dem kostengünstigsten Material
  • Jährliche Zahnsteinentfernung
  • Zahnärztliche Kontrolluntersuchungen (2x jährlich)

Kieferorthopädische Behandlungen:

  • Für Minderjährige: Bezuschussung nur bei Indikationsgruppen 3-5
  • Für Erwachsene: Übernahme nur in medizinischen Ausnahmefällen

Leistungen für Zahnersatz

Versicherte haben einen Anspruch auf einen Festzuschuss bei einer Zahnersatzbehandlung. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent der gesetzlich festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Der Zuschuss erhöht sich auf 70 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 5 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war. Weiterhin erhöht sich der Zuschuss auf 75 Prozent, sofern der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens einmal im Kalenderjahr bei der zahnärztlichen Untersuchung war.

Krankenpflege und Krankengeld

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, hat Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Erkranken Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiter. Danach zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des Bruttogehalts und maximal 90 Prozent des Nettogehalts.

Freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige – haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Satz bezahlen. Sie können zudem Wahltarife abschließen, um zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag die Krankengeldzahlung erfolgen soll.

Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) haben hingegen keinen Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes. Sie müssen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Präventions- und Vorsorgeuntersuchungen

Gesetzlich Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht auf kostenlose Vorsorgeuntersuchungen. Diese dienen zur Früherkennung diverser Krebs- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Ab wann die verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen von der Krankenkasse übernommen werden, ist abhängig vom Alter und Geschlecht der versicherten Person. So können beispielsweise Frauen ab einem Alter von 50 Jahren alle zwei Jahre ein kostenloses Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs durchführen lassen. Hautkrebs-Screenings werden für gesetzlich versicherte Männer und Frauen hingegen bereits ab 35 Jahren alle zwei Jahre vollständig von der GKV übernommen. Das genaue Alter und die angebotenen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Pflichtleistungen der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt.

Rehabilitation und Maßnahmen zur Wiedereingliederung

Das Bundesministerium für Gesundheit unterscheidet zwischen vier Arten von Rehabilitationsmaßnahmen:

  1. Ambulante Rehabilitation
  2. Stationäre Rehabilitation
  3. Geriatrische Rehabilitation
  4. Rehabilitation für Eltern

Ambulante Rehabilitation
Die ambulante Rehabilitation sieht vor, dass der Patient jeden Tag ein Rehazentrum für die Behandlung aufsucht und danach wieder nach Hause geht. Sofern der Patient berufstätig ist, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten einer ambulanten Rehabilitation für bis zu 20 Behandlungstage. Bezieht der Patient Rente, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.

Stationären Rehabilitation
Bei der stationären Rehabilitation wird der Patient rund um die Uhr versorgt und erhält zusätzlich die nötige Behandlung. Während der gesamten Behandlung wohnt der Patient dementsprechend in der Einrichtung. Für eine stationäre Reha-Maßnahme leisten die Krankenkassen in der Regel bis zu drei Wochen.

Geriatrische Rehabilitation
Die geriatrische Rehabilitation sieht vor, dass ältere Menschen nach einem Unfall ihre Selbstständigkeit zurückerlangen, damit Sie wieder normal am Leben teilhaben können. Sie kann stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden und wird ebenfalls für bis zu 20 Tage von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Rehabilitation für Eltern
Die Rehabilitation für Eltern ist eine stationäre Maßnahme und dient der Genesung und Erholung eines Elternteils. Der Aufenthalt dauert üblicherweise drei Wochen. In bestimmten Fällen können die Kinder ebenfalls an der Kur teilnehmen, jedoch steht die Gesundheit des Elternteils im Vordergrund. Die Rehabilitation für Eltern ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.

Zuzahlungen für Rehabilitationen
Für stationäre Vorsorge und Rehabilitation müssen gesetzlich versicherte Patienten – wie auch bei Krankenhausaufenthalten – ab einem Alter von 18 Jahren Zuzahlungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen leisten. Die Höhe der Zuzahlung beträgt ebenfalls 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen gilt gemeinsam für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitation. Wer innerhalb eines Kalenderjahres also beispielsweise 14 Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden musste und anschließend für 21 Tage stationäre Reha erhält, muss die Zuzahlung nur für 28 Tage leisten.
Das Gleiche gilt für Vorsorgeleistungen in Kurorten. Die Krankenkassen übernehmen die vollen Kosten inklusive benötigte Arznei- und Heilmittel, solange der Patient unter 18 Jahre alt ist. Wer älter ist, muss Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlung liegt in der Regel bei 10 Prozent der Behandlungskosten sowie zusätzlich 10 Euro für stationäre Kuren. Auch hier gilt die maximale Zuzahlungsdauer von 28 Tagen.
Überschreiten die Zuzahlungen während eines Kalenderjahres die individuelle Belastungsgrenze eines Versicherten, ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich. Dafür muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Berufliche Wiedereingliederung
Außerdem leistet die GKV für die berufliche Wiedereingliederung in Form von der stufenweisen Wiedereingliederung.
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung arbeiten Angestellte erstmal wenige Stunden pro Woche und können weniger belastende Aufgaben erhalten. Diese werden nach und nach langsam gesteigert. Während dieser Zeit gelten sie als arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Die Dauer des Krankengeldes ist dabei auf 78 Wochen begrenzt und beginnt mit dem Tag der Krankschreibung.

Hilfsmittel: Von Brillen bis zu Rollstühlen

Hilfsmittel dienen der Unterstützung im Alltag und gleichen gesundheitliche Einschränkungen oder Behinderungen aus. Dies umfasst beispielsweise Brillen, Kontaktlinsen, Rollstühle und Hörgeräte.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für diese Hilfsmittel, wenn sie medizinisch notwendig sind, eine Behandlung unterstützen oder einer Behinderung vorbeugen beziehungsweise diese ausgleichen.

Bei der Kostenübernahme gilt für Versicherte ab 18 Jahren grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.

Die Kostenübernahme beschränkt sich dabei auf die Grundversorgung mit Standardmodellen. Für Hilfsmittel mit besonderen Ausstattungen wird maximal ein Zuschuss in Höhe der Standardversorgung erstattet - entstehende Mehrkosten tragen die Versicherten selbst.

Für Brillen oder Kontaktlinsen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nur in bestimmten Fällen. Die Krankenkassen leisten hierbei nur für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Danach erhalten Versicherte nur Leistungen für Brillengläser, wenn sie schwer sehbehindert sind.

Dazu muss der Augenarzt eine Fernbrille verschreiben und die Fehlsichtigkeit mehr als sechs Dioptrien betragen (bei einer Hornhautverkrümmung: mehr als vier Dioptrien). Oder Sie sind an beiden Augen schwer sehbehindert, sodass Sie auf dem besseren Auge trotz Sehhilfe eine Sehschärfe von nur noch 30 Prozent oder weniger erreichen.

Wird ein Zuschuss bewilligt, zahlen die Kassen bestimmte Festbeträge. Für den Rest müssen Sie selbst aufkommen. Zudem wird eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel fällig – zehn Prozent des Preises sowie mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Es gibt Kassen, welche die Kosten für Sehhilfen über den gesetzlichen Festbetrag hinaus als freiwillige Zusatzleistung erstatten.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten bei einer Schwangerschaft ebenfalls ein Mutterschaftsgeld. Das heißt, die Krankenkasse zahlt für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach einer Geburt (bei Mehrlingen: zwölf Wochen) einen Teil des Gehalts weiter.

Hierbei übernimmt die Kasse 13 Euro pro Kalendertag – in einem Monat mit 30 Tagen also 390 Euro. Die Differenz zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber.

Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen einer Schwangerschaft beim Frauenarzt durchgeführt werden können – beispielsweise Ersttrimesterscreening, Nackenfaltenmessung oder Toxoplasmosetest.

Versicherungsschutz mit Zusatzversicherungen erweitern

Wer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung erweitern möchte, kann eine private Zusatzversicherung abschließen. Eine solche Versicherung bezahlt für Leistungen, die nicht zur Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Dies sind die wichtigsten Zusatzversicherungen:  

  • Zahnzusatzversicherung
  • Krankenhauszusatzversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Heilpraktiker- und Brillenzusatzversicherung
  • Auslandskrankenversicherung

Mit einer Zahnzusatzversicherung sichern Sie sich Leistungen für zahnärztliche Behandlungen und vor allem für teuren Zahnersatz. Wer im Krankenhaus im Ein- oder Zweibett-Zimmer untergebracht oder vom Chefarzt behandelt werden möchte, kann eine private Krankenhauszusatzversicherung abschließen. Um sich für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit abzusichern, empfiehlt sich eine private Pflegezusatzversicherung. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung allein reicht im Ernstfall nicht aus, um alle Kosten zu decken.

Eine ambulante Zusatzversicherung zahlt bei einer Erkrankung Behandlungen der Alternativmedizin, die von einem Heilpraktiker oder Arzt für Naturheilverfahren erbracht werden – etwa Osteopathie oder Akupunktur. Meist beinhalten solche Verträge eine Brillenversicherung, die regelmäßig den Kauf einer Brille oder von Kontaktlinsen mit einer anteiligen Kostenerstattung bezuschusst.

Im Ausland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt abgesichert. Und dies gilt auch nur für Aufenthalte innerhalb der Europäischen Union oder in wenigen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – im Rest der Welt besteht überhaupt kein Schutz. Daher sollten gesetzlich Versicherte für ihre Urlaubsreise eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Die Versicherung zahlt, falls im Urlaub eine medizinische Behandlung oder ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig werden sollte.

Häufige Fragen

  • Wann muss ich bei Leistungen der Krankenkasse zuzahlen?

    Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen sich grundsätzlich an den Kosten von Kassenleistungen beteiligen. Die Zuzahlung beträgt in der Regel zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Leistung.

    Die Berechnung der Zuzahlung unterscheidet sich je nach Leistungsart:

    • Bei Fahrkosten werden zehn Prozent pro Fahrt berechnet, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
    • Bei Krankenhausaufenthalten fallen 10 Euro pro Kalendertag an, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Jahr
    • Bei häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 Euro für die erste Verordnung plus 10 Prozent für jeden weiteren Besuch
    • Bei Heilmitteln wie Physiotherapie fallen zehn Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung an
    • Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch, wie Inkontinenzartikeln oder Verbandsmaterial, wird die Zuzahlung pro Packung berechnet

    Um Versicherte vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, gibt es eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Versicherte sich mit einem Antrag bei ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen

  • Welche Möglichkeiten haben Versicherte, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht?

    Bei einer Erhöhung des individuellen Zusatzbeitrags steht Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten beenden und zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Dies ermöglicht es den Versicherten, auf Beitragserhöhungen zu reagieren und eine kostengünstigere Alternative zu wählen.

  • Wann genehmigen Krankenkassen Leistungen?

    Leistungen werden in der Regel genehmigt, wenn die Behandlung medizinisch notwendig, erfolgsversprechend und wirtschaftlich sind. Übersteigt eine gewünschte Leistung den medizinisch notwendigen Rahmen, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Nach Antragseingang können Versicherte innerhalb von 3 bis 5 Wochen mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse rechnen. Bei einer Ablehnung haben Versicherte zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Widerspruch einlegen oder sich an den Ombudsmann der Krankenkassen wenden, um die Streitigkeit zu klären.

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