Gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer
In Deutschland gilt eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, jeder Bürger muss eine Krankenversicherung haben. Arbeitnehmer sind dabei in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.
Die gesetzlichen Krankenkassen stellen sicher, dass ihre Versicherten medizinisch versorgt werden. Sie zahlen etwa ein gesetzliches Krankengeld im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, jährliche Vorsorgeuntersuchungen und anerkannte Therapieverfahren im Krankheitsfall. Die genauen Pflichtleistungen gelten für alle Kassenarten und sind in Richtlinien festgelegt. Darüber hinaus bieten die Krankenkassen individuelle Zusatzleistungen an.
GKV-Beitrag für Arbeitnehmer
Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Daran beteiligt sich der Arbeitgeber zu 50 Prozent. Das bedeutet, Arbeitnehmer müssen 7,3 Prozent selbst bezahlen.
Für Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld – etwa Rentner, die einer Nebenbeschäftigung nachgehen – gilt ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Davon übernimmt der Arbeitgeber 7,0 Prozent.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt, also der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Auch an diesem beteiligt sich der Arbeitgeber seit 2019 zur Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt im Jahr 2024 1,7 Prozent. Im Jahr 2025 wird er bei 2,5 Prozent liegen.
|
Insgesamt
|
Arbeitgeber übernimmt
|
Arbeitnehmer übernimmt
|
Allgemeiner Beitragssatz
|
14,6 %
|
7,3 %
(50 %)
|
7,3 %
(50 %)
|
Ermäßigter Beitragssatz
|
14,0 %
|
7,0 %
(50 %)
|
7,0 %
(50 %)
|
⌀-Zusatzbeitrag
|
2,5 %
|
1,25 %
(50 %)
|
1,25 %
(50 %)
|
Als Obergrenze bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, muss auf das Einkommen, das über dieser Grenze liegt, keine Beiträge bezahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2024 bei einem Bruttojahresgehalt von 62.100 Euro. Im Jahr 2025 wird sie bei 66.150 Euro liegen.
Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) zu verwechseln. Letztere legt fest, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln können. Die Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze werden jedes Jahr auf Grundlage der Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst.
Freiwillige Versicherung in der GKV
Ab einem bestimmten Jahresgehalt haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu wählen.
Jeder Arbeitnehmer, dessen Einkommen unter der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 69.300 Euro liegt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Besserverdienende Arbeitnehmer sind versicherungsfrei: Das bedeutet, sie können entweder in die PKV wechseln oder freiwillig in der GKV versichert bleiben.
Arbeitnehmer, die etwa nach einer Gehaltserhöhung versicherungsfrei werden, bleiben automatisch bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Sollten sie in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen sie bei ihrer Krankenkasse eine Austrittserklärung abgeben und einen Tarif bei einem privaten Versicherer abschließen.
Gesetzliche Pflegeversicherung
Mit einem Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt gleichzeitig ein Austritt aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Absicherung des Pflegerisikos wird dann vom privaten Versicherungsunternehmen übernommen.
Ein Wechsel in die PKV sollte gut überlegt sein. Denn eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa wenn ihr Einkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt und sie die Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht erreicht haben.
Versicherungsbeiträge vergleichen und sparen
Egal ob freiwillig gesetzlich versichert oder pflichtversichert: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seine Krankenkasse zu wechseln. Dafür muss er bereits seit 12 Monaten bei seiner aktuellen Kasse versichert sein. Sollte die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöhen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dann ist ein Wechsel auch möglich, wenn die Mitgliedschaft noch keine 12 Monate besteht.
Ausnahme: Wahltarif
Bei bestimmten Wahltarifen verlängert sich die Bindungsfrist. Wer etwa einen Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen hat, ist drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden.
Da die Krankenkassen unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge verlangen, können Versicherte durch einen Wechsel zu einer günstigeren Kasse sparen. Ein Wechsel lohnt sich dabei nicht nur finanziell: Die Krankenkassen unterscheiden sich auch in ihren freiwilligen Zusatzleistungen. Viele Kassen bieten etwa spezielle Wahltarife und Bonusprogramme oder leisten Zuschüsse, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen.
Krankenkasse mit CHECK24 wechseln
Um zahlreiche Krankenkassen miteinander zu vergleichen, können Sie ganz einfach den Online-Vergleich von CHECK24 nutzen. Hier sehen Sie die individuellen Beiträge und Leistungen auf einen Blick und können ganz bequem die optimale Kasse finden.
Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Krankenkassen oder einem Wechsel haben, stehen Ihnen die Kundenberater von CHECK24 gerne zur Verfügung – selbstverständlich für Sie kostenlos und ganz unverbindlich.