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mehr erfahrenStudenten sind grundsätzlich versicherungspflichtig und müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Bis zum 25. Lebensjahr sind Studenten dabei über ihre Eltern kostenlos familienversichert, wenn diese Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für diese Familienversicherung der GKV zahlen Studenten nichts – günstiger geht es nicht.
Allerdings darf der Student kein regelmäßiges Monatseinkommen von mehr als 485 Euro (bei einem Mini-Job: 520 Euro) haben. Einkommen, das nur während der Semesterferien für maximal drei Monate erzielt wird, zählt hierbei nicht.
Wenn du älter als 25 Jahre bist, kannst Du dich als Student bis zum 30. Lebensjahr in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern lassen. In Ausnahmefällen geht dies auch länger – etwa bei einer längeren Krankheit oder der Geburt eines Kindes. Wurde die Hochschulberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben, verlängert dies die studentische Krankenversicherung ebenfalls.
Eine studentische Krankenversicherung ist allerdings maximal bis zu einem Alter von 37 Jahren möglich. Das hatte das Bundessozialgericht mit einem Urteil von 2014 endgültig entschieden.
Altersgrenzen für Studenten in der GKV
Altersgrenze | Versicherung |
Bis 25 Jahre | Kostenlose Familienversicherung über die Eltern |
Bis 30 Jahre | Studentische Krankenversicherung |
Bis 37 Jahre | Studentische Krankenversicherung in Ausnahmefällen |
Die Beiträge für die studentische Krankenversicherung sind bezuschusst. Daher ist der Beitragssatz vergleichsweise günstig. Um den Beitrag zu ermitteln, wird ein fiktives Einkommen in Höhe des maximalen BAföG-Satzes zugrunde gelegt, den Studenten erhalten, die nicht bei ihren Eltern wohnen – aktuell 812 Euro.
Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Beispielrechnung für einen Studenten* | |
---|---|
70 % des Beitragssatzes auf BAföG-Satz | 82,99 € |
Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent | 12,99 € |
Insgesamt | 95,98 € |
Bei der Krankenkasse sparen
Da Studenten wie andere Versicherte einen Zusatzbeitrag zahlen müssen, können sie durch den Wechsel zu einer günstigen Kasse sparen.
Zu Beginn ihres Studiums können sich Studenten von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Sie können dann einen Vertrag bei einem privaten Versicherer abschließen. Eine solche private Krankenversicherung ist für Studenten allerdings nur in Ausnahmefällen sinnvoll – wenn etwa Kinder von Beamten Anspruch auf staatliche Beihilfe haben und sich auch später privat versichern möchten.
Zudem gilt eine Befreiung für das gesamte Studium. Studenten können sich nach Ende des Studiums nur gesetzlich versichern, wenn sie eine Stelle als Arbeitnehmer antreten. Dann kann ihr Gehalt sogar oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 66.600 Euro im Jahr (Stand: 2023) liegen. Denn Personen, die zum ersten Mal eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, haben laut dem Sozialgesetzbuch ein Anrecht darauf, sich auch dann gesetzlich zu versichern. Eine Beschäftigung vor oder während der Ausbildung zählt hierbei nicht.
Schutz für den Urlaub
Für den Urlaub sollten Studenten eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Diese leistet, falls man im Ausland erkranken und eine Behandlung oder ein Rücktransport notwendig werden sollte.
Auch ausländische Studenten, die sich an einer deutschen Fachhochschule oder Universität einschreiben, sind in der Regel versicherungspflichtig. Sie können sich bei einer Krankenkasse versichern, die für das Bundesland ihrer Hochschule geöffnet ist.
Studierende aus anderen EU-Staaten können bei der Einschreibung die gesetzliche Versicherung ihres Heimatlandes anerkennen lassen. Dann müssen sie nicht Mitglied einer Krankenkasse werden. Allerdings übernimmt die ausländische Krankenversicherung unter Umständen nicht alle Kosten für eine Behandlung in Deutschland. Gleiches gilt für Studierende aus einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Ausländische Studenten mit PKV
Ausländische Studenten mit privaten Krankenversicherungen sollten bei ihrem Versicherer im Heimatland nachfragen, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsschutz in Deutschland besteht.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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