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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 15.04.2024
Wer während seines Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, bleibt in der Regel auch als Rentner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Es gibt dabei einen Unterschied zwischen Rentnern, die versicherungspflichtig, und solchen, die freiwillig gesetzlich versichert sind.
Pflichtversichert sind alle Rentner, die bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen. Sie müssen während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Hierbei zählen neben Zeiten einer Pflichtversicherung ebenfalls Phasen mit einer freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung über den Partner.
Vorversicherungszeit für Rentner mit Kindern
Rentner mit Kindern erhalten zusätzliche Zeiten für die Kindererziehung angerechnet: Für jedes eigene Kind sowie Stief- oder Pflegekind werden dem Rentner pauschal drei Versicherungsjahre gutgeschrieben. Es ist hierbei unerheblich, ob man das Kind selbst großgezogen hat.
Versicherungspflichtige Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Sie müssen auf ihre gesetzliche Rente nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zahlen – das sind derzeit 7,3 Prozent. Die anderen 7,3 Prozent zahlt die KVdR. Seit 2019 übernimmt die KVdR auch die Hälfte des Zusatzbeitrags der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der GKV beträgt dabei im Jahr 2024 1,7 Prozent.
Verlangt die Kasse einen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent, muss der Rentner auf seine gesetzlichen Versorgungsbezüge seit 2019 somit insgesamt 8,15 Prozent zahlen.
Geht er neben dem Bezug seiner Altersrente arbeiten, muss er auf die Einkünfte aus dieser Erwerbsarbeit den vollen Beitragssatz der Kasse sowie den Zusatzbeitrag zahlen – die KVdR beteiligt sich hieran nicht. Das Gleiche gilt für Versorgungsbezüge. Dazu gehören etwa Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (zum Beispiel eine Betriebsrente oder über den Betrieb abgeschlossene Riester-Rente) oder eine Beamtenpension.
Beitragssätze für Rentner
Einkünfte | Versicherungspflichtig | Freiwillig versichert |
---|---|---|
Gesetzliche Rente | 8,15 % | 8,15 %* |
Erwerbseinkommen | 16,3 % | 16,3 % |
Versorgungsbezüge | 16,3 % | 16,3 % |
Mieteinnahmen | – | 16,3 % |
Zinsen, Dividenden | – | 16,3 % |
private Renten | – | 16,3 % |
Der große Vorteil für versicherungspflichtige Rentner: Auf private Einnahmen wie etwa Mieteinkünfte, Zinsen oder private Renten – auch Riester-Renten – zahlen sie keine Krankenversicherungsbeiträge. Anders ist dies bei freiwillig versicherten Rentnern: Sie müssen darauf einen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen – sowie den jeweiligen Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse.
Egal, ob freiwillig versichert oder versicherungspflichtig – alle Rentner zahlen Krankenversicherungsbeiträge maximal auf Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2024 bei 62.100 Euro.
Beispiel: Beitrag für einen Rentner (versicherungspflichtig)*
Einkünfte | Monatlicher Betrag (Brutto) | Beitragssatz | Beitrag Rentner | Beitrag KVdR |
---|---|---|---|---|
Rente | 1.200 € | 8,15 % | 97,80 € | 97,80 € |
Betriebsrente | 500 € | 14,6 % | 81,50 € | - |
Mieteinkünfte | 600 € | - | - | - |
Beitrag gesamt | 179,30 € |
Erfüllt ein Rentner die Vorversicherungszeiten für die Versicherungspflicht nicht, kann er sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig gesetzlich versichern. Er muss dann den allgemeinen Beitragssatz der GKV in voller Höhe auf seine Rente zahlen. Von seinem Rentenversicherungsträger erhält er jedoch auf Antrag die Hälfte der Beiträge zurück, seit 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags.
Auf private Einnahmen zahlt ein freiwillig versicherter Rentner zudem einen Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent – auch hier wird der Zusatzbeitrag fällig.
Beispiel: Beitrag für einen Rentner (freiwillig versichert)*
Einkünfte | Monatlicher Beitrag (Brutto) |
Beitrags- satz |
Beitrag Rentner |
Zuschuss (auf Antrag) |
---|---|---|---|---|
Rente | 1.200 € | 8,15 % | 97,80 € | 97,80 € |
Betriebsrente | 500 € | 16,3 % | 81,50 € | - |
Mieteinkünfte | 600 € | 15,7 % | 94,20 € | - |
Beitrag gesamt | 273,50 € |
Der Ehe- oder Lebenspartner eines Rentners ist unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos familienversichert. So darf die Ehefrau oder der Ehemann kein regelmäßiges monatliches Einkommen – etwa eine eigene Rente – von mehr als 505 Euro haben. Bei einem Mini-Job liegt diese Grenze bei 538 Euro.
Zudem darf der Partner nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein, damit eine Familienmitversicherung möglich ist. Der Partner, der mitversichert ist, muss keine eigenen Beiträge zahlen.
Die Beiträge für eine private Krankenversicherung sind langfristig kalkuliert. Auch mit Eintritt in das Rentenalter bleiben die Beiträge daher grundsätzlich unverändert.
Bei Rentnern, die vorher als Angestellte gearbeitet haben, entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Dafür erhalten sie von ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss, der so hoch ist wie für gesetzlich Versicherte: Er beträgt 7,3 Prozent – die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV – der Altersrente zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und ist maximal so hoch wie die Hälfte des PKV-Beitrags.
Zudem gibt es einige Maßnahmen, die dazu beitragen, den Beitrag im Alter zu stabilisieren. So entfallen ab Rentenbeginn die Beiträge für ein Krankentagegeld, das für den Fall einer längeren Erkrankung vereinbart wurde.
Zudem entfällt ab einem Alter von 60 Jahren der gesetzliche Vorsorgezuschlag in Höhe von 10 Prozent.
Das durch den gesetzlichen Zuschlag angesparte Kapital inklusive der aufgelaufenen Zinsen stabilisiert ab 65 Jahren die Beiträge. Ab einem vertraglich festgelegten Alter tragen außerdem Alterungsrückstellungen dazu bei, Beitragssteigerungen möglichst gering zu halten.
Wurde ein Beitragsentlastungstarif abgeschlossen, reduziert sich darüber hinaus der Beitrag ab dem festgelegten Zeitpunkt: Meist tritt die Beitragsentlastung ab einem Alter zwischen 65 und 67 Jahren in Kraft.
Geld für das Alter zurücklegen
Mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) sparen Gutverdiener vor allem in jungen Jahren meist viel Geld. Die Beiträge für eine gesetzliche Krankenkasse wären für sie in der Regel höher. Das eingesparte Geld sollten sie zurücklegen, um mögliche Beitragserhöhungen im Alter finanzieren zu können – mithilfe eines Beitragsentlastungstarifs oder mit einem separaten Sparplan. Sparen mit dem Online-Vergleich von CHECK24
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Auch Rentner müssen die Hälfte des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse aus eigener Tasche bezahlen. Daher können Sie durch den Wechsel zu einer günstigen Kasse jeden Monat bares Geld sparen.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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