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Durch eine Familienversicherung können Sie Familienangehörige beitragsfrei mitversichern. Die so versicherte Person erhält alle Leistungen der GKV, ohne dafür eigene Beiträge zu bezahlen. Allerdings kann nicht jeder Ihrer Verwandten auf diese Weise versichert werden.
Eine Familienversicherung ist grundsätzlich für folgende Personengruppen möglich:
Damit ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichert werden kann, muss es folgende Bedingungen erfüllen:
Je nach der aktuellen Lebenssituation Ihres Familienmitglieds gelten weitere Voraussetzungen.
Wenn Ihr Kind kein Einkommen bezieht, ist bis zu seinem 23. Geburtstag eine Familienversicherung möglich. Falls es sich danach in einer schulischen Ausbildung, einem Studium oder einem Freiwilligendienst befindet, ist die Familienversicherung für die entsprechende Dauer, maximal aber bis zu seinem 25. Geburtstag möglich, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Hat Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert oder war als Entwicklungshelfer tätig, können Sie seine Familienversicherung nach dem 25. Geburtstag - für die Dauer des Dienstes - um bis zu 1 Jahr verlängern. Leidet Ihr Kind an einer Behinderung, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Sie es dauerhaft über sich mitversichern.
Angestellte
Damit ihr arbeitendes Kind familienversichert werden kann, darf sein Einkommen monatlich nicht über 485 Euro liegen. Diese Grenze kann allerdings um die anteiligen Werbungskosten Ihres Kindes überschritten werden (Pauschale von 100 Euro), wenn es diese in der Steuererklärung geltend macht.
Für selbstständig tätige Familienmitglieder liegt die Grenze bei 485 Euro.
Minijobber dürfen 520 Euro pro Monat verdienen.
Das zählt zum Einkommen
Das Einkommen ergibt sich aus der Summe von erhaltenen Löhnen, Renten, Mieteinkünften und Kapitalerträgen. Für Kapitalerträge gilt allerdings ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr.
Liegt das Einkommen eines Familienmitglieds nicht unter der entsprechenden Grenze, ist eine kostenlose Mitversicherung nicht mehr möglich. Es muss sich in diesem Fall selbst krankenversichern und eigene Beiträge bezahlen.
Studenten
Ist Ihr Kind als Werkstudent angestellt, gelten andere Regelungen. Arbeitet Ihr Kind nachweislich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, entfällt die Einkommensgrenze und Ihr Kind darf monatlich mehr als 485 Euro verdienen. In den Semesterferien und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von höchstens 3 Monaten dürfen mehr als 20 Stunden gearbeitet werden, ohne dass der Anspruch auf Familienversicherung entfällt. Auch die Einkommensgrenze gilt während der vorlesungsfreien Zeit nicht. Gilt nur für Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Muss Ihr Kind während seines Studiums ein Praktikum absolvieren, darf es nicht mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten wird es über den Arbeitgeber versichert und muss eigene Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen.
Auszubildende
Befindet sich Ihr Kind in einer Ausbildung, ist die Familienversicherung nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Azubi keinen Lohn auszahlt. Ist das der Fall, müssen auch die weiteren Einkünfte Ihres Kindes unter 485 Euro pro Monat liegen, damit es beitragsfrei mitversichert werden kann.
Ihre Kinder können nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner privat versichert ist und mehr verdient als Sie und sein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 5.775,00 Euro pro Monat beziehungsweise 69.300 Euro pro Jahr liegt. Trifft dies zu, müssen Sie Ihr Kind entweder freiwillig, gesetzlich oder privat krankenversichern. In beiden Fällen müssen Sie für Ihr Kind eigene Beiträge bezahlen.
Scheidung
An der Krankenversicherung Ihrer Kinder ändert sich durch eine Scheidung meist nichts. Eine Änderung ergibt sich allerdings, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Ehe- beziehungsweise Lebenspartner ebenfalls beitragsfrei familienversichert waren. Ist dies der Fall, müssen Sie beide nach der rechtskräftigen Scheidung eigene Beiträge für ihre Krankenversicherung bezahlen. Die Kinder bleiben weiterhin in der Familienversicherung eines Elternteils.
Waren Sie oder Ihr Partner privat und der andere gesetzlich krankenversichert, für die Versicherung der Kinder mussten aber eigene Beiträge gezahlt werden, kann eine Scheidung weitere Änderungen nach sich ziehen. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann das Kind zurück in die kostenfreie Familienversicherung.
Stief- und Enkelkinder
Wollen Sie Ihre Stief- oder Enkelkinder über Ihren GKV-Tarif mitversichern, ist dies an zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Wohnen Ihre Stief- oder Enkelkinder mit Ihnen in einem Haushalt, müssen für eine Familienversicherung dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie für leibliche Kinder.
Falls die Stief- oder Enkelkinder in einem anderen Haushalt wohnen, können Sie diese nur beitragsfrei mitversichern, wenn Sie mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs für sie bezahlen.
Wie viel dies genau ist, wird anhand mehrerer Faktoren berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Unterhaltsbedarfs sind unter anderem das Alter des Kindes, das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und das Bundesland. Abhängig von diesen Faktoren liegt der Unterhaltsbedarf etwa zwischen 430 und 1.200 Euro pro Monat und Kind. Beziehen Sie beispielsweise ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, müssten Sie für ein 10 Jahre altes Kind etwa 260 Euro Unterhalt pro Monat bezahlen, damit es über Sie familienversichert werden kann. Die genaue Höhe des Unterhaltsbedarfs hängt vom Einzelfall ab und sollte mithilfe eines Anwalts berechnet werden.
Pflegekinder
Pflegekinder werden in der Regel über die leiblichen Eltern familienversichert. Lebt Ihr Pflegekind dauerhaft in Ihrem Haushalt, kann es allerdings auch über Sie mitversichert werden.
Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Ist Ihr Kind durch eine Behinderung nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, entfällt die Altersgrenze und Sie können Ihr Kind dauerhaft über sich mitversichern.
Möchten Sie eine Familienversicherung beantragen, müssen Sie hierfür einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Das entsprechende Antragsformular stellt Ihre Krankenversicherung Ihnen sowohl in den Geschäftsstellen als auch auf der Website zur Verfügung.
Abhängig davon, für wen Sie die Familienversicherung beantragen, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente. Folgende Nachweise können zur Prüfung Ihres Antrags benötigt werden:
Die Krankenkassen unterscheiden sich bei den angebotenen Zusatzleistungen. Nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) hat jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf ausreichende und dem aktuellen medizinischen Stand entsprechende Behandlung. In Richtlinien ist festgelegt, welche Leistungen die Krankenkassen genau übernehmen. Darüber hinaus bieten die Kassen freiwillige Zusatzleistungen an. Familien sollten darauf achten, dass die Krankenkasse besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche übernimmt. So zahlen einige Kassen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder bieten ein rund um die Uhr besetztes Servicetelefon für alle Fragen zur Gesundheit von Kindern.
Falls Sie nicht wissen, ob Sie ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichern können, sollten Sie dies im Zweifel immer beantragen. Nach Eingang der notwendigen Unterlagen prüft die Krankenkasse Ihren Fall und informiert Sie, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Sind Sie gesetzlich versichert, während Ihr Ehepartner Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, hängt die Familienversicherung vom Gehalt des privatversicherten Elternteils ab. Verdient in diesem Beispiel Ihr Ehepartner weniger als Sie und maximal 5.775,00 Euro pro Monat, kann Ihr Kind über Ihre Kasse beitragsfrei familienversichert werden. Verdient Ihr Ehepartner allerdings mehr als Sie oder sein monatliches Einkommen liegt über der Grenze, müssen Sie für jedes Ihrer Kinder einen eigenen Tarif in der PKV Ihrer Wahl abschließen oder sie freiwillig gesetzlich versichern.
Wer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit familienversichert war, ist das auch weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere dann, wenn keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld bezogen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Schüler nach seinem Abschluss vorübergehend keiner Tätigkeit nachgeht. Wer durch die Arbeitslosigkeit allerdings Bürgergeld erhält, z. B. durch ein vorheriges Arbeitsverhältnis, sondern ist dann selbst Mitglied einer Krankenkasse.
Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine bestehende Familienversicherung. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern theoretisch bis zum 23. Geburtstag möglich, oder auch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind sich in einem Studium oder einer Berufsausbildung befindet. In Ausnahmefällen (wie einer körperlichen Behinderung Ihres Kindes, die es ihm nicht ermöglicht, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen) sogar dauerhaft.
Verlieren Sie beispielsweise durch Beginn eines Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Ihre beitragsfreie Mitversicherung, müssen Sie eigene Beiträge entrichten. Sie müssen nun Sozialversicherungsabgaben bezahlen, die sich aus Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzen. Sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Familienversicherung aus Ihrer Krankenkasse austreten, sind Sie automatisch gesetzlich versichert. Für den Austritt aus der Krankenkasse müssen Sie einen alternativen Versicherungsschutz wie eine private Krankenversicherung nachweisen.
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