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Wichtige Änderungen zum 01.01.2023

Zum 01.01.2023 müssen sich gesetzlich Versicherte auf zahlreiche Änderungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einstellen. Insbesondere wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf ein neues Rekordniveau steigen. Gleichzeitig werden Versicherte nicht mehr per Brief über eine mögliche Beitragserhöhung informiert. Zusätzlich ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen und die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet weiter voran. CHECK24 informiert übersichtlich über alle wesentlichen Änderungen.

Zusatzbeitrag steigt auf Rekordniveau von 1,6 Prozent

Zum 01.01.2023 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen auf die Rekordhöhe von 1,6 Prozent. In den beiden vorherigen Jahren lag der Zusatzbeitrag im Durchschnitt noch bei 1,3 Prozent. Gesetzlich Versicherte müssen sich somit darauf einstellen, zum Jahreswechsel deutlich höhere Beiträge für Ihre gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten bei Beitragserhöhungen bis zum 30.06.2023 nicht mehr persönlich mit einem Brief über die Beitragsanpassung informieren müssen. Versicherte können somit von einem höheren Beitrag überrascht werden. Für Verbraucher*innen ist es damit umso wichtiger, im Januar 2023 die Zusatzbeiträge der Krankenkassen zu vergleichen. CHECK24 veröffentlicht alle Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Zusätzlich können Versicherte den CHECK24 Sparalarm aktivieren und verpassen somit keine Wechselmöglichkeit. Durch einen Wechsel der Krankenkassen besteht weiterhin ein großes Sparpotenzial für Verbraucher. Je nach Bundesland, Einkommen und bisheriger Krankenkasse sind dann Ersparnisse von bis zu 344 Euro pro Jahr möglich.

Gute Nachrichten für alle gesetzlich Versicherten: Auch in 2023 ist der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse schnell und einfach!

Einfacher Wechselprozess für gesetzliche Krankenversicherung

Mit CHECK24 wechseln Sie schnell, einfach und risikofrei Ihre gesetzliche Krankenkasse. 

 

Wechsel ohne Kündigungsbestätigung

Der zum 1. Januar 2021 eingeführte vereinfachte Wechselprozess von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen bleibt bestehen. So müssen bereits gesetzlich Versicherte für einen Krankenkassenwechsel nicht mehr bei Ihrer bisherigen Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern, sondern können direkt eine neue Kasse ihrer Wahl wählen. Die Übermittlung der Kündigung an die bisherige Kasse übernimmt die neue Wunschkasse über ein elektronisches Meldeverfahren.

Auch während des Wechsels sind Sie zu jederzeit krankenversichert. Eine Versicherungslücke ist vom Gesetzgeber ausgeschlossen, da eine Ablehnung des Antrags (z. B. aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen) bei zuvor bereits gesetzlich Versicherten ausgeschlossen ist. Wir erledigen diesen Wechsel ganz einfach für Sie.

 

Wechsel alle 12 Monate möglich

Bereits seit dem 01.01.2021 sind gesetzlich Versicherte nur noch 12 Monate an ihre Krankenkasse gebunden. Ähnlich wie eine Kfz-Versicherung oder einen Stromvertrag können Versicherte somit jährlich ihre Krankenkasse wechseln und damit von Beitragssenkungen und Anpassungen bei Zusatzleistungen profitieren.

 

Sofortiger Wechsel bei Arbeitgeberwechsel möglich

Ein Sonderkündigungsrecht besteht für Versicherte seit dem 01.01.2021, wenn sie ihren Arbeitgeber wechseln. Dann können Versicherte sofort die Kasse wechseln, d.h. ohne Kündigung bei ihrer Vorkasse und ohne Berücksichtigung der Bindungsfrist. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte spätestens bis 14 Tage nach Arbeitsbeginn eine neue Kasse wählen und den Arbeitgeber formlos über die Wahl der Krankenkasse informieren.

 

Elektronische Mitgliedsbescheinigung für Arbeitgeber

Seit dem 01.01.2021 erhalten Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer auf elektronischem Wege. Die bisherige Bescheinigung aus Papier entfällt.

 

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Bei allen Änderungen im Kassenwahlrecht gilt weiterhin Ihr Sonderkündigungsrecht bei Beitragerhöhungen. Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, so haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht in dem Monat, in dem der Beitrag erstmals erhoben wird und können eine neue Kasse wählen. Nach Ablauf von zwei vollen Kalendermonaten können die Versicherten dann zu ihrer neuen Wunschkasse wechseln. Regelmäßig zum Jahreswechsel passen viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge an und insbesondere dann kann sich ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse lohnen.

Änderungen bei wesentlichen Bemessungsgrößen

Zum 01.01.2023 ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen für die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Beitragsbemessungsgrenze:

Zum 01.01.2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 59.850 Euro jährlich. Bis zu diesem Maximalwert werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Da gleichzeitig der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,6 Prozent steigt, kommen auf gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen somit Mehrkosten von bis zu 233 € jährlich zu.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG):

Anders als Selbstständige oder Beamte können Angestellte erst ab dem Erreichen der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung frei wählen. Für 2023 wird diese Grenze angehoben und liegt dann bei 66.600 € Einkommen pro Jahr.

 

Individueller Zusatzbeitrag:

Für alle gesetzlich Versicherten ist der Zusatzbeitrag von Bedeutung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll für 2023 auf 1,6 Prozent steigen. Dieser Wert ist jedoch nur eine kalkulatorische Größe, denn letztendlich legt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst fest. Somit können Versicherte auch in 2023 sehr unterschiedlich von Beitragserhöhungen betroffen sein. Ein regelmäßiger Vergleich lohnt sich.

 

Freibetrag für Betriebsrentner:

Der Freibetrag für Betriebsrentner liegt derzeit bei 164,50 Euro pro Monat und steigt für 2023 auf 169,75 Euro pro Monat.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Patientenakten und Rezepte

Auch im Gesundheitssektor wird die Digitalisierung vorangetrieben.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

Bereits seit dem 01.01.2022 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Ab dem 01.01.2023 soll nun auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird dann vom Arbeitgeber direkt bei der jeweiligen Krankenkasse abgerufen. Arbeitgeber erhalten somit auf digitalem Wege Informationen über den Beginn sowie die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit. Damit sollen Streitigkeiten über die Frage, ob eine AU rechtzeitig vorlag, vermieden und bürokratische Prozesse reduziert werden. Trotz voranschreitender Digitalisierung bekommen Arbeitnehmer weiterhin als Beweis- und Dokumentationsmittel den „gelben Schein” bei ihrem Arzt ausgestellt. Ebenso sind sie weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber unmittelbar über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

 

Elektronische Patientenakte (ePA):

Zum 01.01.2023 startet die nächste Ausbaustufe der elektronischen Patientenakte. Nun sollen auch Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Laborwerte und Pflegeüberleitungsbögen elektronisch verfügbar gemacht werden. Ebenso erhalten Nutzer die Möglichkeit, Daten pseudonymisiert für Forschungsvorhaben freizugeben.

Die elektronische Patientenakte wurde bereits im Jahr 2021 schrittweise eingeführt und soll sicherstellen, dass Informationen über Befunde und Behandlungen schnell und zuverlässig zur Verfügung stehen. Unnötige und kostenintensive Doppelbehandlungen sollen somit reduziert werden. Zunächst mussten Krankenkassen ihren Versicherten eine App zur Verfügung stellen, über die Versicherte Zugang zu ihrer Patientenakte bekommen. In den jeweiligen Apps können Versicherte selbst ihre Arztbriefe, Diagnosen und andere relevante Dokumente hinterlegen.

Versicherte bestimmen selbst, welche Daten in ihrer ePA gespeichert oder gelöscht werden sollen. Ebenso ist der Zugriff für Ärzte streng reglementiert und nur mit Freigabe durch den Versicherten bzw. die Versicherte möglich.

 

Elektronisches Rezept (eRezept):

Ab dem 01.01.2023 sollen Verbraucher*innen eRezepte in der Apotheke direkt unter Vorlage der elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlösen können.

Bereits zum 01.01.2022 wurde das eRezept für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel verpflichtend eingeführt. Das eRezept ersetzt damit die bekannten rosa Papierrezepte. Mittels einer App senden Patienten dann einen QR-Code an eine Apotheke und erhalten so ihr verschriebenes Arzneimittel. Daneben besteht die Möglichkeit, auch weiterhin ein Papierausdruck zur Vorlage in der Apotheke zu erhalten. Dieser Ausdruck enthält jedoch nicht mehr die Arzneimittelverordnung selbst sowie Unterschrift des Arztes, sondern lediglich einen QR-Code, mit dem Apotheken auf die digitale Verordnung zugreifen können. Das eRezept soll den Papier- und Verwaltungsaufwand für Ärzte reduzieren und ermöglicht darüber hinaus eine schnelle Rezeptausstellung auch nach einer digitalen Sprechstunde.

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