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Bindungsfrist der Krankenkasse

Für den Wechsel der Krankenkasse gilt eine Bindungsfrist. Während dieser Frist ist ein Wechsel generell nicht möglich, es gibt jedoch Ausnahmen. Wir erklären, was Sie beachten müssen und welche Besonderheiten beim Wechsel des Arbeitgebers gelten.

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Bindungsfrist in der GKV: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, muss eine Bindungsfrist beachten. Grundsätzlich beläuft sich diese Frist auf 12 Monate.
  • Während der Frist müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, bevor Sie die Krankenversicherung wechseln dürfen. Dies ist durch das Sozialgesetzbuch (§ 175 SGB V) festgelegt.
  • Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie allerdings ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann bereits vor Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist zu einer anderen Kasse wechseln.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel
  2. Keine Bindungsfrist bei Wechsel in die PKV
  3. Sonderfall „Wahltarife”
  4. Der Wechselprozess von Krankenkasse zu Krankenkasse

Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel

Wechseln Sie als pflichtversicherte*r Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber, können Sie gleichzeitig auch die Kasse wechseln. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil von 2018 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 10/18 R). Seit dem 01. Januar 2021 sind Sie bei einem Arbeitgeberwechsel außerdem grundsätzlich nicht mehr an die Bindungsfrist Ihrer alten Krankenkasse gebunden, sofern Sie den Wechsel der Krankenkasse nicht später als 14 Tage nach Beginn der neuen Beschäftigung beantragen. Praktisch können Sie also immer dann, wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, innerhalb von 14 Tagen auch die Krankenkasse wechseln. Details zu allen Änderungen ab Januar 2021 finden Sie hier. Ansonsten können Sie nur wechseln, wenn die Kasse vorher ihren Zusatzbeitrag erhöht, sodass Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.

Kündigungsfrist in der GKV

Neben der Bindungsfrist gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Kündigungsfrist, die Sie beachten müssen. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende. Sie können also zum Ende des übernächsten Monats die Kasse wechseln. Seit dem 01. Januar 2021 müssen Sie die Kündigung übrigens nicht mehr selber einreichen – es reicht, wenn Sie den Wechsel zu Ihrer Wunschkasse beantragen. Diese wickelt den Kündigungsprozess automatisch im Hintergrund ab.

Keine Bindungsfrist bei Wechsel in die PKV

Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) gilt die Bindungsfrist nicht. Wer sich privat versichern möchte und die Voraussetzungen dafür erfüllt, muss die Frist von 12 Monaten nicht beachten. Es gilt dann in der Regel nur die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Fällt die Versicherungspflicht weg, muss selbst diese Kündigungsfrist nicht beachtet werden. Bislang gesetzlich Versicherte können daher sofort in die PKV wechseln.

Sonderfall „Wahltarife”

Besondere Regeln gelten für spezielle Wahltarife – etwa einen Wahltarif, der eine Beitragsrückerstattung vorsieht, wenn man in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt. Hat man einen solchen Tarif abgeschlossen, gelten oftmals andere Mindestbindungsfristen. An einen Wahltarif mit Selbstbehalt oder mit einem Krankengeld für Selbstständige ist man beispielsweise drei Jahre lang gebunden. Versicherte mit einem Krankengeld-Wahltarif haben zudem kein Sonderkündigungsrecht, falls die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Der Wechselprozess von Krankenkasse zu Krankenkasse

Wer zu einer neuen Krankenkasse wechseln möchte, muss dazu lediglich die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beantragen. Die neue Kasse wickelt den Kündigungsprozess automatisch im Hintergrund ab, ohne dass weiteres Zutun nötig ist. Während dieses Wechselprozesses besteht kein Risiko für eine Versicherungslücke. Nachdem der Wechsel abgeschlossen ist, stellt die neue Kasse eine Mitgliedsbescheinigung aus und sendet dem/der Versicherten eine neue elektronische Gesundheitskarte zu. Die Kasse sendet die Mitgliedsbescheinigung in der Regel außerdem automatisch an den Arbeitgeber.

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