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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 20.09.2024
Verbeamtete in Deutschland erhalten als Staatsdiener*innen von ihrem Dienstherrn Beihilfe. Das bedeutet, der Dienstherr kommt im Krankheitsfall für einen Teil der Kosten auf – beispielsweise 50 %. Für den Rest muss der Beamte oder die Beamtin selbst eine Krankenversicherung abschließen.
Die verbleibenden Kosten können Verbeamtete allerdings nur in der privaten Krankenversicherung absichern – denn in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine speziellen Beihilfetarife für Verbeamtete, die nur die Restkosten abdecken. Hier müssten Beamte und Beamtinnen eine reguläre Vollversicherung abschließen und bei Behandlungen über die Krankenkasse auf ihren Beihilfeanspruch verzichten.
Wann die Beihilfe auch in der GKV greift
Nur in Ausnahmefällen haben auch gesetzlich versicherte Verbeamtete einen Anspruch auf Beihilfe. Sollte die Krankenkasse etwa für bestimmte Leistungen nicht oder nur teilweise aufkommen – beispielsweise für Zahnersatz – können gesetzlich versicherte Verbeamtete dafür Beihilfe beantragen.
Die Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung müssen die Verbeamteten darüber hinaus komplett alleine tragen. Während bei Arbeitnehmer*innen der Arbeitgeber die Hälfte der Beitragskosten übernimmt, ist dies bei Verbeamteten in der Regel nicht der Fall – sie müssen auf den Zuschuss vom Arbeitgeber verzichten.
Daher ist eine gesetzliche Krankenversicherung für sie deutlich teurer und eine private Krankenversicherung im Normalfall die bessere Lösung.
In einigen Bundesländern können Beamte und Beamtinnen jedoch zwischen der staatlichen Beihilfe und der pauschalen Beihilfe, d. h. einem Beitragszuschuss für die gesetzliche oder private Krankenversicherung, wählen. Damit können sie sich zu den gleichen Konditionen wie Angestellte gesetzlich versichern: Wer sich für den Beitragszuschuss entscheidet, für den erstattet der Dienstherr wie bei Angestellten die Hälfte der Beitragskosten.
So soll für Beamte erstmals eine echte Wahlfreiheit zwischen PKV und GKV geschaffen werden. Beamte und Beamtinnen, die bereits privat krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Dafür dürfen sie die Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht erreicht haben und müssen für eine bestimmte Zeit bereits früher gesetzlich versichert gewesen sein.
Einmalige Entscheidung
Beamtinnen und Beamte können einmalig zwischen der Beihilfe und einer Beitragspauschale zur Krankenversicherung wählen. Ist die Entscheidung gefallen, gilt sie für die gesamte Amtslaufbahn.
Auch wenn die private Krankenversicherung für Verbeamtete in der Regel die bessere Wahl ist, hat die gesetzliche Krankenversicherung durchaus einige Vorteile. So gibt es etwa nur in der GKV die Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung für den/die Partner*in und die eigenen Kinder. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Angehörigen nicht mehr als 505 € monatlich (bei einem Mini-Job: 556 €) verdienen. Für die Kinder gelten zudem bestimmte Altersgrenzen.
In der PKV hingegen muss für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag abgeschlossen und Beiträge gezahlt werden. Dafür haben diese jedoch in der Regel auch Anspruch auf Beihilfe. Ist man zudem einmal gesetzlich krankenversichert, ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse einfacher als ein Wechsel innerhalb der PKV. Gesetzlich Versicherte können sich in der Regel alle 12 Monate ohne Probleme bei einer anderen Kasse versichern. So können sie vom Wettbewerb zwischen den Krankenkassen profitieren. Die Entscheidung für ein privates Versicherungsunternehmen gilt dagegen meist ein Leben lang, da ein späterer Wechsel oft mit Nachteilen verbunden ist.
Zudem richten sich die Beiträge in der GKV nach dem Einkommen. Wer weniger verdient, zahlt auch weniger – in der PKV ist das nicht der Fall. Hier richtet sich der Beitrag vor allem nach Gesundheitszustand und Alter beim Versicherungsabschluss sowie dem Versicherungsumfang.
Verbeamtete und Beamtenanwärter*innen haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn. Das heißt, der Bund, das Land oder die Kommune zahlt dem/der Verbeamteten im Krankheitsfall einen bestimmten Anteil der anfallenden Kosten. Bundesbeamte und -beamtinnen erhalten eine Beihilfe in Höhe von 50 % der Kosten, bei mindestens zwei Kindern oder im Ruhestand erhöht sich die Erstattung auf 70 %.
Für eigene Kinder gibt es eine Beihilfe von 80 %, solange Kindergeld für sie gezahlt wird. Die Details der Beihilfe regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Daher ist die private Krankenversicherung für Beamte meist die kostengünstigere Option.
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