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mehr erfahrenEine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung können etwa Arbeitnehmer*innen abschließen, deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) liegt: Haben sie ein jährliches Bruttogehalt von mehr als 66.600 € (Stand: 2023), sind sie versicherungsfrei. Das heißt, sie können sich privat versichern oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Auch Selbstständige oder Freiberufler*innen sind nicht versicherungspflichtig und können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Das Gleiche gilt für Studierende ab dem 30. Geburtstag sowie für alle, die nicht erwerbstätig sind oder ein monatliches Einkommen von maximal 520 € haben. Hierzu zählen allerdings nicht Arbeitslose: Wer Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld bezieht, ist versicherungspflichtig.
Auch Verbeamtete können sich freiwillig gesetzlich versichern. Da sie jedoch eine staatliche Beihilfe erhalten und nur einen Teil der Krankheitskosten selbst versichern müssen, ist für sie eine private Beihilfeversicherung meist deutlich günstiger. Denn in der GKV gibt es keine Beihilfeversicherung, sodass Beamte und Beamtinnen hier den vollen Beitragssatz zahlen müssten.
Übersicht: Wer sich in der GKV freiwillig versichern kann*
*Übersicht der wichtigsten Personengruppen. Voraussetzung: Bereits vorher Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer sich weiterhin gesetzlich krankenversichern möchte, obwohl er nicht mehr versicherungspflichtig ist, muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungsfreiheit einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen.
Dies gilt nicht für Arbeitnehmer*innen, die – beispielsweise nach einer Gehaltserhöhung – versicherungsfrei werden. Möchten diese weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben, müssen sie nichts weiter tun. Sie bleiben dann automatisch bei ihrer Krankenkasse versichert.
War als Arbeitnehmer*in freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitrags selbst zahlen. Die andere Hälfte des Beitragssatzes übernimmt der Arbeitgeber als Beitragszuschuss. Die Hälfte des Zusatzbeitrags zahlt der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags in Form des Arbeitgeberanteils.
Anders ist dies bei Selbstständigen, Verbeamteten und nicht erwerbstätigen Personen: Sie müssen den Beitrag für ihre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung komplett aus eigener Tasche bezahlen. Dabei gilt für sie ein ermäßigter Beitragssatz in Höhe von 14,0 % anstelle des normalen Beitrags von 14,6 %, wenn sie auf die Zahlung eines gesetzlichen Krankengeldes verzichten. Dieser Beitragssatz ist auf das gesamte Einkommen zu zahlen – also bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch auf eventuelle Mieteinkünfte oder Kapitalerträge.
Da seit Anfang 2015 jede Krankenkasse selbst bestimmen kann, wie hoch ihr Zusatzbeitrag ist, unterscheiden sich die Kassen in der Höhe des Beitrags. Daher lohnt es sich, die Beitragssätze der einzelnen Kassen miteinander zu vergleichen. Selbstständige mit einem Einkommen von 59.850 € kann beispielsweise 344 € im Jahr sparen, wenn er/sie von der teuersten zur günstigsten Kasse wechselt.
Beispiel: Kosten einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Selbstständiger mit einem Jahreseinkommen von 59.850 Euro.
Krankenkasse | Beitragssatz | Monatsbeitrag |
---|---|---|
BKK firmus |
14,90 % |
743,14 € |
Techniker Krankenkasse (TK) |
15,20 % |
758,10 € |
BARMER |
15,50 % |
773,06 € |
DAK-Gesundheit |
15,70 % |
783,04 € |
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Freiwillig Versicherte müssen – wie alle anderen gesetzlich Versicherten auch – nur bis zu dieser Grenze Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihr Einkommen zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2023 bei 4.987,50 € monatlich (jährlich: 59.850 €).
Anders als Angestellte haben Selbstständige und Freiberufler*innen meist kein festes Einkommen: Ihr Verdienst kann von von Monat zu Monat schwanken. Die Krankenkasse geht daher zu Versicherungsbeginn zunächst von einem Mindesteinkommen aus, um die Versicherungsbeiträge zu berechnen. Später werden die Beiträge auf Grundlage des jährlichen Einkommenssteuerbescheids festgesetzt.
Bei der Wahl einer Krankenkasse sollten Sie nicht nur auf die Höhe des Beitrags achten. Denn die Kassen unterscheiden sich auch darin, welche freiwilligen Zusatzleistungen sie anbieten.
Diese Zusatzleistungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben und machen im Schnitt rund fünf Prozent des Leistungskatalogs aus. Einige Kassen bezuschussen etwa eine professionelle Zahnreinigung oder bezahlen alternative Heilverfahren wie Osteopathie und Akupunktur. Überlegen Sie sich daher, welche Zusatzleistungen Ihnen besonders wichtig sind.
Mit dem Online-Vergleich von CHECK24 können Sie zahlreiche gesetzliche Krankenkassen detailliert miteinander vergleichen. Unser Vergleich zeigt Ihnen an, wie hoch die Beiträge der einzelnen Kassen sind und welche freiwilligen Zusatzleistungen diese bieten. Möchten Sie sich bei einer Krankenkasse versichern, können Sie ganz einfach einen Online-Antrag stellen.
Haben Sie noch eine Frage zu einer bestimmten Krankenkasse oder einer freiwilligen Versicherung in der GKV? Rufen Sie uns an (089 - 24 24 12 74) oder schreiben Sie uns eine E-Mail – unsere Versicherungsexpert*innen helfen Ihnen gerne weiter.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 60 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 60 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.