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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 18.10.2024
Wer einmal in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Wir erklären, in welchen Fällen dies möglich ist.
Wer als Arbeitnehmer zurück in die GKV will, kann mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, für eine gewisse Zeit nur Teilzeit zu arbeiten. Manche Arbeitgeber bieten auch an, einen Teil des Gehalts in ein Arbeitszeitkonto fließen zu lassen. Sinkt das Gehalt während dieser Zeit unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 69.300 Euro pro Jahr (Stand: 2024), wird man wieder versicherungspflichtig. Allerdings haben Sie auf eine solche Lösung keinen Anspruch, Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen.
Liegt das Gehalt nur knapp oberhalb der Grenze, reicht es unter Umständen aus, einen Teil in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Im Jahr 2024 haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, 3.864 Euro pro Jahr in eine solche bAV umzuwandeln.
Funktioniert nicht nach Befreiung
Dies funktioniert jedoch nicht für Arbeitnehmer, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, als sie durch die jährliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungspflichtig geworden sind. Sie bleiben versicherungsfrei, solange sie Arbeitnehmer sind und nicht arbeitslos werden.
Wer als Angestellter seinen Job verliert und Arbeitslosengeld I bezieht, wird wieder versicherungspflichtig. Er kann sich dann wieder bei einer Krankenkasse versichern, sofern er noch keine 55 Jahre alt ist.
Nehmen Selbstständige einen versicherungspflichtigen Job an, werden sie wieder versicherungspflichtig. Dafür muss das Gehalt über 556 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze von 5.775 Euro pro Monat liegen.
Sie können ihre Selbstständigkeit fortführen – allerdings nur als Nebenberuf. Der neue Job muss vom Einkommen und Zeitaufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen. Genaue Grenzen dafür gibt es nicht. Allerdings gehen die Krankenkassen in der Regel von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit aus, wenn diese bei Einkommen und Zeitaufwand 20 Prozent über dem Angestelltenverhältnis liegt.
Auch wer mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt, gilt in den meisten Fällen als hauptberuflich selbstständig.
Auch später Kassenmitglied bleiben
Ist ein Selbstständiger einmal versicherungspflichtig geworden, kann er selbst dann weiter gesetzlich versichert bleiben, wenn das Angestelltenverhältnis später enden sollte. Er kann dann freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse werden.
Keine illegalen Tricks
Auch wer unbedingt in die GKV zurück möchte, sollte keine illegalen Tricks versuchen. Wer sich etwa nur zum Schein von einem Arbeitgeber anstellen lässt, riskiert, seine Krankenversicherung nachträglich zu verlieren. Die Kasse darf dann die Mitgliedschaft kündigen – bis zu zehn Jahre später.
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann eine kostenlose Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Partner beantragen. Ein Selbstständiger muss dafür seine hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben. Der eigene Verdienst darf zudem monatlich 505 Euro oder bei einem Mini-Job 556 Euro nicht überschreiten.
Studenten, die sich zu Beginn ihres Studiums von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, bleiben während des gesamten Studiums versicherungsfrei. Wer allerdings ein Bachelorstudium absolviert hat, kann sich für mehr als einen Monat exmatrikulieren lassen. Wer erst danach ein Master-Studium aufnimmt, wird wieder versicherungspflichtig und kann Mitglied einer Krankenkasse werden.
Es kann eine Notlösung sein, in ein anderes europäisches Land zu ziehen und dort Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Dies gilt für alle Staaten, in denen jeder Mitglied des staatlichen Gesundheitssystems wird – etwa in der Schweiz, Österreich oder Schweden.
In der Regel muss man seine private Krankenversicherung nach dem Umzug kündigen und mindestens zwölf Monate seinen Wohnsitz im jeweiligen Land haben. Nach der Rückkehr und einer Wartezeit von drei Monaten ist es dann meist möglich, wieder Mitglied einer deutschen Krankenkasse zu werden. Vor einem solchen Vorhaben sollten Sie sich von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beraten lassen.
Wer einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert, wird wieder versicherungspflichtig.
Ab einem Alter von 55 Jahren wird man in der Regel nicht mehr versicherungspflichtig. Danach ist es nur noch in Ausnahmefällen möglich, in die GKV zurück zu wechseln. Dafür muss man zumindest in den letzten fünf Jahren die Hälfte der Zeit (30 Monate) gesetzlich pflichtversichert gewesen sein.
Ansonsten bleibt für Ältere nur noch die kostenlose Familienversicherung, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder die Option, für mindestens ein Jahr in ein europäisches Land mit gesetzlicher Pflichtversicherung auszuwandern.
Innerhalb der PKV Geld sparen
Privatversicherte, die nicht in die GKV zurück können oder möchten, können trotzdem Geld sparen. Dazu sollten sie prüfen, ob ein interner Tarifwechsel möglich ist. Versicherte haben ein Anrecht darauf, dass ihnen ihr Versicherer ein entsprechendes Angebot macht. Zudem können sie eine höhere Selbstbeteiligung wählen, unnötige Extraleistungen streichen oder zur Not in einen Standard- oder Basistarif wechseln.
Persönliche Beratung durch CHECK24
Überlegen Sie als Privatversicherter, in die GKV zurückzuwechseln und haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten der gesetzlichen Krankenversicherung beraten Sie gerne und finden mit Ihnen zusammen heraus, ob ein Wechsel für Sie möglich und sinnvoll ist.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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