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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 27.03.2024
Um während eines vorübergehenden Aufenthalts (z. B. Urlaub) innerhalb von Europa Leistungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) beziehungsweise European Health Insurance Card (EHIC). Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte und wird von Ihrer Krankenkasse ausgestellt. Über die EKVK erhalten Sie alle medizinisch notwendigen Behandlungen, die während Ihres Auslandsaufenthalts erforderlich werden - das gilt beim Arzt, Zahnarzt, im Krankenhaus sowie für Medikamente.
Die Europäische Krankenversicherungskarte ist in folgenden Ländern gültig:
Der Schutz der EKVK gilt nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, müssen Sie sich in der Regel in diesem Land krankenversichern.
Mehr Leistungen durch private Absicherung
Einige Leistungen – etwa ein Krankenrücktransport nach Deutschland – werden auch im EU-Ausland nicht von den Krankenkassen übernommen. Allgemein sind die Leistungen Ihrer GKV auf die gesetzlichen Leistungen des Ziellandes beschränkt. Da diese unterschiedlich hoch ausfallen können, sollten Sie vor Anbruch Ihrer Reise eine Auslandskrankenversicherung in Betracht ziehen.
Oft können die ausländischen Ärzte erbrachte Leistungen direkt über die EKVK mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. In einigen Ländern müssen Sie als Versicherter für eine Behandlung allerdings in Vorleistung gehen. Daher ist es wichtig, alle Rechnungen aufzubewahren und sie nach der Rückkehr bei Ihrer Krankenversicherung einzureichen. Die Kosten für Behandlungen oder Arzneimittel werden in der Regel im gleichen Umfang übernommen, wie für gesetzlich versicherte Einheimische. Sollte es im jeweiligen Land Selbstbeteiligungen oder Zuzahlungen geben, erstattet Ihre Krankenkasse diese nicht zurück.
Wollen Sie sich gezielt in einem Land der Europäischen Union behandeln lassen, ist dies in der Regel möglich. So können Sie die Behandlungskosten vorab selbst bezahlen und die Rechnung zur nachträglichen Erstattung bei Ihrer Kasse einreichen. Allerdings bedarf es für bestimmte Behandlungen einer Zustimmung der Krankenkasse – beim Zahnersatz etwa muss zunächst ein Heil- und Kostenplan eingereicht und genehmigt werden. Kommt die Kasse für die Behandlung auf, übernimmt sie die Kosten nur bis zu der Höhe, die bei derselben Behandlung in Deutschland angefallen wären. Möchten Sie sich für eine Behandlung ins Ausland begeben, sollten Sie dies immer vorab mit Ihrer Krankenkasse absprechen, um Komplikationen zu vermeiden.
Behandlung nur im Ausland möglich
Ist eine für Sie notwendige Behandlung nach dem aktuellen Stand der Medizin nur im (EU-)Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten vollständig oder teilweise übernehmen. Ob die Behandlung notwendig ist, liegt allerdings im Ermessen Ihrer Krankenkasse. Sieht sie keine Notwendigkeit, müssen Sie selbst für die Kosten der Behandlung aufkommen.
Als Arbeitnehmer müssen Sie sich grundsätzlich in dem Land krankenversichern, in dem Sie angestellt sind. Liegt der Geschäftssitz Ihres Arbeitgebers in Deutschland, kann Ihre Krankenversicherung demnach bestehen bleiben. In diesem Fall benötigen Sie bei Leistungsbezug lediglich Ihre EKVK. Allerdings werden auch in diesem Fall nur die ausländischen Behandlungen von der Kasse erstattet, die nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland warten können.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land und beginnen dort eine neue Beschäftigung, müssen Sie sich im entsprechenden Land krankenversichern.
Möchten Sie sich als Rentner in einem EU-, EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz niederlassen, können Sie in der Regel bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Voraussetzung ist, dass Sie nur eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und keine Leistungen an Ihrem neuen Wohnort beziehen. Auch in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bestehen bleiben. Dazu zählen etwa die Türkei, Serbien oder Bosnien-Herzegowina.
Hatten Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt und sich dort versichert, kehren nun aber wieder nach Deutschland zurück, können Sie in der Regel wieder in Ihre alte Krankenkasse wechseln. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn Sie in der Zwischenzeit privat versichert waren. Um zu erfahren, ob Sie sich bei Ihrer Rückkehr wieder gesetzlich versichern können, ist es möglich vorab die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse zu beantragen. Diese klärt, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und informiert Sie über Ihre Möglichkeiten. Alternativ geben unsere Experten Ihnen auch gerne eine erste Einschätzung und klären für Sie alles Weitere mit der Krankenkasse.
Um auch außerhalb von Deutschland bestmöglich vor potenziellen Kosten abgesichert zu sein, empfehlen wir Ihnen vor Beginn Ihrer Reise eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Diese kommt beispielsweise für die Kosten ambulanter und stationärer Heilbehandlungen und meist auch für Krankenrücktransporte auf. Insbesondere für außereuropäische Reisen, etwa in die USA oder Asien, ist eine Auslandskrankenversicherung dringend zu empfehlen. Je nach Dauer Ihrer Reise sind entsprechende Versicherungen teilweise für unter fünf Euro abschließbar. Reisen Sie häufiger, können Sie von weiteren Vergünstigungen profitieren, indem Sie sich für einen Jahresschutz entscheiden.
Im Ausland kommt Ihre gesetzliche Krankenversicherung lediglich für medizinisch notwendige Behandlungen auf, wenn diese nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können. Dies gilt sowohl für Medikamente als auch für ärztliche Behandlungen oder Operationen.
Nehmen Sie eine Behandlung im Ausland in Anspruch, kommt Ihre gesetzliche Krankenversicherung lediglich für den Teil der Kosten auf, den sie auch bei einer Behandlung in Deutschland übernommen hätte. Außerdem ist es möglich, dass Ihre Kasse zusätzliche Verwaltungskosten für den erhöhten Aufwand veranlasst. Um sicher zu sein, sollten Sie sich die (Teil-)Kostenübernahme für eine Behandlung im Ausland bestenfalls vorab schriftlich bestätigen lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung kommt nur in Ausnahmefällen für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland auf. Ist ein Rücktransport aus medizinischer Sicht nicht notwendig, müssten Sie für die entstehenden Kosten selbst aufkommen. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung würde diese Kosten in der Regel abdecken.
Planen Sie für eine Behandlung ins Ausland zu reisen, sollten Sie im Vorwege mit Ihrer Krankenkasse sprechen. Ohne vorherige Genehmigung ist es möglich, dass Ihre Krankenkasse die Kostenübernahme im Nachhinein ablehnt. Auch wenn es nicht notwendig ist, sollten Sie eine Behandlung im EU-Ausland dennoch vorab von Ihrer Krankenkasse beantragen. Benötigen Sie im Ausland umgehend medizinische Versorgung, etwa durch eine Schnittwunde, muss die Behandlung vorab nicht von der Krankenkasse genehmigt werden, damit diese die Kosten (teilweise) übernimmt. Allerdings ist die Kostenübernahme für die Kasse nur in Ländern des EWRs oder mit bestehendem Sozialversicherungsabkommen verbindlich. Außerhalb dieses Bereichs müssen Sie die Kosten selbst tragen, sofern vorab nicht anders mit der Krankenkasse vereinbart.
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Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
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