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mehr erfahrenDer Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist auf das gesamte Einkommen bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Liegt das Einkommen darüber, werden die Beiträge nur für den Teil des Einkommens berechnet, der unterhalb der Grenze liegt. Aktuell gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von 59.850 Euro im Jahr (Stand: 2023).
In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist dies anders: Hier zahlt jeder Versicherte einen Beitrag, der nicht von seinem Einkommen, sondern von seinem Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss abhängt.
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz sowie einem individuellen Zusatzbeitrag zusammen. Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Höhe des individuellen Zusatzbeitrags bestimmen die Krankenkassen selbst. Wie hoch er ausfällt, hängt von der Finanzlage der Kasse ab. Hat die Krankenkasse ein Defizit, muss sie ihren Beitrag erhöhen.
Jedes Jahr legt der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das folgende Jahr fest. Im Jahr 2023 beträgt dieser Wert 1,6 Prozent.
Übersicht: Beitragssatz in der GKV (Stand 2023) | |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 Prozent |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,6 Prozent |
Tipp: Sonderkündigungsrecht bei Anhebung
Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann zu einer anderen Kasse wechseln, selbst wenn Sie noch keine 12 Monate bei Ihrer aktuellen Kasse versichert sind. Für die Kündigung gilt eine Frist von zwei Monaten.
Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Erhebung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich immer wieder verändert. Von 2011 bis einschließlich 2014 galt ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Dieser enthielt einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den die Versicherten allein tragen mussten.
Seit 1. Januar 2015 gelten dagegen der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie ein kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Die aktuellen Zusatzbeiträge der bundesweit und regional geöffneten Krankenkassen finden Sie hier
(Stand: 26.01.2023).
Name | Beitragssatz |
---|---|
BIG direkt gesund (ehemals actimonda Krankenkasse) | 15,90% |
AOK Baden-Württemberg | 16,20% |
AOK Bayern | 16,18% |
AOK Bremen/Bremerhaven | 16,20% |
AOK Hessen | 16,20% |
AOK Niedersachsen | 16,10% |
AOK Nordost | 16,50% |
AOK Nordwest | 16,49% |
AOK PLUS | 16,10% |
AOK Rheinland/Hamburg | 16,40% |
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland | 16,40% |
AOK Sachsen-Anhalt | 15,60% |
vivida bkk (ehemals atlas BKK ahlmann) | 15,90% |
Audi BKK | 15,85% |
BAHN-BKK | 16,30% |
BARMER | 16,10% |
Bergische Krankenkasse | 16,20% |
Bertelsmann BKK | 16,00% |
Betriebskrankenkasse der MTU Friedrichshafen GmbH | 16,20% |
BIG direkt gesund | 16,05% |
BKK 24 | 16,39% |
VIACTIV Krankenkasse (ehemals BKK Achenbach Buschhütten) | 16,20% |
BKK Akzo Nobel | 16,15% |
BKK B. Braun Aesculap | 16,35% |
BKK BPW Bergische Achsen KG | 16,40% |
BKK Deutsche Bank AG | 16,20% |
BKK Diakonie | 16,20% |
BKK DürkoppAdler | 15,89% |
BKK Euregio | 15,44% |
BKK EVM | 15,50% |
BKK EWE | 15,50% |
BKK exklusiv | 16,59% |
BKK Faber-Castell & Partner | 15,95% |
BKK firmus | 15,50% |
BKK Freudenberg | 16,10% |
BKK Gildemeister Seidensticker | 15,50% |
Bergische Krankenkasse (ehemals BKK GRILLO-WERKE AG) | 16,00% |
BKK Groz-Beckert | 15,00% |
BKK Melitta HMR (ehemals BKK HMR) | 15,80% |
BKK Herkules | 15,69% |
BKK KARL MAYER | 16,50% |
BKK KBA | 16,04% |
BKK Krones | 15,50% |
BKK Linde | 16,10% |
BKK MAHLE | 16,10% |
BKK Melitta HMR | 16,00% |
BKK Miele | 16,00% |
Mobil Krankenkasse | 16,09% |
BKK PFAFF | 15,40% |
BKK Pfalz | 16,15% |
BKK PricewaterhouseCoopers | 16,08% |
BKK ProVita | 16,09% |
BKK Public - Partner der BKK Salzgitter | 16,10% |
BKK Rieker.Ricosta.Weiser | 16,60% |
energie-BKK (ehemals BKK RWE) | 15,98% |
BKK Salzgitter | 16,20% |
vivida bkk | 16,00% |
BKK Scheufelen | 16,00% |
BKK SBH | 15,58% |
Audi BKK (ehemals BKK STADT AUGSBURG) | 15,85% |
BKK Technoform | 16,10% |
BKK Textilgruppe Hof | 15,50% |
BKK VDN | 16,10% |
BKK VerbundPlus | 15,95% |
BKK VBU | 16,40% |
BKK Voralb HELLER*INDEX*LEUZE | 15,10% |
BKK Werra-Meissner | 16,40% |
BKK Wirtschaft & Finanzen | 16,29% |
BKK Würth | 15,58% |
BKK ZF & Partner | 16,05% |
BMW BKK | 14,90% |
Bosch BKK | 16,10% |
Continentale BKK | 16,00% |
Mercedes-Benz BKK | 15,90% |
DAK-Gesundheit | 16,30% |
Debeka BKK | 16,29% |
energie-BKK | 16,19% |
Ernst & Young BKK | 16,14% |
Heimat Krankenkasse | 15,90% |
HEK - Hanseatische Krankenkasse | 15,90% |
hkk | 15,58% |
IKK Brandenburg und Berlin | 16,37% |
IKK classic | 16,20% |
IKK gesund plus | 15,70% |
IKK - Die Innovationskasse | 16,20% |
IKK Südwest | 16,25% |
Kaufmännische Krankenkasse - KKH | 16,10% |
KNAPPSCHAFT | 16,20% |
Merck BKK | 16,00% |
mhplus Betriebskrankenkasse | 16,18% |
Novitas BKK | 16,14% |
pronova BKK | 16,30% |
R+V Betriebskrankenkasse | 16,00% |
Salus BKK | 16,19% |
vivida bkk (ehemals Schwenninger Krankenkasse) | 15,90% |
SECURVITA Krankenkasse | 16,20% |
Novitas BKK (ehemals SIEMAG BKK) | 16,14% |
Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) | 16,10% |
SKD BKK | 15,75% |
Südzucker-BKK | 15,70% |
Techniker Krankenkasse (TK) | 15,80% |
TUI BKK | 16,10% |
VIACTIV Krankenkasse | 16,20% |
BKK VerbundPlus (ehemals Wieland BKK) | 15,70% |
WMF BKK | 16,20% |
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Das sind 7,3 Prozent des Bruttogehalts für jeden. Auch den jeweiligen Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 2019 jeweils zur Hälfte.
Beispiele: Beitrag für einen Arbeitnehmer
Monatsgehalt (Brutto) | Beitrag (Arbeitnehmer) | Beitrag (Arbeitgeber) |
---|---|---|
2.500 Euro | 198,75 Euro | 198,25 Euro |
3.000 Euro | 238,50 Euro | 238,50 Euro |
3.500 Euro | 278,25 Euro | 278,75 Euro |
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag von 14 Prozent. Für diesen Beitrag haben sie jedoch keinen Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld. Falls sie im Krankheitsfall ein Krankengeld erhalten möchten, gilt auch für sie der normale Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent. Sie können auch spezielle Tarife abschließen, um genau zu bestimmen, ab welchem Krankheitstag ein Krankengeld gezahlt werden soll.
Zusätzlich müssen sie den Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlen. Versicherungsbeiträge müssen Selbstständige auf sämtliche Einnahmen abführen – also etwa auch auf Kapitaleinkünfte.
Wichtig: Selbstständige müssen auf jeden Fall einen Mindestbeitrag zahlen: Die Krankenkasse legt mindestens Monatseinkünfte von 1.131,67 Euro (Stand: 2023) zugrunde – selbst wenn der Selbstständige weniger verdienen sollte.
Beispiele: Beitrag für einen Selbstständigen*
Monatseinkünfte (Brutto) | Beitrag |
---|---|
3.000 € | 459,00 € |
4.000 € | 612,00 € |
5.000 € | 740,14 € (Höchstbeitrag) |
Arbeitslose müssen ihre Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nicht selbst bezahlen.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Kassenbeitrag. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei dem der Arbeitslose versichert ist.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) übernimmt das Jobcenter die Krankenkassenbeiträge. Hierbei überweist das Jobcenter an den Gesundheitsfonds allerdings nicht den individuellen Zusatzbeitrag der Kasse sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Versicherungspflichtige Rentner zahlen in der gesetzlichen Krankenversicherung wie Arbeitnehmer nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes – also 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlen Rentner und gesetzliche Rentenversicherung ab 2019 jeweils zur Hälfte.
Auf Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente muss jedoch der volle Beitragssatz gezahlt werden. Private Einnahmen – etwa Zinsen oder Mieten – werden bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht berücksichtigt. Auf sie müssen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Beispiel: Beitrag für einen Rentner (versicherungspflichtig)*
Einkünfte | Monatlicher Betrag (Brutto) | Beitragssatz | Beitrag Rentner | Beitrag KVdR |
---|---|---|---|---|
Rente | 1.200 € | 7,95 % | 95,40 € | 95,40 € |
Betriebsrente | 500 € | 15,90 % | 79,50 € | - |
Mieteinkünfte | 600 € | - | - | - |
Beitrag gesamt | 174,90 € |
Kann sich ein Rentner nur freiwillig gesetzlich versichern, weil er die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung nicht erfüllt, muss er den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen. Der Rententräger erstattet ihm aber die Hälfte des Beitrags auf Antrag zurück.
Auf private Einkommensquellen muss ein freiwillig versicherter Rentner – anders als ein pflichtversicherter – den vollen Beitragssatz abführen.
Beispiel: Beitrag für einen Rentner (freiwillig versichert)*
Einkünfte | Monatlicher Beitrag (Brutto) |
Beitrags- satz |
Beitrag Rentner |
Zuschuss (auf Antrag) |
---|---|---|---|---|
Rente | 1.200 € | 7,95 % | 95,40 € | 95,40 € |
Betriebsrente | 500 € | 15,90 % | 79,50 € | - |
Mieteinkünfte | 600 € | 15,30 % | 91,80 € | - |
Beitrag gesamt | 266,70 € |
Da die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen unterschiedlich hoch sind, lohnt sich ein regelmäßiger Krankenkassenvergleich. Mit dem Beitragsrechner der gesetzlichen Krankenversicherung von CHECK24 können Sie ganz einfach überprüfen, wie hoch die Beitragssätze der einzelnen Kassen sind und wieviel Sie mit einem Wechsel sparen können. Gleichzeitig sehen Sie auf einen Blick, welche wichtigen Zusatzleistungen die Krankenkassen bieten.
Auf Wunsch können Sie gleich online einen Krankenkassenwechsel beantragen – unsere Kundenberater senden Ihnen alle notwendigen Formulare per Post und E-Mail zu.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 60 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 60 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.