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Erbschaften und Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Dazu gehören beispielsweise auch Gelder von Tagesgeldkonten, Sparbücher, Festgeldkonten oder Guthaben auf dem Girokonto. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer basieren auf dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das im deutschen Steuerrecht geregelt ist.
Erbschaft- und Schenkungssteuer sind im selben Gesetz und grundsätzlich gleichlaufend geregelt. Die Schenkungssteuer stellt eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer dar und wird beim Erwerb von Vermögen durch Schenkung fällig. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden kann.
Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegen Erbschaften, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Stiftungsvermögen, sofern die Stiftung im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Wie hoch die Erbschaftssteuer bzw. die Schenkungssteuer tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erblasser zum Erben bzw. der Schenker zum Beschenkten steht.
Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Inländer, besteht unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht. Das bedeutet, dass auch Vermögen im Ausland der Erbschaftssteuer unterliegt. Zu Inländern zählen Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie deutsche Staatsangehörige, die seit weniger als fünf Jahren ihren Wohnsitz im Ausland haben. Für Ausländer gilt nur eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht: Nur Vermögen im Inland muss versteuert werden.
Für den Erben entsteht die Steuerschuld an dem Tag, an dem das Erbe in seinen Besitz übergeht. In den meisten Fällen ist dies der Todestag des Erblassers. Sowohl im Falle des Erwerbes von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden stehen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbern persönliche Freibeträge zu. Für beschränkt steuerpflichtige Erwerber gelten die Freibeträge dagegen nicht.
Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Beginnt der Schenker also bereits vor seinem Tode damit, sein Vermögen in Teilen zu vererben bzw. zu verschenken, kann die Erbschaftssteuer umgangen werden, indem immer nur steuerfreie Summen übertragen werden. Im Erbfall gibt es zudem Versorgungsfreibeträge, von denen allerdings unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Betriebsrenten abgezogen werden müssen. Für Kinder erlischt der Anspruch auf Versorgungsfreibeträge ab dem 27. Lebensjahr.
Die Erbschaftssteuer wird nur auf den Nettobetrag des Erbes fällig. Das bedeutet, dass Schulden des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, Bestattungskosten, Kosten für die Verteilung des Nachlasses, Ersatzansprüche und Einkommensteuernachzahlungen im Vorfeld abgezogen werden.
Vermögen abzgl. Freibetrag | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 Euro | 7% | 15% | 30% |
Bis 300.000 Euro | 11% | 20% | |
Bis 600.000 Euro | 15% | 25% | |
Bis 6.000.000 Euro | 19% | 30% | |
Bis 13.000.000 Euro | 23% | 35% | 50% |
Bis 26.000.000 Euro | 27% | 40% | |
Ab 26.000.000 Euro | 30% | 43% |