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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Erbschaften und Schenkungen sind steuerpflichtig

Erbschaften und Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Dazu gehören beispielsweise auch Gelder von Tagesgeldkonten, Sparbücher, Festgeldkonten oder Guthaben auf dem Girokonto. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer basieren auf dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das im deutschen Steuerrecht geregelt ist.

Erbschaft- und Schenkungssteuer sind im selben Gesetz und grundsätzlich gleichlaufend geregelt. Die Schenkungssteuer stellt eine Ergänzung zur Erbschaftssteuer dar und wird beim Erwerb von Vermögen durch Schenkung fällig. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden kann.

Der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegen Erbschaften, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Stiftungsvermögen, sofern die Stiftung im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Wie hoch die Erbschaftssteuer bzw. die Schenkungssteuer tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erblasser zum Erben bzw. der Schenker zum Beschenkten steht.

Die Erben bzw. die Beschenkten werden in drei Steuerklassen unterteilt:

Steuerklasse I

  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkelkinder
  • Großeltern und Urgroßeltern (bei Erwerb von Todes wegen)

Steuerklasse II

  • Großeltern und Urgroßeltern (soweit kein Erwerb von Todes wegen)
  • Geschwister, Neffen/Nichten
  • Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern
  • Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer beendeten Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

  • Alle anderen Personen (z.B. Freunde, Bekannte)

Berechnungsbeispiel mit Berücksichtigung der Kirchensteuer

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Inländer, besteht unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht. Das bedeutet, dass auch Vermögen im Ausland der Erbschaftssteuer unterliegt. Zu Inländern zählen Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie deutsche Staatsangehörige, die seit weniger als fünf Jahren ihren Wohnsitz im Ausland haben. Für Ausländer gilt nur eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht: Nur Vermögen im Inland muss versteuert werden.

Für den Erben entsteht die Steuerschuld an dem Tag, an dem das Erbe in seinen Besitz übergeht. In den meisten Fällen ist dies der Todestag des Erblassers. Sowohl im Falle des Erwerbes von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden stehen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbern persönliche Freibeträge zu. Für beschränkt steuerpflichtige Erwerber gelten die Freibeträge dagegen nicht.

Aktuell gelten folgende Freibeträge (Stand: 2016)

  • Ehegatten und Lebensgefährten: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Kinder eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes: 400.000 Euro
  • Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes: 200.000 Euro
  • Alle weiteren Personen aus Steuerklasse I: 100.000 Euro
  • Alle Personen aus Steuerklasse II und III: 20.000 Euro

Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Beginnt der Schenker also bereits vor seinem Tode damit, sein Vermögen in Teilen zu vererben bzw. zu verschenken, kann die Erbschaftssteuer umgangen werden, indem immer nur steuerfreie Summen übertragen werden. Im Erbfall gibt es zudem Versorgungsfreibeträge, von denen allerdings unter anderem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Betriebsrenten abgezogen werden müssen. Für Kinder erlischt der Anspruch auf Versorgungsfreibeträge ab dem 27. Lebensjahr.

Aktuell gelten folgende Versorgungsfreibeträge (Stand: 2016)

  • Ehegatten und Lebensgefährten: 256.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 52.000 Euro
  • Kinder eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes: 41.000 Euro
  • Kinder eines lebenden Kindes oder Stiefkindes: 30.700 Euro
  • Alle weiteren Personen aus Steuerklasse I: 20.500 Euro
  • Alle Personen aus Steuerklasse II und III: 10.300 Euro

Die Erbschaftssteuer wird nur auf den Nettobetrag des Erbes fällig. Das bedeutet, dass Schulden des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen, Bestattungskosten, Kosten für die Verteilung des Nachlasses, Ersatzansprüche und Einkommensteuernachzahlungen im Vorfeld abgezogen werden.

Seit dem 1. Januar 2010 gelten folgende Steuersätze

Vermögen abzgl. Freibetrag Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Bis 75.000 Euro 7% 15% 30%
Bis 300.000 Euro 11% 20%
Bis 600.000 Euro 15% 25%
Bis 6.000.000 Euro 19% 30%
Bis 13.000.000 Euro 23% 35% 50%
Bis 26.000.000 Euro 27% 40%
Ab 26.000.000 Euro 30% 43%
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.