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Hundeverordnung Schleswig-Holstein – Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen Schleswig-HolsteigAm 1. Januar 2016 ist in Schleswig-Holstein das erneuerte Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) in Kraft getreten. Seitdem gilt ein Versicherungsgebot für jeden Hundehalter. Das bedeutet: Jeder Halter soll für sein Tier eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen.

Info: Nur in begründeten Härtefällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet. In welchen Fällen eine Ausnahme von der Versicherungspflicht möglich ist, erfahren Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde.

Wichtig: Für „gefährliche Hunde“ gibt es keine härtefallbedingten Ausnahmen. Jeder Halter eines gefährlichen Hundes muss zwingend eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.

Keine Hundeliste für gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es keine Listenhunde. Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt nicht von seiner Rasse, sondern von seinem Verhalten ab. Das Hundegesetz von Schleswig-Holstein enthält Kriterien, nach denen die Behörden beurteilen, ob ein Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist oder nicht. Gemäß § 7 HundeG kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er

  • einen Menschen beißt und dies nicht der Selbsterhaltung oder Verteidigung dient.
  • außerhalb des eingezäunten Grundstücks des Halters wiederholt in gefährlicher Weise Menschen ohne Grund anspringt oder sich aggressiv verhält.
  • ein anderes Tier durch einen Biss schädigt, obwohl er selbst nicht attackiert wird.
  • einen anderen Hund beißt, obwohl dieser eine artübliche Unterwerfungsgestik zeigt.
  • unkontrolliert Tiere reißt oder hetzt.

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiterhin halten möchte, muss bei der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt) eine Erlaubnis beantragen. Eine Erlaubnis wir nur erteilt, wenn der Halter des Hundes

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • als zuverlässig und geeignet gilt,
  • mit seinem Hund eine Sachkundeprüfung bestanden hat,
  • seinen Hund gekennzeichnet hat und
  • vorschriftsmäßig eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat

Zudem gelten für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes besondere Pflichten, unter Umständen sogar Maulkorb- und Leinenpflichten. Das Gesetz enthält aber verschiedene Ausnahmeregelungen. So kann der Hundehalter beispielsweise nach zwei Jahren eine Rücknahme der Einstufung beantragen. Hierfür muss der Hund einen sogenannten Wesenstest bestehen.

Weitere wichtige Aspekte des schleswig-holsteinischen Hundegesetzes

Durch das neue Hundegesetz werden verschiedene Pflichten für Hundehalter geändert. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Allgemeine Pflicht: Wer seinen Hund im öffentlichen Raum spazieren führt, muss die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
  • Kennzeichnungspflicht: Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss durch einen Transponder mit einer Kennnummer gekennzeichnet werden.
  • Sachkunde: Halter eines gefährlichen Hundes müssen eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung (auch als Hundeführerschein bekannt) ablegen. Wer freiwillig eine Prüfung ablegt und besteht, zahlt unter Umständen weniger Hundesteuer. Eine Steuerermäßigung liegt allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde.

Zudem werden durch das neue Hundegesetz alte Pflichten abgeschafft und neue Rechte festgelegt. Für bestimmte Regelungen, die durch das Gefahrenhundegesetz vorgeschrieben waren, gelten Übergangsregelungen (§ 21 HundeG). Die Folgenden sind für Hundehalter besonders wichtig.

  • Hunde, die vor dem 1. Januar 2016 mit einem Transponder gekennzeichnet wurden, der nicht den Anforderungen des neuen Gesetzes entspricht, muss nicht erneut gekennzeichnet werden.
  • Eine bereits erteilte Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes gilt weiterhin.
  • Sollte ein Hund ausschließlich aufgrund seiner Rasse als gefährlich eingestuft worden sein, muss die Behörde die Einstufung rückgängig machen.
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