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Hundeverordnung in Bayern - Regelungen zur Hundehaftpflicht 2024

Wappen BayernIn Bayern ist bereits 1992 die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit” in Kraft getreten. Dass die darin enthaltenen Regelungen verfassungskonform sind, wurde durch entsprechende Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 1994 und 2004 bestätigt.

Die bayerische Kampfhundeverordnung basiert auf Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, der sich mit der Haltung gefährlicher Tiere befasst.

Gemäß dem bayerischen Hundegesetz ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings kann eine solche Versicherung in einzelnen Gemeinden eine Voraussetzung sein, um einen Kampfhund halten zu dürfen.

Aber auch ohne allgemeinen Gesetzeszwang empfiehlt es sich für Besitzer von Hunden aller Arten, über eine leistungsstarke Hundehaftpflicht zu verfügen. Denn jeder Hundehalter ist per Gesetz dazu verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen, die der tierische Freund verursacht. Und ohne entsprechenden Versicherungsschutz können die Kosten schlimmstenfalls existenzbedrohend hoch sein.

Weitere wichtige Aspekte des bayerischen Hundegesetzes

Das bayerische Hundegesetz schreibt keine bundeslandweiten Verpflichtungen zum Anleinen eines Hundes oder dem Tragen eines Maulkorbs vor. Jedoch ist festgeschrieben, dass die jeweils zuständige Gemeinde entsprechende Verordnungen für Kampfhunde und andere große Hunde erlassen kann. Auch Verordnungen, die Hunde jeder Rasse und Größe betreffen, liegen im Ermessen der Gemeinden.

Grundsätzlich gilt: Hundehalter in Bayern sollten sich über die gesetzlichen Bestimmungen an ihrem Wohnort genau informieren - gerade auch bei einem Umzug innerhalb des Bundeslandes. In den beiden Orten können mitunter unterschiedliche Verordnungen für die Hundehaltung gelten. Zudem können von den jeweiligen Gemeinden auch Einzelfallanordnungen festgesetzt werden, beispielsweise für das Anbringen von Schließvorrichtungen und Warnschildern an den Grundstücken.

Regelungen für Listenhunde

Gemäß dem bayerischen Hundegesetz ist für Listenhunde bzw. Kampfhunde charakteristisch, dass sie eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen - sei es aufgrund ihrer Zucht oder Ausbildung oder wegen rassespezifischer Merkmale. Es wird grundsätzlich zwischen zwei Gruppen von Kampfhunden unterschieden.

Folgende Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Bayern unwiderlegbar als Kampfhunde:

 

Für die Haltung eines Kampfhundes ist in Bayern eine Erlaubnis der zuständigen Gemeinde notwendig. Diese wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Kriterien für die Erteilung dieser Erlaubnis sind unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Haltung, die Volljährigkeit sowie Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Gemeinden können es sich zudem vorbehalten, die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes vom Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Bei folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund grundsätzlich - jedoch widerlegbar - auch vermutet:

  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

 

Bei der zweiten Rassen-Gruppe kann die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall durch ein sogenanntes Negativzeugnis widerlegt werden. Dieses muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In dem Gutachten muss von einem dazu befugten Tierarzt und/oder Sachverständigen bestätigt werden, dass der betreffende Hund keine Gefahr für Mensch und Tier darstellt.

Unabhängig von der Einteilung in die beiden Gruppen von Kampfhunden kann im Einzelfall ein Vierbeiner auch als Kampfhund gelten, wenn er mit dem Ziel einer erhöhten Aggressivität oder Gefährlichkeit ausgebildet wurde.

Im Gegensatz zu den Hundegesetzen in einigen anderen Bundesländern wird in der bayerischen Hundeverordnung nicht zwischen Kampfhunden und sogenannten gefährlichen Hunden unterschieden.

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