Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:
CHECK24 Versicherungen
5 / 5
29.777 Bewertungen
(letzte 12 Monate)

Zu teuer versichert?

Mit unserem kostenlosen Vertrags-Check überprüfen wir Ihre bestehenden Versicherungen und zeigen Ihnen Sparpotenzial und Optimierungsmöglichkeiten.

mehr erfahren

Hundeverordnung Sachsen-Anhalt - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen Sachsen-AnhaltIn Sachsen-Anhalt gibt es seit 2009 ein Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuG ST), dessen aktualisierte Fassung im März 2016 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz schreibt allen Hundehaltern vor, für ihr Tier eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat genau bestimmt, wie sich der Abschluss einer Hundehaftpflicht gestaltet. So muss die Hundeversicherung für den Welpen spätestens drei Monate nach Geburt abgeschlossen werden. Zudem muss die Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden mindestens eine Million Euro betragen. Die Deckungssumme für Vermögensschäden sollte bei 50.000 Euro oder höher liegen.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für alle Hundehalter. Wer einen Hund besitzt, sollte über seine Hundehalterpflichten genau Bescheid wissen. Andernfalls riskiert man bei Missachtung der gesetzlichen Vorschriften ein Bußgeld und unter Umständen den Versicherungsschutz. Schließlich ist in Deutschland jeder gesetzlich dazu verpflichtet, Schäden zu vermeiden und zu mindern.

Info: Einige Versicherungsgesellschaften bieten auch für gefährliche Hunde beziehungsweise Kampfhunde Tarife an.

Weitere wichtige Aspekte des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt

Neben einer allgemeinen Versicherungspflicht gibt es weitere wichtige Hundehalterpflichten in Sachsen-Anhalt. Prinzipiell sind Hunde so zu halten, dass von ihnen für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr ausgeht. Die Vierbeiner müssen auch spätestens sechs Monate nach ihrer Geburt mit einem Transponder bei einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Auslesen der unveränderlichen Kennnummer zu gestatten. Zudem werden alle Hunde in Sachsen-Anhalt zentral registriert.

Das Gesetz enthält auch Kriterien, nach denen die Behörden beurteilen, ob ein Hund wirklich gefährlich ist oder nicht. Es beinhaltet jedoch nicht - wie viele andere Länder-Hundeverordnungen - eine Liste von Hunderassen und -gruppen, die einzig aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit als gefährlich gelten. Es gibt aber ein Hunde-Verbrings- und Einfuhr-Gesetz, das diverse gefährliche Hunderassen nennt. Hundehalter sollten sich zum einen wegen des allgemeinen Sicherheitsinteresses an die Vorschriften halten und auch aus Eigeninteresse. Denn wer gesetzliche Regelungen missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern unter Umständen auch den Haftpflichtschutz für sein Tier.

Listenhunde und gefährliche Hunde

In Paragraph 3 nimmt das Hundegesetz Bezug auf das Hunde-Verbrings- und Einfuhr-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Bundesgesetz sind folgende Hunderassen aufgelistet, bei denen eine Gefährlichkeit stets vermutet wird (gleiches gilt für Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen):

Diese Rassen dürfen in Sachsen-Anhalt seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr gezüchtet oder verkauft, aber nach wie vor gehalten werden. Um einen Hund zu halten, dessen Gefährlichkeit als erwiesen gilt, müssen diverse Pflichten und Bedingungen erfüllt werden, um eine behördliche Erlaubnis zu erhalten. Hierzu gehören beispielsweise folgende:

  • Nachweis eines bestandenen Wesenstests
  • Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 2 Absatz 3
  • Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks muss das Tier angeleint sein und einen Maulkorb tragen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 GefHuG ST
  • Persönlich geeignet im Sinne des § 8 GefHuG ST
  • Sachkunde nachgewiesen (etwa mit einem Hundeführerschein) im Sinne des § 9 GefHuG ST

Eine zentrale Gesetzesänderung von 2016 ist, dass Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - zubeißen, nicht mehr automatisch als gefährlich eingestuft werden müssen. Die jeweiligen Kommunen dürfen nun berücksichtigen, warum ein Hund zugebissen hat. Ist dies etwa nur als Reaktion auf einen Angriff geschehen, kann auf die Einstufung als gefährlicher Hund und die damit verbundenen Folgen für den Halter verzichtet werden.

Da es eine Reihe weiterer Pflichten, aber auch Rechte gibt, sollten Hundehalter das Hundegesetz sorgfältig lesen und kennen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, sich vom Maulkorb- und Leinenzwang befreien zu lassen.

Hundehaftpflicht im Vergleich
  • Über 120 Tarife vergleichen
  • Sofort-Schutz und tägliche Kündigung möglich

Nur bei CHECK24: Beim Online-Antrag vieler Versicherungen erhalten Sie bei positiver Prüfung sofort eine verbindliche Versicherungsbestätigung per E-Mail – auch „Sofort” als Startzeitpunkt möglich!

Nur bei CHECK24: Für ausgewählte attraktive Tarife können Sie den Vertrag jederzeit unkompliziert kündigen. Daher können Sie ohne Risiko abschließen.