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Hundeverordnung Berlin - Regelungen zur Hundehaftpflicht 2024

Gemäß dem „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin” muss jeder Hundehalter für seinen Vierbeiner eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Ganz gleich, ob die entsprechende Hunderasse explizit im Gesetzestext aufgeführt ist oder ob ein Hund im Einzelfall gemäß gesetzlicher Kriterien als gefährlich gilt. Der Gesetzgeber formuliert für den Abschluss einer Hundehaftpflicht konkrete Bedingungen. Laut Abschnitt I § 1 Absatz (6) des Berliner Hundegesetzes müssen durch die Hundeversicherung Personen- und Sachschäden abgedeckt sein. Zudem darf die Versicherungssumme nicht weniger als eine Million Euro sowie die Selbstbeteiligung nicht höher als 500 Euro pro Versicherungsjahr betragen.

Listenhunde und gefährliche Hunde

Im Abschnitt II § 4 Absatz (1) des Berliner Hundegesetzes findet sich eine Definition für gefährliche Hunde. Hunde gelten dann als gefährlich, wenn sie

  • durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen und Tieren auffällig wurden,
  • aufgrund falscher Haltung/Erziehung aggressiv sind oder
  • einer bestimmten Rasse angehören.

Im zweiten Absatz sind Rassen und Gruppen von Hunden aufgeführt, die prinzipiell als gefährlich gelten. Hierzu zählen aktuell folgende:

 

Wichtig: Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie Hunde, die mit den aufgelisteten gekreuzt wurden, gelten ebenfalls als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit.

Für die aufgelisteten Hunde gibt es spezielle Anzeige- und Kennzeichnungspflichten (§ 5) sowie Führer- und Halterpflichten (§6). Gemäß § 5 muss der Halter ein Führungszeugnis vorlegen sowie – zum Beispiel mit einem Hundeführerschein – nachweisen, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Außerdem muss er einen Nachweis liefern, dass sein Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Info: Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 wurden von ursprünglich zehn Rassen nur noch drei Rassen als prinzipiell gefährlich eingestuft. Das Gesetz lässt nun sinnvolle Änderungen zu. Zum Beispiel können gefährliche Hunde über einen Wesenstest als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden.

In § 6 finden sich allgemeine Vorschriften über das Halten und Führen gefährlicher Hunde. Beispielsweise dürfen solche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die gesetzesmäßige Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Ab dem siebten Lebensmonat unterliegen die gefährlichen Vierbeiner einem Maulkorbzwang. Diverse Rechte und Pflichten von Hundehaltern in Berlin sowie Definitionen der Begriffe Zuverlässigkeit und Sachkunde, sind der aktuellen Berliner Hundeverordnung zu entnehmen.

Allgemeine Leinenpflicht

Seit einer Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gilt in Berlin eine allgemeine Leinenpflicht. Ausnahmen von der Anleinpflicht bestehen nur in diesen Fällen:

  • Wurde ein Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten, darf er weiterhin ohne Leine laufen – allerdings nur an unbelebten Orten und auf Brachflächen.
  • Hundehalter mit einem Hundeführerschein dürfen ihre Vierbeiner ebenfalls auf Brachflächen und an unbelebten Orten ohne Leine laufen lassen.
  • Die Ausnahme von der Leinenpflicht besteht auch bei Hundehaltern, die auf andere Weise als sachkundig gelten – etwa Tierärzte und Führer von Diensthunden.

Weitere wichtige Aspekte des Berliner Hundegesetzes

Hunde, die in Berlin gemeldet sind, müssen mit einem Chip gemäß ISO-Norm gekennzeichnet werden und außerhalb des abgesicherten Grundstücks (Wohnung) des Halters ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift des Halters zu lesen sind. An bestimmten Orten ist die Mitnahme von Hunden prinzipiell verboten.

Solche Vorschriften spielen unter anderem für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eine Rolle. Denn auch wenn die meisten Hundehaftpflichtversicherer keinen Leinenzwang zur Bedingung machen, so kann der Halter im Schadensfall bei Nichteinhaltung der Vorschriften eine Mitschuld bekommen und in Haftung genommen werden - beispielsweise dann, wenn für den Aufenthaltsort explizit eine Leinenpflicht gilt. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht nämlich nicht nur eine allgemeine Schadenersatzpflicht, sondern auch eine Pflicht, Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.

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