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Hundeverordnung Sachsen - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen SachsenDas vom sächsischen Landtag beschlossene „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden” ist im August 2000 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Juli 2008 angepasst.

 Im Fokus der sächsischen Hundeverordnung stehen gefährliche Hunde. Alle Rassen, auf die diese Eigenschaft im Sinne des Gesetzestextes nicht zutrifft, werden außen vor gelassen.

Für die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Sachsen unter anderem der Nachweis einer bestehenden Tierhalterhaftpflicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Hundeverordnungen verschiedener anderer Bundesländer sind hier jedoch keine bestimmten Mindestdeckungssummen vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber auch für Besitzer von Hunden, für die der Abschluss einer solchen Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, über eine leistungsstarke Hundehaftpflicht zu verfügen.

Denn jeder Hundehalter muss per Gesetz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufkommen, die der tierische Freund verursacht - und das kann schnell teuer und schlimmstenfalls existenzbedrohend werden. Eine Hundehaftpflichtversicherung kommt für Haftpflichtschäden bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme auf.

Weitere wichtige Aspekte des sächsischen Hundegesetzes

Wer in Sachsen einen sogenannten gefährlichen Hund halten will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Neben dem Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflicht müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Volljährigkeit des Halters
  • Sachkunde des Halters (der sogenannte Hundeführerschein umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Hunderasse)
  • Zuverlässigkeit des Halters (Voraussetzungen: 1. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Verurteilung wegen einer Straftat; 2. keine bestehende Abhängigkeit von Alkohol, Rauschmitteln und/oder Medikamenten; 3. keine Betreuung wegen psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung)
  • Eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes, sodass andere Tiere oder Menschen nicht gefährdet werden.

Wer in Sachsen einen gefährlichen Hund hält, muss dies an den Zugängen zu seinem Haus oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich machen.

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Sie dürfen weder auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Schwimmbäder mitgenommen werden.

Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes an öffentlichen Orten nur Personen überlassen, die ihrem Alter sowie ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nach dazu in der Lage sind. Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde durch eine einzige Person ist untersagt.

Zudem sind die einzelnen Gemeinden gemäß dem sächsischen Hundegesetz dazu angehalten, für gefährliche Hunde Abgaben entsprechend dem kommunalen Satzungsrecht zu erheben.

Gefährliche Hunde und Listenhunde

Laut der sächsischen Hundeverordnung sind Hunde gefährlich, wenn ihre Gefährlichkeit generell vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Grundsätzlich immer vermutet wird eine Gefährlichkeit bei Hundegruppen,

  • bei denen durch Zucht eine besondere Angriffsbereitschaft,
  • ein Beißverhalten ohne Hemmung

sowie

  • eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist

und

  • denen wegen ihrer Beißkraft eine sogenannte abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.

Folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten sind in Sachsen Listenhunde und gelten stets als gefährlich:

Unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit gelten im Einzelfall Hunde als gefährlich,

  • die sich gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv verhalten haben (aggressiv bedeutet in diesem Fall, dass ein Hund einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne provoziert worden zu sein)
  • zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen
  • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Ob ein Hund im Einzelfall tatsächlich gefährlich ist, wird durch die zuständige Kreispolizeibehörde festgestellt.

Im sächsischen Hundegesetz wird, im Gegensatz zu verschiedenen anderen Hundeverordnungen, nicht zwischen gefährlichen Hunden und Kampfhunden differenziert.

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