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Hundeverordnung Rheinland-Pfalz - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen Rheinland-PfalzDas Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Rheinland-Pfalz enthält eine Vielzahl von Rechten und Pflichten hinsichtlich der Haltung gefährlicher Hunde. Jede Person, die einen dem LHundG entsprechenden gefährlichen Hund hält, muss eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Hierfür wurden genaue Kriterien festgelegt, denen eine Hundehaftpflicht-Police genügen muss. Gemäß § 4 Absatz (2) LHundG muss die Deckungssumme für Personenschäden mindestens 500.000 Euro, für Sachschäden mindestens 250.000 Euro betragen.

Eine Hundeversicherung deckt in der Regel Vermögens-, Sach- und Personenschäden in Millionenhöhe ab und kostet nur einige Euro im Monat. Daher lohnt sie sich für jeden Hundeeigentümer und nicht nur für Personen, die einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Denn auch ein kleiner und ungefährlicher Hund kann einen schweren und teuren Schaden verursachen, der für sein Herrchen den finanziellen Ruin bedeutet.

Listenhunde und gefährliche Hunde

In Paragraph 1 Absatz (1) des LHundG ist festgehalten, wann ein Hund als gefährlich gilt. Demnach ist ein Vierbeiner gefährlich, wenn er

  • sich als bissig erwiesen hat,
  • Wild oder Vieh hetzt oder reißt,
  • Menschen in gefährlicher oder bedrohlicher Weise angesprungen hat, oder
  • eine über das natürliche Maß hinausgehende Schärfe, Angriffslust, Kampfbereitschaft oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft aufweist.

Im zweiten Absatz führt der Gesetzgeber Hunderassen auf, die generell als gefährlich gelten. Dies gilt auch für Mischlinge, die aus der Kreuzung mit einem der gelisteten Hunde entstanden sind. Folgende Rassen gelten von Natur aus als gefährlich:

Der Handel, die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden sind in Rheinland-Pfalz verboten. Jeder, der einen gefährlichen Hund halten will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese wird nur unter bestimmten Umständen erteilt - zum Beispiel, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung besteht. Zudem muss der Halter nicht nur den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung nachweisen, sondern auch mit einem Hundeführerschein, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Nur wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Sinne des Gesetzes zuverlässig ist, darf einen gefährlichen Hund halten.

Personen, die allein aus körperlichen Gründen nicht dazu fähig sind, einen gefährlichen Hund zu führen, erhalten prinzipiell keine Erlaubnis. Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber für diese Art von Hunden klar definiert, an welchen Örtlichkeiten der Hund wie gehalten werden muss und wo eine Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht. Da es viele weitere Pflichten, aber auch Ausnahmen gibt, sollte jeder, der einen gefährlichen Haushund besitzt, das LHundG von Rheinland-Pfalz sorgfältig prüfen.

Weitere wichtige Aspekte des rheinland-pfälzischen Hundegesetzes

Wie die Bezeichnung des rheinland-pfälzischen Hundegesetzes bereits stark vermuten lässt, enthält es nur Vorschriften bezüglich des Haltens und Führens gefährlicher Hunde. Einzige allgemeine Pflicht, der sämtliche Hundehalter in Rheinland-Pfalz unterliegen, ist die Steuerpflicht. Wer sich einen Hund anschafft, muss für die Haltung die Hundesteuer entrichten. Zuständig hierfür sind die kommunalen Verwaltungen. Gleiches gilt für die Haltung gefährlicher Hunde.

Hundehalter, die eine Police abschließen, sollten nicht nur die Vertragsbedingungen genau studieren, sondern auch das LHundG. Denn wer seinen Hundehalterpflichten nicht nachkommt, riskiert unter Umständen den Versicherungsschutz. Denn jeder deutsche Bürger ist gesetzlich dazu verpflichtet, Schäden zu vermeiden und zu mindern. Sollte sich beispielsweise aufgrund der Missachtung der gesetzlichen Leinenpflicht ein Schaden ereignen, kann der Halter dafür mitverantwortlich gemacht und in Haftung genommen werden.

Info: Einige Gesellschaften bieten Hundehaftpflichtversicherungen auch für gefährliche Hunde beziehungsweise Kampfhund an.

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