Die Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für Listenhunde und Nicht-Listenhunde ist in jedem Bundesland individuell geregelt. Eine bundeseinheitliche Regelung bezüglich des Führens und Haltens von Hunden existiert nicht aufgrund der föderalen Strukturen.
Einige Länder haben sämtliche Hundeeigentümer dazu verpflichtet, für ihren Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In anderen Bundesländern wiederum gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht nur für vermeintlich gefährliche Hunde und bestimmte Rassen, die der Volksmund als Kampfhunde bezeichnet. Da diese angeblich potenziell gefährlichen Hunde als aggressiv gelten, werden sie in der jeweiligen Landeshundeverordnung aufgelistet. Darum wird auch der Begriff „Listenhund” verwendet.
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In vielen Fällen behält sich der Gesetzgeber das Recht vor, Hunde als gefährlich einzustufen - ganz gleich, welcher Rasse sie angehören. Fast jedes Landeshundegesetz enthält diesbezüglich Kriterien. Sind diese erfüllt, muss der Hundehalter wichtige Vorschriften einhalten - zum Beispiel eine Sachkundeprüfung (oft auch Hundeführerschein genannt) ablegen oder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Letzteres lohnt sich im Grunde für jeden Hundehalter, auch wenn keine allgemein verbindliche Versicherungspflicht besteht. Denn eine Hundehaftpflicht bietet Hundehaltern im Schadensfall einen Versicherungsschutz in Millionenhöhe.
Um den Listenhund gegen Krankheiten abzusichern, empfiehlt die Bundestierärztekammer eine Hundekrankenversicherung. Hierbei verlangen manche Versicherer beispielsweise den Nachweis eines positiven Wesenstests als Annahmekriterium. Wie bei der Hundehaftpflichtversicherung hängt die Höhe des Versicherungsbeitrags auch vom Umfang der Versicherungsleistungen ab.
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