Hundeverordnungen und Hundehaftpflicht in Deutschland

Das Polizei- und Ordnungsrecht ist in Deutschland Sache der einzelnen Bundesländer. Die Haltung von Tieren fällt in diesen Bereich. Deshalb gibt es in der föderal organisierten Bundesrepublik Deutschland viele verschiedene und keine einheitlichen Regelungen bezüglich dem Führen und Halten von Hunden.

Die Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für Listenhunde und Nicht-Listenhunde ist in jedem Bundesland individuell geregelt. Einige Länder haben sämtliche Hundeeigentümer dazu verpflichtet, für ihren Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In anderen Bundesländern - wie z.B. in Hessen und Nordrhein-Westfalen - wiederum gibt es eine gesetzliche Versicherungspflicht nur für vermeintlich gefährliche Hunde und bestimmte Rassen, die oft als Kampfhunde oder Listenhunde bezeichnet werden.

Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Niedersachsen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen-Anhalt Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen

In vielen Fällen behält sich der Gesetzgeber das Recht vor, Hunde als gefährlich einzustufen – ganz gleich, welcher Rasse sie angehören. Fast jedes Landeshundegesetz enthält diesbezüglich Kriterien. Sind diese erfüllt, muss der Hundehalter wichtige Vorschriften einhalten - zum Beispiel eine Sachkundeprüfung (oft auch Hundeführerschein genannt) ablegen oder eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Letzteres lohnt sich im Grunde für jeden Hundehalter, auch wenn keine allgemein verbindliche Versicherungspflicht besteht. Denn eine Hundehaftpflicht bietet Hundehaltern im Schadensfall einen Versicherungsschutz in Millionenhöhe.

Alle Hundehalter sollten sich zudem gut über die Regeln und Halterpflichten in ihrem Bundesland zu informieren. Denn wer gegen die Hundehalterverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Strafe. In manchen Fällen droht eine Leistungskürzung durch den Versicherer - beispielsweise, wenn bei einem Unfall ein Mitverschulden durch den Halter vorliegt. Wer zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebene Leinenpflicht missachtet, trägt im Schadensfall unter Umständen eine Mitschuld.

Um den Listenhund gegen Krankheiten abzusichern, empfiehlt die Bundestierärztekammer eine Hundekrankenversicherung. Hierbei verlangen manche Versicherer beispielsweise den Nachweis eines positiven Wesenstests als Annahmekriterium. Wie bei der Hundehaftpflichtversicherung hängt die Höhe des Versicherungsbeitrags auch vom Umfang der Versicherungsleistungen ab.

In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflicht gemäß der „Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde” für Listenhunde und als gefährlich eingestufte Hunde verpflichtend.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Baden-Württemberg

Gemäß dem Hundegesetz in Baden-Württemberg gelten solche Hunde als Listenhunde bzw. Kampfhunde, die gegenüber Menschen oder anderen Tieren aggressiv und gefährlich werden können. Ursächlich hierfür können rassespezifische Merkmale, Zucht oder eine bestimmte Haltung und Ausbildung sein.

Als Listenhunde gelten folgende Hunderassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

Auch kann die Eigenschaft als Listenhund im Einzelfall - nämlich bei Anhaltspunkten auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit - weiteren Rassen oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zugesprochen werden. Zu diesen zählen:

  • Bullmastiff
  • Bordeaux Dogge (oder Dogue de Bordeaux)
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Ob ein Hund in diesem Sinne tatsächlich als Kampfhund anzusehen ist, wird durch eine Verhaltensprüfung festgestellt. Zuständig dafür ist das jeweilige Bürgermeisteramt beziehungsweise das Landratsamt. Der Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, muss die Ortspolizeibehörde zustimmen. Die Erlaubnis wird zudem nur erteilt, wenn unter anderem auch der Nachweis einer bestehenden Hundehaftpflichtversicherung erbracht wurde.

Eine Hundehaftpflichtversicherung ist auch für als gefährlich eingestufte Hunde verpflichtend. Als gefährlich gelten in der Hundeverordnung Baden-Württembergs Hunde, die ihrer Rasse nach zwar keine Kampfhunde sind, aber aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen könnten.

Demnach sind Hunde gefährlich, wenn sie

  • bissig sind,
  • Menschen oder Tiere in aggressiver oder gefahrdrohender Weise anspringen oder
  • dazu neigen, Wild, Vieh oder andere Tiere unkontrolliert zu hetzen oder zu reißen.

Gemäß dem bayerischen Hundegesetz ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings kann eine solche Versicherung in einzelnen Gemeinden eine Voraussetzung sein, um einen Kampfhund halten zu dürfen.

In Bayern ist bereits 1992 die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit” in Kraft getreten. Dass die darin enthaltenen Regelungen verfassungskonform sind, wurde durch entsprechende Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 1994 und 2004 bestätigt.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Bayern

Folgende Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Bayern unwiderlegbar als Kampfhunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bandog
  • Pitbull
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Für die Haltung eines Kampfhundes ist in Bayern eine Erlaubnis der zuständigen Gemeinde notwendig. Diese wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt. Kriterien für die Erteilung dieser Erlaubnis sind unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Haltung, die Volljährigkeit sowie Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Gemeinden können es sich zudem vorbehalten, die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes vom Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Bei folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund grundsätzlich - jedoch widerlegbar - auch vermutet:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bordeaux Dogge (oder Dogue de Bordeaux)
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Bei der zweiten Rassen-Gruppe kann die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall durch ein sogenanntes Negativzeugnis widerlegt werden. Dieses muss bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. In dem Gutachten muss von einem dazu befugten Tierarzt und/oder Sachverständigen bestätigt werden, dass der betreffende Hund keine Gefahr für Mensch und Tier darstellt.

Unabhängig von der Einteilung in die beiden Gruppen von Kampfhunden kann im Einzelfall ein Vierbeiner auch als Kampfhund gelten, wenn er mit dem Ziel einer erhöhten Aggressivität oder Gefährlichkeit ausgebildet wurde.

Gemäß dem „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin” muss jeder Hundehalter für seinen Vierbeiner verpflichtend eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Ganz gleich, ob die entsprechende Hunderasse explizit im Gesetzestext aufgeführt ist oder ob ein Hund im Einzelfall gemäß gesetzlicher Kriterien als gefährlich gilt.

Der Gesetzgeber formuliert für den Abschluss einer Hundehaftpflicht konkrete Bedingungen. Laut Abschnitt I § 1 Absatz (6) des Berliner Hundegesetzes müssen durch die Hundeversicherung Personen- und Sachschäden abgedeckt sein. Zudem darf die Versicherungssumme nicht weniger als eine Million Euro sowie die Selbstbeteiligung nicht höher als 500 Euro pro Versicherungsjahr betragen.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Berlin

Im Abschnitt II § 4 Absatz (1) des Berliner Hundegesetzes findet sich eine Definition für gefährliche Hunde. Hunde gelten dann als gefährlich, wenn sie durch aggressives Verhalten gegenüber Menschen und Tieren auffällig wurden, aufgrund falscher Haltung/Erziehung aggressiv sind oder einer bestimmten Rasse angehören. Im zweiten Absatz sind Rassen und Gruppen von Hunden aufgeführt, die prinzipiell als gefährlich gelten. Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie Hunde, die mit den aufgelisteten gekreuzt wurden, gelten ebenfalls als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Hierzu zählen aktuell folgende Rassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 wurden von ursprünglich zehn Rassen nur noch drei Rassen als prinzipiell gefährlich eingestuft. Das Gesetz lässt nun sinnvolle Änderungen zu. Zum Beispiel können gefährliche Hunde über einen Wesenstest als nicht (mehr) gefährlich eingestuft werden.

Für die Listenhunde gibt es spezielle Anzeige- und Kennzeichnungspflichten (§ 5) sowie Führer- und Halterpflichten (§6). Gemäß § 5 muss der Halter ein Führungszeugnis vorlegen sowie – zum Beispiel mit einem Hundeführerschein – nachweisen, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Außerdem muss er einen Nachweis liefern, dass sein Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.

Gemäß § 6 dürfen die aufgelisteten Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die gesetzesmäßige Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Ab dem siebten Lebensmonat unterliegen die gefährlichen Vierbeiner einem Maulkorbzwang. Diverse Rechte und Pflichten von Hundehaltern in Berlin sowie Definitionen der Begriffe Zuverlässigkeit und Sachkunde sind der aktuellen Berliner Hundeverordnung zu entnehmen.

Im Brandenburg müssen Hundehalter für gemäß der Hundehalterverordnung (HundehV) als gefährlich eingestufte Hunde eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Es empfiehlt sich jedoch auch generell, eine Hundehaftpflicht abzuschließen, da sie den Hundehalter gegen viele Schadensrisiken absichert.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Brandenburg

Die Hundehalterverordnung (HundehV) in Brandenburg enthält zahlreiche Regelungen bezüglich des Haltens und Führens von gefährlichen Hunden. In § 8 Absatz (1) Nr. 1 bis 4 sind Kriterien genannt, wann ein Hund als gefährlich gilt. So gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Ausbildung, Abrichtung und Zucht über das natürliche Maß hinaus aggressiv, bissig und kampfbereit sind, als gefährlich. Auch wenn sie wiederholt Menschen oder Tiere gefährdet oder gebissen haben.

Im zweiten Absatz der HundehV sind folgende Hunderassen aufgeführt, die prinzipiell als unwiderlegbar gefährlich gelten (dies gilt auch, wenn die Tiere untereinander oder mit anderen Rassen gekreuzt werden). Das Halten dieser Hunderassen ist in Brandenburg prinzipiell verboten. Dazu zählen folgende Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Im dritten Absatz hat der Gesetzgeber Rassen und Gruppen von Hunden aufgelistet, die so lange als gefährlich gelten, bis der Hundehalter der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis bestätigt, dass der Hunde keine gesteigerte „Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist”.

Bei folgenden Hunderassen wird eine Gefährlichkeit vermutet:

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Wer sich einen der aufgelisteten Hunde zulegen möchte, der benötigt hierfür eine behördliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

  • der Antragssteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • einen Sachkundenachweis (oft auch Hundeführerschein genannt) gemäß § 11 erbringen kann,
  • zuverlässig im Sinne des § 12 ist, und
  • das Tier für Leib und Leben von Menschen und Tieren keine Gefahr darstellt.

Eine Versicherungspflicht besteht laut dem Bremer Hundehaltegesetz (HundeHG) nur für bestimmte Hunderassen sowie Vierbeiner, die entsprechend der gesetzlichen Definition als gefährlich eingestuft werden. Nichtsdestotrotz ist es jedem Hundeeigentümer zu empfehlen, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, da auch kleine und ungefährliche Hunde große und teure Schäden verschulden können.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Bremen

In § 1 Bremer HundeHG ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich gilt. Ein Hund kann aus folgenden Gründen als gefährlich gelten:

  • Er weist aufgrund von Zucht, Abrichtung oder Ausbildung eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren auf. In diesem Fall ist eine Haltung gemäß § 3 Absatz (1) verboten, außer es handelt sich um einen Hund aus dem Tierheim, der kein aggressives Verhalten zeigt.
  • Er neigt außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebs zum Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh.
  • Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass er Menschen oder Tiere beißt beziehungsweise der Hund hat bereits zugebissen. (Ein Hund gilt nicht als gefährlich, wenn er zur Verteidigung seines Halters oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat.)

Jeder, der einen gelisteten Hund halten möchte, muss für diesen nicht nur eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen, sondern diesen auch durch einen Mikrochip kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einer zuverlässigen Person (vgl. § 3 Abs. 5 HundeHG) die Haltung eines Hundes erlaubt wurde, selbst wenn dieser zunächst aufgrund von Zucht, Ausbildung oder Abrichtung eine unnatürliche Kampfbereitschaft, Schärfe und Aggressivität aufwies.

Folgende Hunderassen (auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen) gelten in Bremen als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Gefährliche Hunde müssen ab dem sechsten Lebensmonat einen Maulkorb tragen, insofern keine Ausnahme bei der Ortspolizeibehörde genehmigt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Hund nicht auffällig ist beziehungsweise einem Wesenstest unterzogen wurde.

Jede Person, die in Hamburg einen Hund hält, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für ihren Hund eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. In § 12 des Hamburger Hundegesetzes (HundeG) wird die allgemeine und ausnahmslose Versicherungspflicht ausgeführt. Darin ist genau nachzulesen, welchen Anforderungen eine Tierhalterhaftpflicht genügen muss.

Die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Euro betragen. Der Versicherungsschutz muss Personen- und sonstige Schäden beinhalten und die Haftung des Hundehalters gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzesbuches abdecken. Zudem kann sie ohne oder mit einer Selbstbeteiligung in maximaler Höhe von 500 Euro abgeschlossen werden.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Hamburg

Im zweiten Paragrafen des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden findet man Definitionen und Differenzierungen, was die Haltung gefährlicher Hunde betrifft. Im ersten Absatz sind Gruppen und Rassen von Hunden aufgeführt, bei denen eine Eigenschaft als gefährlicher Hund stets vermutet wird. Hierzu gehören:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Der zweite Absatz enthält Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob ein Hund ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, gilt der Hund als gefährlich:

  • erhöhte Aggressivität aufgrund von Haltung, Kreuzung, Zucht oder Ausbildung
  • bissig gegenüber Menschen oder Tiere
  • Menschen bedrohlich angesprungen
  • unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere gehetzt, gerissen oder gebissen

Im dritten Absatz wiederum sind Hunderassen aufgeführt, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird, solange der zuständigen Behörde kein Nachweis vorgelegt wird, dass der Hund ungefährlich ist.

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bourdeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Rechte und Pflichten, die diese gelisteten Hunderassen und betreffen, gelten auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Wer in Hamburg einen Listenhund halten möchte, muss unter anderem eine bestandene Gehorsamkeitsprüfung und/oder einen Wesenstest vorweisen können. Zudem müssen diese Tiere durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden und operativ kastriert sein.

In Mecklenburg-Vorpommern besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht für Hundehalter. Die HundehVO M-V beinhaltet allerdings eine Vielzahl anderer Regelungen und Hundehalterpflichten.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern

Wer nicht-gewerbsmäßig einen als gefährlich eingestuften Hund züchtet, benötigt hierfür ausdrücklich eine behördliche Erlaubnis. Hunde gelten in Mecklenburg-Vorpommern als gefährlich, wenn diese eine durch Zucht, Ausbildung oder Abrichtung, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft aufweisen, ein Lebewesen durch einen Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder in einer gefährlichen Weise angesprungen haben, ohne provoziert oder angegriffen worden zu sein. Liegen Zweifel an der Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt muss hierzu gehört werden.

Zudem sind in der HundehVO M-V einige Rassen und Gruppen aufgeführt, bei denen vermutet wird, dass sie im Sinne von § 1 gefährlich sind. Die Vermutung gilt auch, wenn die Tiere untereinander oder mit anderen Hunderassen gekreuzt wurden. Zu diesen zählen folgende:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier

Im Einzelfall können Hundehalter, die einen solchen Hund besitzen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde (durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes) einen Antrag stellen, das Tier als nicht gefährlich einzustufen. Sollte der Arzt dem Vierbeiner attestieren, ungefährlich zu sein, erteilt die zuständige Behörde eine Haltererlaubnis.

Gefährliche Hunde müssen im öffentlichen Raum immer angeleint werden und dürfen Kinderspielplätze, Badestellen oder Liegeplätze für Menschen nicht betreten. Jede Person darf nicht mehr als einen gefährlichen Hund halten. Zudem muss diese Person

  • volljährig sein,
  • die erforderliche Sachkunde (nachweisbar mit einem Hundeführerschein) und körperliche Voraussetzung dafür besitzen,
  • zuverlässig im Sinne der Verordnung sein und
  • sicherstellen, dass das Tier in ausbruchssicheren Räumlichkeiten gehalten wird.

Gemäß Paragraph 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen sämtliche Hundehalter aus Niedersachsen für Vierbeiner, die älter als sechs Monate sind, eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber sogar Standards festgelegt, die eine Hundehaftpflicht-Police erfüllen muss. So muss die Versicherungssumme für Personenschäden mindestens 500.000 Euro und für Sachschäden mindestens 250.000 Euro betragen.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Niedersachsen

Anders als in den meisten anderen Hundeverordnungen der Länder sind im niedersächsischen Hundegesetz keine Hunderassen und -gruppen gelistet, die aufgrund rassespezifischer Merkmale automatisch als gefährlich gelten. Paragraph 7 des NHundG enthält hingegen Kriterien, nach denen die Fachbehörde beurteilt, ob ein Hund gefährlich ist oder nicht. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob ein Tier für die öffentliche Sicherheit eine Gefahr darstellt, wenn eins der folgenden Szenarien eintritt:

  • Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier gebissen.
  • Der Hund zeigt eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe, oder wurde auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal herangezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet.

Ist dies der Fall, benötigt man für die Haltung eine behördliche Erlaubnis. Hierfür müssen diverse Bedingungen erfüllt werden. Beispielsweise kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

  • der Halter das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • nach der Feststellung der Gefährlichkeit ein praktischer Sachkundenachweis gemäß § 3 Absatz (1) bis (5) erbracht wird,
  • der Hund einen Wesenstest besteht und
  • eine Kennzeichnung per Chip und eine Hundehaftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann.

Die Hundeverordnung enthält für Begriffe wie Zuverlässigkeit und persönliche Eignung klare Definitionen. Dem Gesetz sind sämtliche weitere wichtige Informationen zu entnehmen, die für Hundehalter aus Niedersachsen relevant sind.

In Rheinland-Pfalz sind Halter, die einen dem LHundG entsprechenden gefährlichen Hund halten, verpflichtet eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Hierfür wurden genaue Kriterien festgelegt, denen eine Hundehaftpflicht-Police genügen muss. Gemäß § 4 Absatz (2) LHundG muss die Deckungssumme für Personenschäden mindestens 500.000 Euro, für Sachschäden mindestens 250.000 Euro betragen.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz

In Paragraph 1 Absatz (1) des LHundG ist festgehalten, wann ein Hund als gefährlich gilt. Demnach ist ein Vierbeiner gefährlich, wenn er

  • sich als bissig erwiesen hat,
  • Wild oder Vieh hetzt oder reißt,
  • Menschen in gefährlicher oder bedrohlicher Weise angesprungen hat, oder
  • eine über das natürliche Maß hinausgehende Schärfe, Angriffslust, Kampfbereitschaft oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft aufweist.

Im zweiten Absatz führt der Gesetzgeber Hunderassen auf, die generell als gefährlich gelten. Dies gilt auch für Mischlinge, die aus der Kreuzung mit einem der gelisteten Hunde entstanden sind. Folgende Rassen gelten von Natur aus als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Der Handel, die Zucht und Vermehrung von gefährlichen Hunden sind in Rheinland-Pfalz verboten. Jeder, der einen gefährlichen Hund halten will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese wird nur unter bestimmten Umständen erteilt - zum Beispiel, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung besteht. Zudem muss der Halter nicht nur den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung nachweisen, sondern auch mit einem Hundeführerschein, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Nur wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Sinne des Gesetzes zuverlässig ist, darf einen gefährlichen Hund halten.

Personen, die allein aus körperlichen Gründen nicht dazu fähig sind, einen gefährlichen Hund zu führen, erhalten prinzipiell keine Erlaubnis. Zu beachten ist auch, dass der Gesetzgeber für diese Art von Hunden klar definiert, an welchen Örtlichkeiten der Hund wie gehalten werden muss und wo eine Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht. Da es viele weitere Pflichten, aber auch Ausnahmen gibt, sollte jeder, der einen gefährlichen Haushund besitzt, das LHundG von Rheinland-Pfalz sorgfältig prüfen.

Im Saarland sieht die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vor, dass Halter von Hunden, die als gefährlich eingestuft werden, eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen müssen. Eine allgemeine Versicherungspflicht besteht nicht.

Listenhunde und gefährliche Hunde im Saarland

Gemäß Paragraph 1 der Polizeiverordnung sind Hunde gefährlich, wenn sie

  • bereits zugebissen haben,
  • in gefahrdrohender und aggressiver Weise Tiere oder Menschen angesprungen haben,
  • auf Schärfe, Angriffslust oder andere in der Wirkung gleiche Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Bestehen Zweifel an der Gefährlichkeit, hat die zuständige Behörde das Recht, prüfen zu lassen, ob das Tier diese Kriterien erfüllt oder nicht. Wird der Hund als gefährlich eingestuft, benötigt man zur Haltung eine spezielle behördliche Erlaubnis. Diese erhalten Personen nur, wenn sie diverse Anforderungen erfüllen und Nachweise erbringen. Beispielsweise muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben, im gesetzlichen Sinne zuverlässig sein und eine bestandene Sachkundeprüfung – etwa einen Hundeführerschein – vorweisen können. Der Erlaubnisvorbehalt aus § 2 der Verordnung gilt auch für spezielle Hunderassen, die in § 6 aufgeführt sind. Der Paragraph enthält Sondervorschriften für folgende Rassen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Sollten Besitzer und Ausbilder solcher Rassehunde keinen positiven Wesenstest vorlegen können, benötigen sie eine Erlaubnis gemäß §2. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen und Vorschriften darüber, wie man einen gefährlichen Hund zu halten hat. Beispielsweise gibt es für bestimmte Situationen und Orte eine Maulkorb- und Leinenpflicht.

Im „Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden” ist festgelegt, dass Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung ist in Sachsen nur für Halter gefährlicher Hunde und Hunderassen verpflichtend ist.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Sachsen

Laut der sächsischen Hundeverordnung sind Hunde gefährlich, wenn ihre Gefährlichkeit generell vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. Folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten sind in Sachsen Listenhunde und gelten stets als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier

Unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit gelten im Einzelfall Hunde als gefährlich,

  • die sich gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv verhalten haben (aggressiv bedeutet in diesem Fall, dass ein Hund einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne provoziert worden zu sein)
  • zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen
  • die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Ob ein Hund im Einzelfall tatsächlich gefährlich ist, wird durch die zuständige Kreispolizeibehörde festgestellt. Wer in Sachsen einen sogenannten gefährlichen Hund halten will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde. Außerdem muss an den Zugängen zum Haus oder der Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild auf den gefährlichen Hund hingewiesen werden.

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Sie dürfen weder auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Schwimmbäder mitgenommen werden.

Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuG ST) schreibt allen Hundehaltern in Sachsen-Anhalt vor, für ihr Tier verpflichtend eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Hundeversicherung für den Welpen muss spätestens drei Monate nach Geburt abgeschlossen werden. Zudem muss die Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden mindestens eine Million Euro betragen. Die Deckungssumme für Vermögensschäden sollte bei 50.000 Euro oder höher liegen.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt

In Paragraph 3 nimmt das Hundegesetz Bezug auf das Hunde-Verbrings- und Einfuhr-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Bundesgesetz sind folgende Hunderassen aufgelistet, bei denen eine Gefährlichkeit stets vermutet wird (gleiches gilt für Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen):

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Diese Rassen dürfen in Sachsen-Anhalt seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr gezüchtet oder verkauft, aber nach wie vor gehalten werden. Um einen Hund zu halten, dessen Gefährlichkeit als erwiesen gilt, müssen diverse Pflichten und Bedingungen erfüllt werden, um eine behördliche Erlaubnis zu erhalten. Hierzu gehören beispielsweise folgende:

  • Nachweis eines bestandenen Wesenstests
  • Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 2 Absatz 3
  • Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks muss das Tier angeleint sein und einen Maulkorb tragen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 GefHuG ST
  • Persönlich geeignet im Sinne des § 8 GefHuG ST
  • Sachkunde nachgewiesen (etwa mit einem Hundeführerschein) im Sinne des § 9 GefHuG ST

Eine zentrale Gesetzesänderung von 2016 ist, dass Hunde, die - unabhängig von ihrer Rasse - zubeißen, nicht mehr automatisch als gefährlich eingestuft werden müssen. Die jeweiligen Kommunen dürfen nun berücksichtigen, warum ein Hund zugebissen hat. Ist dies etwa nur als Reaktion auf einen Angriff geschehen, kann auf die Einstufung als gefährlicher Hund und die damit verbundenen Folgen für den Halter verzichtet werden.

In Schleswig-Holstein ist im Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Versicherungsgebot für jeden Hundehalter festgelegt. Jeder Halter soll für sein Tier eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen.

Nur in begründeten Härtefällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet. In welchen Fällen eine Ausnahme von der Versicherungspflicht möglich ist, erfahren Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde. Für „gefährliche Hunde“ gibt es keine härtefallbedingten Ausnahmen. Jeder Halter eines gefährlichen Hundes muss zwingend eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es keine Listenhunde. Ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, hängt nicht von seiner Rasse, sondern von seinem Verhalten ab. Das Hundegesetz von Schleswig-Holstein enthält Kriterien, nach denen die Behörden beurteilen, ob ein Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist oder nicht. Gemäß § 7 HundeG kann ein Hund als gefährlich eingestuft werden, wenn er

  • einen Menschen beißt und dies nicht der Selbsterhaltung oder Verteidigung dient.
  • außerhalb des eingezäunten Grundstücks des Halters wiederholt in gefährlicher Weise Menschen ohne Grund anspringt oder sich aggressiv verhält.
  • ein anderes Tier durch einen Biss schädigt, obwohl er selbst nicht attackiert wird.
  • einen anderen Hund beißt, obwohl dieser eine artübliche Unterwerfungsgestik zeigt.
  • unkontrolliert Tiere reißt oder hetzt.

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiterhin halten möchte, muss bei der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt) eine Erlaubnis beantragen. Eine Erlaubnis wir nur unter den Voraussetzungen erteilt, dass der Halter des Hundes

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • als zuverlässig und geeignet gilt,
  • mit seinem Hund eine Sachkundeprüfung bestanden hat,
  • seinen Hund gekennzeichnet hat und
  • vorschriftsmäßig eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Zudem gelten für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes besondere Pflichten, unter Umständen sogar Maulkorb- und Leinenpflichten. Das Gesetz enthält aber verschiedene Ausnahmeregelungen. So kann der Hundehalter beispielsweise nach zwei Jahren eine Rücknahme der Einstufung beantragen. Hierfür muss der Hund einen sogenannten Wesenstest bestehen.

Gemäß dem „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren” muss jeder Hundebesitzer in Thüringen eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Im Regelwerk werden auch explizite Versicherungssummen, die durch die Haftpflicht-Police gedeckt werden müssen, vorgeschrieben. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500.000 Euro betragen. Sach- und Vermögensschäden sind mit jeweils mindestens 250.000 Euro abzudecken.

Listenhunde und gefährliche Hunde in Thüringen

Seit 2018 gibt es in Thüringen keine Listenhunde mehr. Die Einstufung als gefährlich oder ungefährlich erfolgt somit nur noch aufgrund des Wesens und Verhaltens eines Hundes. Hunde können als gefährlich eingestuft werden, wenn sie

  • eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere Eigenschaft mit vergleichbarer Wirkung entwickelt haben,
  • sich als bissig erwiesen haben,
  • Menschen in aggressiver oder Gefahr drohender Weise angesprungen haben oder
  • dazu neigen, andere Tiere unkontrolliert zu hetzen oder zu reißen.

Wer in Thüringen einen als gefährlich eingestuften Hund halten möchte, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese muss der Halter beim Führen des gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit stets mit sich tragen. Neben dem Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung sind die weiteren Voraussetzungen dafür:

  • Volljährigkeit des Halters
  • Sachkunde (Nachweis durch Sachkundebescheinigung beziehungsweise Hundeführerschein)
  • Zuverlässigkeit (Nachweis unter anderem durch polizeiliches Führungszeugnis)
  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung
  • ein Nachweis über die unveränderliche, elektronische Kennzeichnung des Hundes

Für gefährliche Hunde gilt in der Öffentlichkeit eine Anlein- sowie Maulkorbpflicht. Der Leinenzwang besteht nicht auf Flächen, die als Hundeauslaufgebiet gekennzeichnet sind, sofern diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

Der Halter eines gefährlichen Hundes muss zudem innerhalb seiner Wohnung respektive seines Hauses dafür Sorge tragen, dass der Hund nicht oder höchstens unter Aufsicht des Halters mit minderjährigen Personen zusammen ist. Außerdem darf eine einzelne Person nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen.

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