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Hundeverordnung in Hessen - Regelungen zur Hundehaftpflicht 2024

Wappen HessenNicht alle Hundehalter in Hessen sind gemäß der „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden” (HundeVO) dazu verpflichtet, eine Tierhalterhaftpflicht für ihren Vierbeiner abzuschließen. Wer jedoch in Hessen einen Hund halten will, der laut HundeVO als gefährlich gilt, benötigt dazu die Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss diverse Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist der Halter verpflichtet, eine Hundehaftpflicht abzuschließen.

Generell sind Hunde so zu halten und zu führen, dass sie für Menschen und Tiere keine Gefahr sind. Zudem dürfen sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Unter eingefriedetem Besitztum versteht man gemeinhin den Wohnraum des Halters und dazugehörige Grundstücke, die zum Beispiel durch einen Zaun eingegrenzt und gesichert sind.

Listenhunde und gefährliche Hunde

In der hessischen HundeVO sind in § 2 Absatz (1) Rassen und Gruppen von Hunden aufgeführt, bei denen vermutet wird, dass sie eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaften besitzen. Dies gilt für folgende Hunderassen:

Auch Mischlinge, die sich aus Kreuzungen dieser Hunderassen untereinander oder mit anderen Rassen ergeben, zählen zu den gefährlichen Hunden. Darüber hinaus findet sich im zweiten Absatz eine allgemeine Definition, die bestimmt, wann ein Vierbeiner gefährlich ist. Hat beispielsweise ein Hund einen Menschen gebissen oder grundlos in gefahrdrohender Weise angesprungen, gilt das Tier als gefährlich. Ebenso wenn es ein übermäßig aggressives Verhalten gegenüber Mensch oder Tier an den Tag legt oder unkontrolliert andere Tiere hetzt oder reißt.

Im dritten Paragraph sind Hundehalterpflichten sowie Bedingungen aufgeführt, die eine Person erfüllen muss, wenn diese einen gefährlichen Hund halten möchte. Halter sind nicht nur verpflichtet, eine Hundehaftpflicht abzuschließen, sondern auch das Tier per Chip zu kennzeichnen. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als unzuverlässig gelten und keine Sachkunde – etwa mit einem Hundeführerschein – nachweisen können, ist die Haltung untersagt. Es gibt noch viele weitere Pflichten (zum Beispiel Maulkorb- und Leinenpflicht), die der HundeVO Hessens zu entnehmen sind.

Darin steht beispielsweise, welche Ausnahmen es gibt, was es mit einer Wesensprüfung auf sich hat oder für welchen Hund, wo und wie ein Leinen- und Maulkorbzwang besteht. Es ist wichtig, von diesen Regelungen Kenntnis zu haben, weil bei Missachtung Bußgelder drohen und der Versicherungsschutz gefährdet ist. Weitere und genauere Informationen in Sachen Hundehaltung erhalten Sie auch bei der zuständigen Behörde. Welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, kann den jeweiligen Versicherungsbedingungen entnommen werden.

Info: In Hessen dürfen gefährliche Hunde nur einzeln gehalten werden. Wird die Erlaubnis zur Haltung erteilt, gilt diese für Hunde, die jünger als zehn Jahre alt sind, nur für vier Jahre. Danach muss der Antrag neu gestellt werden.

Weitere wichtige Aspekte des hessischen Hundegesetzes

Hunde müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums des Halters in Hessen stets ein Halsband tragen. Darauf müssen Name, Anschrift und, wenn vorhanden, die Telefonnummer des Besitzers notiert sein.

Für gefährliche Tiere sieht das Gesetz spezielle Haltungsregeln vor. Kommt der Hundeeigentümer diesen nicht nach, riskiert er ein Bußgeld und unter Umständen auch den Versicherungsschutz seiner Hundehalterhaftpflicht. Denn es gibt eine allgemeine Gesetzespflicht, Schäden abzuwenden und zu mindern.

Info: Die Behörden behalten sich das Recht vor, die Haltung eines Hundes zu untersagen, wenn von dem Tier eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Mensch und Tier ausgeht. Dies gilt für alle Hundearten gleichermaßen.

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