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Hundeverordnung Niedersachsen - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen Niedersachse4nGemäß Paragraph 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen sämtliche Hundehalter aus Niedersachsen für Vierbeiner, die älter als sechs Monate sind, eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber sogar Standards festgelegt, die eine Hundehaftpflicht-Police erfüllen muss. So muss die Versicherungssumme für Personenschäden mindestens 500.000 Euro und für Sachschäden mindestens 250.000 Euro betragen.

Als Hundebesitzer sollte man genau darüber Bescheid wissen, welche Rechte und Pflichten man hat. Wer gut informiert ist, riskiert weder ein Bußgeld noch seinen Versicherungsschutz. Denn auch wenn viele Hundehaftpflichtversicherer eine Versicherung ohne Leinenzwang anbieten, kann es unter Umständen vorkommen, dass der Halter sich bei Missachtung seiner gesetzlichen Pflichten im Falle eines Schadens mitschuldig macht. Darum sollten Sie die Vertragsbedingungen der Hundehaftpflichtversicherung und das NHundG sorgfältig prüfen und kennen.

Weitere wichtige Aspekte des niedersächsischen Hundegesetzes

In Niedersachsen gibt es nicht nur eine allgemeine Versicherungspflicht, sondern auch eine Kennzeichnungspflicht. Hunde, die ein halbes Jahr alt sind, müssen mit einem bestimmten Transponder gekennzeichnet werden. Zudem muss jeder Hund nach Vollendung des siebten Lebensmonats in einem zentralen Register gemeldet werden. Das Tier muss stets so gehalten und geführt werden, dass es für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Gefahr darstellt.

Des Weiteren muss jeder Hundeeigentümer erfolgreich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung (auch als Hundeführerschein bekannt) ablegen. Wer einen gemäß NHundG gefährlichen Hund halten möchte, muss darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Auflagen und Pflichten erfüllen. Sinn und Zweck des niedersächsischen Hundegesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren - dies gilt insbesondere für gefährliche Hunde.

Listenhunde und gefährliche Hunde

Anders als in den meisten anderen Hundeverordnungen der Länder sind im niedersächsischen Hundegesetz keine Hunderassen und -gruppen gelistet, die aufgrund rassespezifischer Merkmale automatisch als gefährlich gelten. Paragraph 7 des NHundG enthält hingegen Kriterien, nach denen die Fachbehörde beurteilt, ob ein Hund gefährlich ist oder nicht. Sollte ein Hund

  • einen Mensch oder ein Tier gebissen haben,
  • eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe zeigen, oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal herangezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet worden sein,

prüft die Behörde, ob das Tier für die öffentliche Sicherheit eine Gefahr darstellt. Ist dies der Fall, benötigt man für die Haltung eine behördliche Erlaubnis. Hierfür müssen diverse Bedingungen erfüllt werden. Beispielsweise kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

  • man das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • nach der Feststellung der Gefährlichkeit ein praktischer Sachkundenachweis gemäß § 3 Absatz (1) bis (5) erbracht wird,
  • der Hund einen Wesenstest besteht und
  • eine Kennzeichnung per Chip und eine Hundehaftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann.

Die Hundeverordnung enthält für Begriffe wie Zuverlässigkeit und persönliche Eignung klare Definitionen. Dem Gesetz sind sämtliche weitere wichtige Informationen zu entnehmen, die für Hundehalter aus Niedersachsen relevant sind. Daher sollte jeder Hundehalter das Gesetz genau prüfen, um zu wissen, welche Rechte und Pflichten er hat.

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