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Krankenkassen 2018: Das ändert sich im nächsten Jahr

München, 28.12.2017 | 08:30 | mst

Neue Rechengrößen, nur wenig Bewegung bei den Zusatzbeiträgen und eine andere Art der Beitragsberechnung für Selbstständige: Wir fassen die wichtigsten Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2018 zusammen.
 

Hanteln, Maßband und Weihnachtsmütze - Neues Jahr 2018Bei den Zusatzbeiträgen wird es 2018 voraussichtlich wenig Bewegung geben.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2018 wieder neue Rechengrößen.
 
So steigt die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden, auf 53.100 Euro jährlich an. Das sind 4.425 Euro im Monat.
 
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenze angehoben, ab welcher Arbeitnehmer wahlweise eine private Krankenversicherung abschließen können. Diese Versicherungspflichtgrenze steigt 2018 auf ein Brutto-Jahresgehalt von 59.400 Euro (4.950 Euro monatlich).
 
Zudem steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 Euro an. Dies ist eine wichtige Größe, aus der sich andere Werte in der Sozialversicherung ableiten.
 

Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige

So bestimmt sie etwa die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige. Diese liegt im nächsten Jahr bei 2.283,75 Euro (75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße). Dieses Gehalt unterstellen die Krankenkassen bei einem Selbstständigen mindestens. Nur in Härtefällen werden die Krankenkassenbeiträge nach einem Mindesteinkommen von 1.522,50 Euro (50 Prozent der Bezugsgröße) berechnet.
 
Bei anderen freiwillig Versicherten, die nicht als Selbstständige arbeiten, gehen die Kassen im nächsten Jahr mindestens von einem Einkommen von 1.015 Euro aus.
 

Einkommensgrenze für die Familienversicherung

Wer kostenlos familienversichert ist, muss die Einkommensgrenze für den eigenen Verdienst beachten – etwa Studenten, die über ihre Eltern versichert sind. Diese beträgt im nächsten Jahr 435 Euro. So viel darf man maximal regelmäßig verdienen, um die Familienversicherung nicht zu verlieren. Bei einem Mini-Job sind es weiterhin 450 Euro monatlich.
 

Der Zusatzbeitrag 2018

In Sachen Zusatzbeitrag wird sich im nächsten Jahr voraussichtlich wenig bewegen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2018 von 1,1 auf 1,0 Prozent gesenkt. Dies ist eine theoretische Richtgröße für sämtliche Krankenkassen in Deutschland.

Welchen Zusatzbeitrag Versicherte tatsächlich zahlen, legt jede Kasse aber selbst fest.

So haben Audi BKK und AOK Bayern bereits beschlossen, ihren Zusatzbeitrag stabil zu halten. Die IKK classic senkt ihren Zusatzbeitrag ab Mai 2018 um 0,2 Prozentpunkte.

Die Krankenkassen profitieren derzeit von hohen Einnahmen durch die anhaltend gute Wirtschaftslage. Zudem hatte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) entschieden, dass die Kassen im Wahljahr 2017 einmalig 1,5 Milliarden Euro aus den Finanzreserven des Gesundheitsfonds erhalten.

Die meisten Krankenkassen werden ihre Beiträge im kommenden Jahr daher stabil halten oder leicht absenken können.
 

Neue Beitragsberechnung für Selbstständige

Die Beiträge für gesetzlich versicherte Selbstständige werden ab dem nächsten Jahr anders bestimmt. Bisher wurden die Beiträge auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides vom Vorjahr festgesetzt. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Versicherungsbeiträge zunächst nur vorläufig ermittelt.

Erst wenn der Steuerbescheid des jeweiligen Jahres vorliegt, werden die Beiträge endgültig berechnet. Dies führt dazu, dass Selbstständige zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen oder aber Beiträge nachzahlen müssen.

Selbstständige haben drei Jahre nach Ende eines Jahres Zeit, den Steuerbescheid bei ihrer Kasse einzureichen. Verpassen sie diese Frist, berechnet die Kasse den monatlichen Höchstbeitrag.
 

Bessere Zahnversorgung für Kleinkinder und Pflegebedürftige

Kleinkinder unter 30 Monaten sollen künftig einen Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt haben. Diese Regelung wird voraussichtlich Ende 2018 eingeführt werden.

Auch pflegebedürftige und behinderte Menschen erhalten eine bessere Versorgung. Einmal pro Halbjahr haben sie künftig Anspruch darauf, dass bei ihnen Zahnstein entfernt wird. Zudem wird die Kasse für eine Beratung zur Mundhygiene und die Erstellung eines individuellen Plans zur Mundpflege zahlen. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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