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BGH-Urteil: Mieter müssen farbige Wände bei Auszug weißeln

München, 8.11.2013 | 11:25 | mtr

Streicht ein Mieter die Wände seiner Mietwohnung farbig an, ist er verpflichtet, sie beim Auszug wieder weiß zu streichen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Bunt dekorierte Wände seien für breite Mieterkreise nicht akzeptabel und würden es dem Besitzer enorm erschweren, die Wohnung neu zu vermieten, heißt es in der Begründung der Karlsruher Richter. Wer eine gemietete Wohnung in einem ausgefallenen Farbanstrich übergibt, muss entsprechend für die anfallenden Malerarbeiten zahlen.

Frau und Mann streichen eine farbige Wand in der Wohnung wieder weiß. BGH-Urteil: Mieter sind beim Auszug verpflichtet, farbige Wände zu weißeln.
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer eine Wohnung renoviert und mit weißem Innenanstrich übergeben. Die Mieter strichen daraufhin einzelne Wände in kräftigen roten, gelben und blauen Farbtönen. Nach zweiundhalbjähriger Mietzeit übergaben sie die Wohnung, ohne die ursprüngliche Wandfarbe wiederherzustellen. Der Eigentümer lies die farbigen Wände wieder weißeln und verrechnete die Renovierungskosten in Höhe von rund 3.650 Euro mit der Mietkaution. Den restlichen Betrag stellte er seinen ehemaligen Mietern in Rechnung.

Diese forderten jedoch die gesamte Mietkaution mit Zinsen ein - letztlich landete der Streitfall vor dem Amtsgericht. Dieses wies sowohl die Klage des Vermieters als auch die Gegenklage der Mieter ab. Im Berufungsverfahren erhielt der Vermieter Recht: Das Gericht verurteilte die Mieter zu einer Zahlung von rund 857 Euro plus Zinsen. Daraufhin gingen die Verurteilten vor dem BGH in Revision.

Die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts entschieden, dass es eine Verletzung des Schuldverhältnisses sei, welches sich aus dem Mietvertrag ergibt darstellt, wenn die Wohnung mit farbigen Wänden übergeben wird. Die Mieter seien dem Vermieter gegenüber in diesem Fall schadenersatzpflichtig. Laut Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund gilt das auch dann, wenn Mieter vertraglich nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

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